Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00309 • VG ZH VB.2016.00309 KI-generiert

Judge's Secondary Employment Authorization Dispute

Geschäftsnummer VB.2016.00309
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A full-time district judge sought authorization from the superior court's administrative commission to accept a board of directors mandate in a real estate company as a secondary activity. The administrative court affirmed its jurisdiction over the appeal against the superior court's administrative act and departed from prior practice by assigning a value to the dispute concerning the authorization of secondary employment in a public service relationship. The court reasoned that state employees exercising private activities unrelated to their official functions can invoke economic freedom, meaning authorization for secondary employment should generally be granted unless the activity impairs official duties or is incompatible with the official position, ultimately upholding the rejection of the authorization because the side job exposed the judge to an increased risk of litigation before their own court, thereby justifying the restriction on economic freedom.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nebenbeschäftigung | [Der Beschwerdeführer ist vollamtlicher Bezirksrichter am Bezirksgericht X. Er ersuchte die Verwaltungskommission des Obergerichts, ihm als Nebentätigkeit das Ausüben unter anderem eines Verwaltungsratsmandats in einer Immobilien-AG mit Sitz im Bezirk X zu bewilligen.] Die Beschwerde richtet sich gegen einen einziginstanzlichen Justizverwaltungsakt eines anderen obersten kantonalen Gerichts, womit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist (E. 1.1). Abkehr von der Praxis, dass Streitigkeiten betreffend die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen in öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen kein Streitwert beizumessen ist (E. 1.2). Jedenfalls insoweit, als Staatsangestellte - wie vorliegend - beabsichtigen, in ihrer Freizeit eine privatwirtschaftliche, mit ihrer amtlichen Funktion in keinem Zusammenhang stehende Tätigkeit auszuüben, können sie sich auf die Wirtschaftsfreiheit berufen. Die Bewilligung einer Nebenerwerbstätigkeit steht damit nicht im freien Belieben der Bewilligungsbehörde. Vielmehr ist die Bewilligung grundsätzlich zu erteilen, wenn die in Frage stehende Nebenbeschäftigung weder die amtliche Aufgabenerfüllung beeinträchtigt noch unvereinbar mit der dienstlichen Stellung ist (E. 2.3). Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers, nebenberuflich eine Erwerbstätigkeit im fraglichen Unternehmen auszuüben, welche ihn einem erhöhten Risiko aussetzt, vor dem eigenen Gericht Prozesse führen zu müssen, erscheint insgesamt als gerechtfertigt (E. 3). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.

Schlagwörter

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Nebenbeschäftigung Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung Arbeitsverhältnis Anstellungsbehörde Prozessrecht Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00309

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00309 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.05.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Nebenbeschäftigung · [Der Beschwerdeführer ist vollamtlicher Bezirksrichter am Bezirksgericht X. Er ersuchte die Verwaltungskommission des Obergerichts, ihm als Nebentätigkeit das Ausüben unter anderem eines Verwaltungsratsmandats in einer Immobilien-AG mit Sitz im Bezirk X zu bewilligen.] Die Beschwerde richtet sich gegen einen einziginstanzlichen Justizverwaltungsakt eines anderen obersten kantonalen Gerichts, womit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist (E. 1.1).

Abkehr von der Praxis, dass Streitigkeiten betreffend die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen in öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen kein Streitwert beizumessen ist (E. 1.2). Jedenfalls insoweit, als Staatsangestellte - wie vorliegend - beabsichtigen, in ihrer Freizeit eine privatwirtschaftliche, mit ihrer amtlichen Funktion in keinem Zusammenhang stehende Tätigkeit auszuüben, können sie sich auf die Wirtschaftsfreiheit berufen. Die Bewilligung einer Nebenerwerbstätigkeit steht damit nicht im freien Belieben der Bewilligungsbehörde.

Vielmehr ist die Bewilligung grundsätzlich zu erteilen, wenn die in Frage stehende Nebenbeschäftigung weder die amtliche Aufgabenerfüllung beeinträchtigt noch unvereinbar mit der dienstlichen Stellung ist (E. 2.3). Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers, nebenberuflich eine Erwerbstätigkeit im fraglichen Unternehmen auszuüben, welche ihn einem erhöhten Risiko aussetzt, vor dem eigenen Gericht Prozesse führen zu müssen, erscheint insgesamt als gerechtfertigt (E. 3). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.

· --- · Stichworte: · BEWILLIGUNGSPFLICHT BEZIRKSRICHTER NEBENBESCHÄFTIGUNG RICHTERAMT STREITWERT UNVEREINBARKEIT VERWALTUNGSRATSMANDAT WIRTSCHAFTSFREIHEIT · Rechtsnormen: · Art. 27 BV § 53 Abs. 1 PG § 53 Abs. 2 PG § 56 Abs. 3 PG § 38 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2