Public Tender: Sub-criterion Evaluation Distorted Most Economically Advantageous Bid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a public tender where the awarding authority broke down the "Fee offer in comparison" award criterion into three sub-criteria: hourly rate, general planner fee, and total fee. The court found that the hourly rate and general planner fee are components of a single price, and their separate evaluation distorted the assessment of the economic viability of the offers, leading to a flawed evaluation of the most economically advantageous bid. The court further determined that the average hourly rate should only be given minor importance in the assessment due to the economic principle of proportionality, as project changes are not guaranteed and the estimated deviation in construction costs was limited. Consequently, the offers were to be re-evaluated according to a specific formula established in the court's jurisprudence.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Unzulässigkeit von Unterkriterien, welche zu einer verzerrten Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote führen Die Vergabebehörde hat das Zuschlagskriterium "Angaben zum Angebot: Honorarofferte im Vergleich" in drei Subkriterien (Stundenansatz, Generalplanerzuschlag, Gesamthonorar) aufgeteilt (E. 3.2). Die Elemente "Stundenansatz" und "Generalplanerzuschlag" sind jedoch Bestandteile einer preislichen Einheit. Die separate Bewertung der einzelnen Bestandteile lässt keine Rückschlüsse auf die Wirtschaftlichkeit der unterbreiteten Angebote zu. Werden neben dem Gesamthonorar einzelne Kriterien zusätzlich gesondert bewertet, führt dies vielmehr zu einer verzerrten Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote (E. 4.2). Da es nicht in jedem Fall zu Bestell- und Projektänderungen kommt und die mögliche Abweichung der Bausumme auf maximal "+/- 15 %" geschätzt wurde, darf dem gemittelten Stundensatz mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Bewertung höchstens eine untergeordnete Bedeutung zukommen (E. 4.3). Die Angebote sind nach der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts verwendeten Formel neu zu bewerten (E. 4.4). Teilweise Gutheissung
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KI-generiertThe court used this provision to determine the admissibility of sub-criteria in tender evaluations, specifically concerning the economic advantage of offers.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00303
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00303 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Unzulässigkeit von Unterkriterien, welche zu einer verzerrten Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote führen Die Vergabebehörde hat das Zuschlagskriterium "Angaben zum Angebot: Honorarofferte im Vergleich" in drei Subkriterien (Stundenansatz, Generalplanerzuschlag, Gesamthonorar) aufgeteilt (E. 3.2).
Die Elemente "Stundenansatz" und "Generalplanerzuschlag" sind jedoch Bestandteile einer preislichen Einheit. Die separate Bewertung der einzelnen Bestandteile lässt keine Rückschlüsse auf die Wirtschaftlichkeit der unterbreiteten Angebote zu. Werden neben dem Gesamthonorar einzelne Kriterien zusätzlich gesondert bewertet, führt dies vielmehr zu einer verzerrten Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote (E. 4.2). Da es nicht in jedem Fall zu Bestell- und Projektänderungen kommt und die mögliche Abweichung der Bausumme auf maximal "+/- 15 %" geschätzt wurde, darf dem gemittelten Stundensatz mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Bewertung höchstens eine untergeordnete Bedeutung zukommen (E. 4.3).
Die Angebote sind nach der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts verwendeten Formel neu zu bewerten (E. 4.4). Teilweise Gutheissung · --- · Stichworte: · BANDBREITE BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN PREISKRITERIUM PREISSPANNE SUBMISSIONSRECHT UNTERKRITERIEN WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGSTES ANGEBOT ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · § 33 Abs. I SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3