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VB.2016.00302 • VG ZH VB.2016.00302 KI-generiert

Recognition of Foreign Name Change Registration

Geschäftsnummer VB.2016.00302
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal by a federal justice office challenging a lower administrative decision that ordered the recognition and registration of a foreign name change decision in the civil status register. The court first established its jurisdiction over appeals against first-instance decisions concerning the registration of foreign name changes, distinguishing this from appeals regarding name change applications themselves, which go to a higher court. The court reasoned that for a foreign name change to be recognized and entered into the Swiss register, it must have been at least officially registered in the foreign state and evidenced by a public certificate; merely having a different name listed in a foreign family book is insufficient to prove that the change occurred with official authority in that country, leading to the appeal being upheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

Namensänderung | [Im Rahmen eines Rekursverfahrens betreffend ein Namensänderungsgesuch kam die Vorinstanz zum Schluss, es liege ein ausländischer Namensänderungsentscheid vor, der in der Schweiz anzuerkennen und ins Personenstandsregister einzutragen sei. Dagegen führt das Bundesamt für Justiz Beschwerde.] Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide betreffend die Eintragung einer im Ausland erfolgten Namensänderung ins schweizerische Personenstandsregister ist das Verwaltungsgericht zuständig; für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Rekursentscheide betreffend ein Namensänderungsgesuch ist hingegen das Obergericht zuständig (E. 1.1). Legitimation des Bundesamts für Justiz (E. 1.2). Anerkennungsfähig sind nur Namensänderungen, die im ausländischen Staat zumindest behördlich registriert wurden und in einer öffentlichen Bescheinigung zum Ausdruck gelangen (E. 2.1). Eine abweichende Namensführung im spanischen Familienbuch lässt allein noch nicht darauf schliessen, es habe in Spanien unter behördlicher Mitwirkung eine Namensänderung stattgefunden (E. 2.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Namensänderung Anerkennung ausländischer Entscheide Zivilstandsregister Beamteneigenschaft Gesuch an eine Behörde Identitätsnachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 IPRG

The court likely used this provision regarding the recognition of foreign decisions, as it is cited and the case concerns the recognition of a foreign name change decision.

Art. 39 IPRG

The court likely used this provision concerning name law, as it is cited and the case is about a name change.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00302

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00302 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Namensänderung · [Im Rahmen eines Rekursverfahrens betreffend ein Namensänderungsgesuch kam die Vorinstanz zum Schluss, es liege ein ausländischer Namensänderungsentscheid vor, der in der Schweiz anzuerkennen und ins Personenstandsregister einzutragen sei. Dagegen führt das Bundesamt für Justiz Beschwerde.] Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide betreffend die Eintragung einer im Ausland erfolgten Namensänderung ins schweizerische Personenstandsregister ist das Verwaltungsgericht zuständig; für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Rekursentscheide betreffend ein Namensänderungsgesuch ist hingegen das Obergericht zuständig (E. 1.1).

Legitimation des Bundesamts für Justiz (E. 1.2). Anerkennungsfähig sind nur Namensänderungen, die im ausländischen Staat zumindest behördlich registriert wurden und in einer öffentlichen Bescheinigung zum Ausdruck gelangen (E. 2.1). Eine abweichende Namensführung im spanischen Familienbuch lässt allein noch nicht darauf schliessen, es habe in Spanien unter behördlicher Mitwirkung eine Namensänderung stattgefunden (E. 2.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG EINER AUSLÄNDISCHEN ENTSCHEIDUNG NAMENSÄNDERUNG PERSONENSTANDSREGISTER · Rechtsnormen:

· Art. 32 Abs. 1 IPRG Art. 39 IPRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2