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VB.2016.00298 • VG ZH VB.2016.00298 KI-generiert

Conditional Release Appeal Dismissal for Lack of Dangerousness Uncertainty and Continued Risk

Geschäftsnummer VB.2016.00298
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning the conditional release from custody, reasoning that the appellant had no right to a personal hearing or a public hearing, nor was consultation with a specialized commission required because the custodian authority was not uncertain about the detainee's public dangerousness. The court further justified denying release based on the appellant's increasingly serious disciplinary infractions during incarceration, the continuing relevance of older expert opinions demonstrating persistent core problems and lack of insight, and the appellant's failure to demonstrate any substantial change or commitment to necessary treatment beyond a mere declaration of willingness. The appeal was rejected, though the appellant was granted free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Kein Anspruch auf Durchführung einer persönlichen Anhörung oder einer öffentlichen Verhandlung (E. 1.2). Kein Anspruch auf Anhörung durch eine Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB: Die Fachkommission ist nach Art. 75a Abs. 1 StGB dann beizuziehen, wenn der Täter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ) die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. Eine solche Unsicherheit bestand vorliegend beim Beschwerdegegner zu Recht nicht, weshalb die Fachkommission nicht beansprucht werden musste (E. 1.3). Die Entlassungsprognose ist unter anderem auch vom Vollzugsverhalten und der künftigen Lebenssituation abhängig. Der Beschwerdeführer musste im Strafvollzug mehrfach diszipliniert werden, wobei die Verstösse mit zunehmender Aufenthaltsdauer schwerwiegender wurden. Es kann somit nicht von einem äusserst positiven oder sehr guten Vollzugsverhalten gesprochen werden, das ihm zugute zu halten wäre (E. 4.1). Obwohl die Sachverständigengutachten zum Beschwerdeführer vier bzw. drei Jahre alt sind, darf die Gefährlichkeitsprognose nach wie vor als aktuell betrachtet werden, umso mehr, als aufgrund der fortbestehenden ausgeprägten Grundproblematik des Beschwerdeführers und seiner mangelnden Krankheitseinsicht auch in legalprognostischer Hinsicht von unveränderten Verhältnissen auszugehen ist (E. 4.2-4.5). Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner darauf verzichtete, die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung zu prüfen. Ausser einem blossen Bekenntnis, sich therapieren zu lassen, liess es der Beschwerdeführer an irgendwelchen erkennbaren Veränderungen fehlen und machte solche auch nicht substanziiert geltend (E. 4.6). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Prozessvoraussetzung disziplinarische Entlassung Rechtsgutachten unentgeltliche Rechtspflege persönliche Anhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64b Abs. II StGB

This provision likely relates to the substantive decision regarding the conditional release from custody, as it is listed among the norms used for the final ruling.

Art. 62d Abs. II StGB

This provision is related to the non-compulsory hearing by a specialized commission, which was a central point in the reasoning leading to the final decision.

Art. 75a Abs. I StGB

This provision concerns the requirement for consulting the specialized commission, which was discussed and determined not to apply in this case.

Art. 64 Abs. I StGB

This provision defines the crimes that trigger certain procedural requirements relevant to the case context.

Art. 64a Abs. I StGB

This provision concerns conditions or procedures relevant to custody, addressed in the decision.

§ 59 Abs. I VRG

This procedural rule was likely applied for the rejection of the appeal (Abweisung der Beschwerde).

Art. 5 Abs. IV EMRK

This provision was considered in relation to the fundamental rights of the appellant, relevant to the final order.

Art. 6 Abs. I EMRK

This provision was considered in relation to the appellant's right to a hearing, relevant to the final order.

§ 16 VRG

This procedural rule was likely applied regarding the general conduct of the proceedings.

Art. 64 LTF

This provision relates to the granting of free legal aid (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung) in the dispositive.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00298

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00298 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.12.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 18.05.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der Verwahrung · Bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Kein Anspruch auf Durchführung einer persönlichen Anhörung oder einer öffentlichen Verhandlung (E. 1.2). Kein Anspruch auf Anhörung durch eine Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB:

Die Fachkommission ist nach Art. 75a Abs. 1 StGB dann beizuziehen, wenn der Täter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ) die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. Eine solche Unsicherheit bestand vorliegend beim Beschwerdegegner zu Recht nicht, weshalb die Fachkommission nicht beansprucht werden musste (E. 1.3). Die Entlassungsprognose ist unter anderem auch vom Vollzugsverhalten und der künftigen Lebenssituation abhängig. Der Beschwerdeführer musste im Strafvollzug mehrfach diszipliniert werden, wobei die Verstösse mit zunehmender Aufenthaltsdauer schwerwiegender wurden.

Es kann somit nicht von einem äusserst positiven oder sehr guten Vollzugsverhalten gesprochen werden, das ihm zugute zu halten wäre (E. 4.1). Obwohl die Sachverständigengutachten zum Beschwerdeführer vier bzw. drei Jahre alt sind, darf die Gefährlichkeitsprognose nach wie vor als aktuell betrachtet werden, umso mehr, als aufgrund der fortbestehenden ausgeprägten Grundproblematik des Beschwerdeführers und seiner mangelnden Krankheitseinsicht auch in legalprognostischer Hinsicht von unveränderten Verhältnissen auszugehen ist (E. 4.2-4.5).

Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner darauf verzichtete, die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung zu prüfen. Ausser einem blossen Bekenntnis, sich therapieren zu lassen, liess es der Beschwerdeführer an irgendwelchen erkennbaren Veränderungen fehlen und machte solche auch nicht substanziiert geltend (E. 4.6). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG DISZIPLINARMASSNAHME FACHKOMMISSION GEMEINGEFÄHRLICHKEIT LEGALPROGNOSE RÜCKFALLRISIKO SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN STATIONÄRE MASSNAHME UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERWAHRUNG · Rechtsnormen:

· Art. 5 Abs. IV EMRK Art. 6 Abs. I EMRK Art. 62d Abs. II StGB Art. 64 Abs. I StGB Art. 64a Abs. I StGB Art. 64b Abs. I StGB Art. 64b Abs. II StGB Art. 75a Abs. I StGB § 16 VRG § 59 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3