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VB.2016.00297 • VG ZH VB.2016.00297 KI-generiert

Property Owners Responsible for Non-Compliant Drainage Inflow

Geschäftsnummer VB.2016.00297
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that property owners are responsible for the remediation of a non-compliant inflow to a rainwater drainage system located on their property. The court determined that the inflow, which was installed according to plans from the 1980s and served the property, was part of the private drainage system and therefore fell under the owners' property rights and their obligation to maintain it, regardless of whether it was used as intended.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sanierung einer Abwasserleitung | [Sanierungspflicht eines nicht fachgerecht eingebauten Einlaufs in eine Meteorwasserleitung.] Die kommunale Siedlungsentwässerungsverordnung nimmt im Hinblick auf die Sanierung privater Abwasseranlagen die Eigentümerschaft (Zustandsstörer) in die Pflicht (E. 3). Infrage steht vorliegend somit, in wessen Eigentum der betreffende bzw. problematische Einlauf in die Meteorwasserleitung steht. Da sich der Einlauf auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden befindet und gemäss den von der Gemeinde genehmigten Plänen aus den 80er-Jahren ihrem Grundstück bzw. ihrer Liegenschaft (und nicht etwa denjenigen der Mitbeteiligten) gedient haben muss bzw. einzig hierfür bestimmt gewesen sein kann, stehen die Leitung zu ihrem Haus und der streitgegenständliche Abzweiger - als Bestandteile nach Art. 642 Abs. 2 ZGB - in ihrem Eigentum, sodass ihnen die Sanierungspflicht obliegt (E. 4). Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Leitung bzw. der Einlauf faktisch allenfalls nie zu dem ursprünglich vorgesehenen Zweck (Dachentwässerung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden) genutzt wurde (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Privateigentum Haftung für Wasserschaden Abwasserbeseitigung Wasserbedarf Liegenschaftsverwaltung Zonenkonformität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 642 Abs. 2 ZGB

Establishes that the drainpipe and the junction in question are part of the property, thus making the appellants owners and responsible for remediation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00297

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00297 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.11.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Sanierung einer Abwasserleitung · [Sanierungspflicht eines nicht fachgerecht eingebauten Einlaufs in eine Meteorwasserleitung.] Die kommunale Siedlungsentwässerungsverordnung nimmt im Hinblick auf die Sanierung privater Abwasseranlagen die Eigentümerschaft (Zustandsstörer) in die Pflicht (E. 3).

Infrage steht vorliegend somit, in wessen Eigentum der betreffende bzw. problematische Einlauf in die Meteorwasserleitung steht. Da sich der Einlauf auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden befindet und gemäss den von der Gemeinde genehmigten Plänen aus den 80er-Jahren ihrem Grundstück bzw. ihrer Liegenschaft (und nicht etwa denjenigen der Mitbeteiligten) gedient haben muss bzw. einzig hierfür bestimmt gewesen sein kann, stehen die Leitung zu ihrem Haus und der streitgegenständliche Abzweiger - als Bestandteile nach Art. 642 Abs. 2 ZGB - in ihrem Eigentum, sodass ihnen die Sanierungspflicht obliegt (E. 4).

Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Leitung bzw. der Einlauf faktisch allenfalls nie zu dem ursprünglich vorgesehenen Zweck (Dachentwässerung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden) genutzt wurde (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABWASSERANLAGEN EIGENTUM GEWÄSSERSCHUTZ ZUSTANDSSTÖRER · Rechtsnormen: · Art. 15 Abs. IV EG GSchG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4