Late Appeal of Penal Sentence Dismissed Due to Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning a summons to commence a penal sentence because the appeal was filed after the statutory deadline, even though the deadline had been shortened due to urgency. The court reasoned that a shortened appeal period, like any statutory forfeiture period, is binding, and a late appeal cannot be considered unless the underlying administrative act was void due to a serious and obvious defect, which was not established here since the appellant failed to substantiate extraordinary circumstances preventing timely filing or a request for an extension. Consequently, as the substantive merits of the original order could not be reviewed, the court declined to set a new commencement date for the sentence.
Legislator-Regeste
AmtlichVorladung in den Strafvollzug | Vorladung in den Strafvollzug. Auch die wegen besonderer Dringlichkeit abgekürzte Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist (E. 2.1). Die Beschwerde erweist sich als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 2.3). Nicht zu prüfen ist, ob die Verkürzung der Beschwerdefrist seitens der Vorinstanz gerechtfertigt war, obgleich der Beschwerdeführer dies mit Beschwerde beanstandet. So entfaltet auch eine fehlerhafte Anordnung gegenüber jenen, die sie nicht rechtzeitig anfechten, grundsätzlich Rechtswirksamkeit. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur, wenn eine Anordnung geradezu nichtig bzw. wegen eines schwerwiegenden und leicht erkennbaren Mangels absolut unwirksam ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis, dass er "von morgens bis abends" arbeite, nicht substanziiert darlegte bzw. keine aussergewöhnlichen Umstände vorbrachte, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, den Rekursentscheid innert zehn Tagen anzufechten oder zumindest die Gewährung einer Ergänzungsfrist zu beantragen (E. 2.4). Da die angefochtene Verfügung materiell nicht zu überprüfen ist, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, seinerseits einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (E. 3.1). Nichteintreten.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe decision to not enter into the merits of the appeal is based on the finding that the appeal was filed late, referencing this procedural rule.
The non-entry into the merits is based on the missed deadline, which falls under the scope of this procedural provision regarding the inadmissibility of appeals.
This procedural rule concerning costs is cited in the context of the overall ruling, although the specific costs order is usually found in the dispositive itself (which is missing here, but the cited provisions are those mentioned in the legal norms section related to the outcome).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00295
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00295 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.06.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 05.07.2017 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Vorladung in den Strafvollzug · Vorladung in den Strafvollzug. Auch die wegen besonderer Dringlichkeit abgekürzte Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist (E. 2.1).
Die Beschwerde erweist sich als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 2.3). Nicht zu prüfen ist, ob die Verkürzung der Beschwerdefrist seitens der Vorinstanz gerechtfertigt war, obgleich der Beschwerdeführer dies mit Beschwerde beanstandet. So entfaltet auch eine fehlerhafte Anordnung gegenüber jenen, die sie nicht rechtzeitig anfechten, grundsätzlich Rechtswirksamkeit. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur, wenn eine Anordnung geradezu nichtig bzw. wegen eines schwerwiegenden und leicht erkennbaren Mangels absolut unwirksam ist.
Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis, dass er "von morgens bis abends" arbeite, nicht substanziiert darlegte bzw. keine aussergewöhnlichen Umstände vorbrachte, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, den Rekursentscheid innert zehn Tagen anzufechten oder zumindest die Gewährung einer Ergänzungsfrist zu beantragen (E. 2.4). Da die angefochtene Verfügung materiell nicht zu überprüfen ist, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, seinerseits einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (E. 3.1).
Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BESCHWERDEFRIST VERKÜRZUNG DER BESCHWERDEFRIST VORLADUNG ZUSTELLFIKTION · Rechtsnormen: · § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. III VRG § 53 VRG § 138 Abs. I ZPO CH § 138 Abs. III lit. a ZPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3