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VB.2016.00294 • VG ZH VB.2016.00294 KI-generiert

Tram Procurement: Suspensive Effect Denied

Geschäftsnummer VB.2016.00294
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a tram procurement case concerning the replacement of existing trams, the court considered a request for suspensive effect on an appeal. The court evaluated the likelihood of the appeal's success and the urgency of the matter, noting the importance of legally mandated expert opinions and the potential non-consideration of options. Concluding that the appeal had a high probability of being dismissed and that the public interest in timely procurement outweighed the interest in granting suspensive effect, the court denied the request.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission, Trambeschaffung, Ersatz Tram 2000 | Zwischenentscheid. Submission. Trambeschaffung. Aufschiebende Wirkung. Für den Entscheid betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; dabei sind einerseits die Erfolgsaussichten der Beschwerde und anderseits die Dringlichkeit zu gewichten (E. 1.3). Legitimation (E. 3.1 und 3.2). Stellenwert eines behördlich angeordneten Gutachtens (E. 4.2.1). Erfüllung der sogenannten Musskriterien (E. 4.3-4.6). Unzulässige Nichtberücksichtigung von Optionen (E. 6.2.3)? Die Beschwerde ist bei vorläufiger Beurteilung mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzuweisen (E. 7). Das öffentliche Interesse an der baldmöglichsten Vergabe ist vorliegend als erheblich zu qualifizieren und angesichts der Prozessaussichten höher zu gewichten als das Interesse an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Keine aufschiebende Wirkung (E. 8 und 9). [Anmerkung: Nach Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wurde die Beschwerde zurückgezogen.]

Schlagwörter

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aufschiebende Wirkung öffentliches Beschaffungswesen Interessenabwägung Sachverständigengutachten Ausschluss vom Vergabeverfahren Offertbewertung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. I lit. a IVöB

Cited in relation to the weighing of interests for granting suspensive effect.

Art. 16 Abs. II IVöB

Cited in relation to the weighing of interests for granting suspensive effect.

Art. 17 Abs. I IVöB

Cited in relation to the weighing of interests for granting suspensive effect.

Art. 17 Abs. II IVöB

Cited in relation to the weighing of interests for granting suspensive effect.

§ 10 Abs. I lit. b SubmV

Cited in relation to the assessment of Musskriterien.

§ 37 Abs. I lit. a SubmV

Cited in relation to the assessment of Musskriterien.

§ 60 VRG

Cited as the legal basis for the administrative court's decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00294

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00294 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.02.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission, Trambeschaffung, Ersatz Tram 2000 · Zwischenentscheid. Submission. Trambeschaffung. Aufschiebende Wirkung.

Für den Entscheid betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; dabei sind einerseits die Erfolgsaussichten der Beschwerde und anderseits die Dringlichkeit zu gewichten (E. 1.3). Legitimation (E. 3.1 und 3.2). Stellenwert eines behördlich angeordneten Gutachtens (E. 4.2.1). Erfüllung der sogenannten Musskriterien (E. 4.3-4.6). Unzulässige Nichtberücksichtigung von Optionen (E. 6.2.3)? Die Beschwerde ist bei vorläufiger Beurteilung mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzuweisen (E. 7). Das öffentliche Interesse an der baldmöglichsten Vergabe ist vorliegend als erheblich zu qualifizieren und angesichts der Prozessaussichten höher zu gewichten als das Interesse an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Keine aufschiebende Wirkung (E. 8 und 9). [Anmerkung: Nach Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wurde die Beschwerde zurückgezogen.] · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN DRINGLICHKEIT GUTACHTEN LEGITIMATION MUSSKRITERIEN OPTIONEN TRANSPARENZGEBOT · Rechtsnormen: · Art. 22 BehiG Art. 16 Abs. I lit. a IVöB Art. 16 Abs. II IVöB Art. 17 Abs. I IVöB Art. 17 Abs. II IVöB § 10 Abs. I lit. b SubmV § 37 Abs. I lit. a SubmV § 60 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2