Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00293 • VG ZH VB.2016.00293 KI-generiert

Riverbank Configuration Dispute Dismissed

Geschäftsnummer VB.2016.00293
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that the configuration of the riverbank by the appellant was not approvable, and thus the respondent was not required to initiate a subsequent building permit procedure, as this would be a procedural dead end. The order to restore the legal state or fulfill the condition was deemed proportionate, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Befehl zur Vornahme der Uferbepflanzung und Androhung der Ersatzvornahme | Es ist offensichtlich, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Ausgestaltung des Uferstreifens nicht bewilligungsfähig ist. Unter diesen Umständen bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen, da dies zu einem prozessualen Leerlauf führen würde (E. 3.2). Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. der Erfüllung der Auflage erweist sich als verhältnismässig (E. 4.2). Abweisung

Schlagwörter

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Baubewilligungsauflagen prozessleitende Verfügungen Kollision mit einem älteren Geschmacksmuster Kompetenzkonfliktbeilegung Urteilsvorschlag Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 341 PBG

This provision likely forms the basis for the order to restore the lawful state or fulfill the condition, as implied by the court's decision to reject the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00293

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00293 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.08.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Befehl zur Vornahme der Uferbepflanzung und Androhung der Ersatzvornahme · Es ist offensichtlich, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Ausgestaltung des Uferstreifens nicht bewilligungsfähig ist. Unter diesen Umständen bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen, da dies zu einem prozessualen Leerlauf führen würde (E. 3.2).

Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. der Erfüllung der Auflage erweist sich als verhältnismässig (E. 4.2). Abweisung · --- · Stichworte: · ABBRUCHBEFEHL AUFLAGE AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG GEWÄSSERABSTAND NACHTRÄGLICHES BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VOLLZUG WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS · Rechtsnormen: · § 341 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4