Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00292 • VG ZH VB.2016.00292 KI-generiert

Public Procurement Award Challenge Over Price Evaluation Uniformity

Geschäftsnummer VB.2016.00292
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a public procurement dispute, the court reviewed an award decision where the evaluation of offers, particularly concerning the price criterion, was challenged for violating transparency and equal treatment principles. The court reasoned that while the awarding authority has discretionary power, its evaluation must follow a generally applicable, clearly defined scoring scheme corresponding to the announced criteria, applied uniformly to all bidders. Specifically, the authority's decision to assign nearly equal points to significantly different price differences in the base offer and in ancillary work orders was found to exceed its discretionary margin and constitute a violation of law, leading to the judgment being upheld in favor of the appellant due to the documented urgency of the matter.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Trotz ihres Beurteilungsspielraums hat die Vergabebehörde bei der Beurteilung die Gebote der Transparenz und der Gleichbehandlung der Anbietenden zu beachten. Diese verlangen nach der Praxis des Verwaltungsgerichts, dass die Bewertung der Angebote gemäss einem generell-abstrakten Schema vorgenommen wird, welches den bekanntgegebenen Zuschlagskriterien entspricht, die Kriterien der Punkteverteilung im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar regelt sowie auf alle Angebote gleich angewandt wird (E. 3.2.1). Vorliegend gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, um die Preisdifferenz im Grundangebot von Fr. 14'453.90 mit 6 Punkten (zugunsten der Beschwerdeführerin) zu bewerten und die Preisdifferenz für die Regiearbeiten von mutmasslich rund Fr. 1'400.- fast gleich mit 5 Punkten (zugunsten der Mitbeteiligten) zu bewerten (E. 3.2.4). Die Bewertung der Offerten im Preiskriterium überschreitet den Ermessensspielraum der Vergabebehörde und erweist sich folglich als rechtsverletzend (E. 3.2.4). Mit Blick auf die wiederholt geltend gemachte Dringlichkeit rechtfertigt es sich vorliegend, den Zuschlag ohne Weiterungen der Beschwerdeführerin zu erteilen (E. 3.6). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Vergabe öffentlicher Aufträge Streitgegenstand Gleichbehandlung und Transparenz Zuschlagskriterien Offertbewertung Ablauf der Vergabeverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 1 Abs. III lit. b IVöB

This provision appears in the list of cited legal norms and likely forms the basis for the decision regarding the awarding process.

Art. 16 Abs. I lit. a IVöB

This provision appears in the list of cited legal norms and likely forms the basis for the decision regarding the awarding process.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00292

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216453&W10_KEY=13317082&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00292 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.07.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Trotz ihres Beurteilungsspielraums hat die Vergabebehörde bei der Beurteilung die Gebote der Transparenz und der Gleichbehandlung der Anbietenden zu beachten. Diese verlangen nach der Praxis des Verwaltungsgerichts, dass die Bewertung der Angebote gemäss einem generell-abstrakten Schema vorgenommen wird, welches den bekanntgegebenen Zuschlagskriterien entspricht, die Kriterien der Punkteverteilung im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar regelt sowie auf alle Angebote gleich angewandt wird (E. 3.2.1).

Vorliegend gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, um die Preisdifferenz im Grundangebot von Fr. 14'453.90 mit 6 Punkten (zugunsten der Beschwerdeführerin) zu bewerten und die Preisdifferenz für die Regiearbeiten von mutmasslich rund Fr. 1'400.- fast gleich mit 5 Punkten (zugunsten der Mitbeteiligten) zu bewerten (E. 3.2.4). Die Bewertung der Offerten im Preiskriterium überschreitet den Ermessensspielraum der Vergabebehörde und erweist sich folglich als rechtsverletzend (E. 3.2.4). Mit Blick auf die wiederholt geltend gemachte Dringlichkeit rechtfertigt es sich vorliegend, den Zuschlag ohne Weiterungen der Beschwerdeführerin zu erteilen (E. 3.6).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ERMESSENSSPIELRAUM LEHRLINGSAUSBILDUNG PREISKRITERIUM REGIEARBEITEN ZUSCHLAGSERTEILUNG · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. III lit. b IVöB Art. 16 Abs. I lit. a IVöB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3