Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00289 • VG ZH VB.2016.00289 KI-generiert

Proportionality of Detention for Identity Verification

Geschäftsnummer VB.2016.00289
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed the legality of a brief detention under immigration law, which permits holding individuals without proper permits for identity or nationality verification if their personal presence is necessary. The reasoning centered on whether the detention was proportionate for an identity check requiring consular questioning, where the individual had previously complied voluntarily and claimed they would have done so again without coercion. The court found that because the individual had a history of compliance and stated they would have voluntarily attended the second interview, the short-term detention was deemed unnecessary and therefore disproportionate under the relevant statutes, leading to a partial granting of the appeal and provision of a substitute remedy.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kurzfristige Festhaltung GI160100-L/U | Nach Art. 73 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit festhalten, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist. Die Person darf gemäss Art. 73 Abs. 2 AuG nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden (E. 5.1). Die Befragung des Beschwerdeführers durch einen Vertreter der Botschaft in Bern diente der Feststellung seiner Identität, wobei dessen persönliche Mitwirkung bei der Befragung erforderlich war (E. 5.3). Der Beschwerdeführer ist den zugestellten behördlichen Vorladungen bisher stets nachgekommen und nahm bereits einmal selbständig an einer Befragung durch Vertreter der Botschaft teil. Er hat glaubhaft geltend gemacht, dass er unter der Androhung von fremdenpolizeilichen Zwangsmassnahmen der Einladung zur zweiten Befragung in Bern von sich aus nachgekommen wäre. Unter diesen Umständen war die kurzfristige Festhaltung des Beschwerdeführers nicht erforderlich und damit unverhältnismässig (E. 5.4). Es kann offengelassen werden, ob die 54-stündige Festhaltung des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig war (E. 5.5). Auf das Begehren um Unterlassung von zukünftigen Festhaltungen zwecks Vorführung im Rahmen der Papierbeschaffung ist nicht einzutreten (E. 6). Das Begehren um Genugtuung ist vom zuständigen Zivilgericht zu beurteilen (E. 7). Teilweise Gutheissung. Gewährung UP/URB.

Schlagwörter

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Verhältnismässigkeit der Haft Ausweis Recht der Staaten Teilbewilligung Internierung im Ausländerrecht Staatsangehörigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 73 Abs. 1 lit. b AuG
· Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Kurzfristige Festhaltung GI160100-L/U · Nach Art. 73 Abs.
Art. 73 Abs. 2 AuG
Die Person darf gemäss Art. 73 Abs. 2 AuG nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden (E.
Art. 73 AuG
This provision is cited in the reasoning summary, suggesting it formed the substantive basis for the review regarding the legality of the short-term detention, although the specific paragraph cited in the dispositive is not explicitly clear from this excerpt's summary structure.
Art. 10 Abs. II BV
Cited as a relevant legal norm concerning the case.
Art. 29 Abs. II BV
Cited as a relevant legal norm concerning the case.
Art. 31 Abs. I BV
Cited as a relevant legal norm concerning the case.
§ 2 Abs. I VRG
Cited as a relevant legal norm concerning the case.
§ 5 Abs. II VRG
Cited as a relevant legal norm concerning the case.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 AuG

This provision is cited in the reasoning summary, suggesting it formed the substantive basis for the review regarding the legality of the short-term detention, although the specific paragraph cited in the dispositive is not explicitly clear from this excerpt's summary structure.

Art. 10 Abs. II BV

Cited as a relevant legal norm concerning the case.

Art. 29 Abs. II BV

Cited as a relevant legal norm concerning the case.

Art. 31 Abs. I BV

Cited as a relevant legal norm concerning the case.

§ 2 Abs. I VRG

Cited as a relevant legal norm concerning the case.

§ 5 Abs. II VRG

Cited as a relevant legal norm concerning the case.

§ 16 VRG

Cited as a relevant legal norm concerning the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00289

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00289 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Kurzfristige Festhaltung GI160100-L/U · Nach Art. 73 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit festhalten, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist.

Die Person darf gemäss Art. 73 Abs. 2 AuG nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden (E. 5.1). Die Befragung des Beschwerdeführers durch einen Vertreter der Botschaft in Bern diente der Feststellung seiner Identität, wobei dessen persönliche Mitwirkung bei der Befragung erforderlich war (E. 5.3). Der Beschwerdeführer ist den zugestellten behördlichen Vorladungen bisher stets nachgekommen und nahm bereits einmal selbständig an einer Befragung durch Vertreter der Botschaft teil.

Er hat glaubhaft geltend gemacht, dass er unter der Androhung von fremdenpolizeilichen Zwangsmassnahmen der Einladung zur zweiten Befragung in Bern von sich aus nachgekommen wäre. Unter diesen Umständen war die kurzfristige Festhaltung des Beschwerdeführers nicht erforderlich und damit unverhältnismässig (E. 5.4). Es kann offengelassen werden, ob die 54-stündige Festhaltung des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig war (E. 5.5). Auf das Begehren um Unterlassung von zukünftigen Festhaltungen zwecks Vorführung im Rahmen der Papierbeschaffung ist nicht einzutreten (E. 6).

Das Begehren um Genugtuung ist vom zuständigen Zivilgericht zu beurteilen (E. 7). Teilweise Gutheissung. Gewährung UP/URB. · --- · Stichworte: · IDENTITÄTSFESTSTELLUNG KURZFRISTIGE FESTHALTUNG PAPIERBESCHAFFUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 73 AuG Art. 10 Abs. II BV Art. 29 Abs. II BV Art. 31 Abs. I BV § 2 Abs. I VRG § 5 Abs. II VRG § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3