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VB.2016.00288 • VG ZH VB.2016.00288 KI-generiert

Estate Executor Fined for Mismanagement and Self-Dealing

Geschäftsnummer VB.2016.00288
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An attorney acting as an executor improperly charged the estate for costs related to a complaint against their own management, which had found the attorney to be negligent. The court reasoned that the attorney violated professional rules by failing to provide timely and detailed accountings of estate assets and by not adequately informing beneficiaries about fees and expenses upon request. The court upheld a disciplinary fine, concluding that an attorney's own misconduct cannot be excused by the actions of others.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verletzung von Berufsregeln | [Berufsregelverletzungen] Stellt ein Anwalt im Rahmen eines Willensvollstreckermandats den Erben bzw. dem Nachlass Aufwendungen in Rechnung, welche er persönlich zu tragen verpflichtet gewesen wäre, so liegt ein unkorrektes Verhalten bzw. eine Verletzung des Art. 12 lit. a BGFA vor (E. 4.4.1 Abs. 3). Solches hat der Beschwerdeführer getan, indem er dem Nachlass Kosten aus einem gegen seine Mandatsführung gerichteten Beschwerdeverfahren belastete, obwohl dieses ergab, dass er als Willensvollstrecker säumig gewesen war (E. 4.4.2-4). Bei länger dauernden Willensvollstreckermandaten sind Anwälte (auch) gemäss Art. 12 lit. h BGFA zur periodischen, in der Regel jährlichen Vorlage einer detaillierten Abrechnung über die ihnen anvertrauten Vermögenswerte verpflichtet (E. 5.1). Der Beschwerdeführer hat einer Erbin für die Beurteilung des Stands des Nachlassvermögens wesentliche Bankunterlagen trotz wiederholter Aufforderungen erst nach anderthalb Jahren bzw. knapp einem Jahr zugestellt und ist damit seiner Auskunftspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen (E. 5.2-4). Rechtsanwälte werden grundsätzlich durch das (Fehl-)Verhalten anderer Anwälte, der Klientschaft oder von Dritten nicht von der Einhaltung der Berufsregeln des Art. 12 BGFA entbunden und können daher eigene Pflichtverletzungen regelmässig nicht mit dem (Fehl)Verhalten anderer rechtfertigen (E. 5.4.2 am Ende). Art. 12 lit. i BGFA verpflichtet die Anwälte, ihre Klientschaft auf Verlangen hin jederzeit über die Höhe des geschuldeten Honorars bzw. ihre bisher getätigten Aufwendungen zu orientieren (E. 6.1). Der Beschwerdeführer hat wiederholt trotz unmissverständlicher Aufforderung nicht rechtzeitig und/oder nicht genügend detailliert über seine Aufwendungen Auskunft gegeben (E. 6.2 f.). Die ausgesprochene disziplinarische Massnahme (eine Busse von Fr. 2'000.-) erweist sich unter den vorliegenden Umständen nicht als rechtsverletzend (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

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Auferlegung von Verfahrenskosten Willensvollstrecker Berufskosten Misswirtschaft Berufsfehltreten Haftung für Erbschaftsschulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 lit. a BGFA

Used to determine that an attorney improperly charged the estate costs that he should have borne personally.

Art. 12 lit. h BGFA

Cited as the basis for the attorney's obligation to provide periodic accounting of entrusted assets in long-term mandates.

Art. 12 lit. I BGFA

Applied to establish the attorney's duty to inform the client about the amount of owed fees or incurred expenses upon request.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00288

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00288 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.10.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.05.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · [Berufsregelverletzungen] Stellt ein Anwalt im Rahmen eines Willensvollstreckermandats den Erben bzw. dem Nachlass Aufwendungen in Rechnung, welche er persönlich zu tragen verpflichtet gewesen wäre, so liegt ein unkorrektes Verhalten bzw. eine Verletzung des Art. 12 lit. a BGFA vor (E. 4.4.1 Abs. 3).

Solches hat der Beschwerdeführer getan, indem er dem Nachlass Kosten aus einem gegen seine Mandatsführung gerichteten Beschwerdeverfahren belastete, obwohl dieses ergab, dass er als Willensvollstrecker säumig gewesen war (E. 4.4.2-4). Bei länger dauernden Willensvollstreckermandaten sind Anwälte (auch) gemäss Art. 12 lit. h BGFA zur periodischen, in der Regel jährlichen Vorlage einer detaillierten Abrechnung über die ihnen anvertrauten Vermögenswerte verpflichtet (E. 5.1). Der Beschwerdeführer hat einer Erbin für die Beurteilung des Stands des Nachlassvermögens wesentliche Bankunterlagen trotz wiederholter Aufforderungen erst nach anderthalb Jahren bzw. knapp einem Jahr zugestellt und ist damit seiner Auskunftspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen (E. 5.2-4).

Rechtsanwälte werden grundsätzlich durch das (Fehl-)Verhalten anderer Anwälte, der Klientschaft oder von Dritten nicht von der Einhaltung der Berufsregeln des Art. 12 BGFA entbunden und können daher eigene Pflichtverletzungen regelmässig nicht mit dem (Fehl)Verhalten anderer rechtfertigen (E. 5.4.2 am Ende). Art. 12 lit. i BGFA verpflichtet die Anwälte, ihre Klientschaft auf Verlangen hin jederzeit über die Höhe des geschuldeten Honorars bzw. ihre bisher getätigten Aufwendungen zu orientieren (E. 6.1). Der Beschwerdeführer hat wiederholt trotz unmissverständlicher Aufforderung nicht rechtzeitig und/oder nicht genügend detailliert über seine Aufwendungen Auskunft gegeben (E. 6.2 f.).

Die ausgesprochene disziplinarische Massnahme (eine Busse von Fr. 2'000.-) erweist sich unter den vorliegenden Umständen nicht als rechtsverletzend (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSKUNFTSPFLICHT BERUFSREGELN RECHENSCHAFTSPFLICHT · Rechtsnormen: · Art. 12 lit. I BGFA Art. 12 lit. a BGFA Art. 12 lit. h BGFA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3