Right to be Heard and Access to Files Violated, but Discretionary Funding Decision Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a party was not heard before a decision was made and their right to access case files was violated. However, the court found that the decision to grant state contributions for continuing education courses was within the authorities' discretion. The refusal to grant indefinite contributions was justified because the legal basis for funding such courses was subject to change, and this provided a valid reason for a time-limited grant.
Legislator-Regeste
AmtlichStaatsbeiträge, Vorbereitungskurse HP/HFP und allgemeine Weiterbildung | Der Beschwerdegegner hätte die Beschwerdeführerin vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung anhören müssen; zudem hat er das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin verletzt (E. 3). Der Entscheid über die Gewährung von Staatsbeiträgen für Angebote der berufsorientierten sowie der allgemeinen Weiterbildung liegt im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörden (E. 4.2). Der Regierungsrat hat die Beitragsberechtigung der Beschwerdeführerin befristet, weil die gesetzlichen Grundlagen für die Finanzierung der berufsorientierten und der allgemeinen Weiterbildung geändert werden sollen; damit liegt ein sachlicher Grund für die Befristung vor (E. 4.3 f.). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited because the respondent violated the right to be heard and the right to inspect files.
Cited for the discretionary nature of granting state contributions for continuing education.
Cited for the discretionary nature of granting state contributions for continuing education.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00279
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00279 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.09.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Staatsbeiträge, Vorbereitungskurse HP/HFP und allgemeine Weiterbildung · Der Beschwerdegegner hätte die Beschwerdeführerin vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung anhören müssen; zudem hat er das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin verletzt (E. 3). Der Entscheid über die Gewährung von Staatsbeiträgen für Angebote der berufsorientierten sowie der allgemeinen Weiterbildung liegt im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörden (E. 4.2).
Der Regierungsrat hat die Beitragsberechtigung der Beschwerdeführerin befristet, weil die gesetzlichen Grundlagen für die Finanzierung der berufsorientierten und der allgemeinen Weiterbildung geändert werden sollen; damit liegt ein sachlicher Grund für die Befristung vor (E. 4.3 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT AKTENEINSICHTSRECHT ANHÖRUNGSPFLICHT BERUFSBILDUNG RECHTLICHES GEHÖR STAATSBEITRÄGE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 31 Abs. 2 EG BBG § 32 Abs. 2 EG BBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3