Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00270 • VG ZH VB.2016.00270 KI-generiert

Residency Permit Not Revoked Due to Future Social Insurance Entitlement

Geschäftsnummer VB.2016.00270
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a case where an individual was facing the revocation of their residency permit due to reliance on social assistance. The court reasoned that while dependency on social assistance can be grounds for revocation, social insurance benefits, such as supplementary benefits for disability, are not considered social assistance. The court found that the individual, based on a bilateral social security agreement with Germany, would be entitled to supplementary benefits after a certain period of residency. Since this entitlement would soon end their dependency on social assistance, the grounds for revocation were not met, and the appeal was upheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Die deutsche Beschwerdeführerin bezieht eine deutsche Erwerbsunfähigkeitsrente; darüber hinaus wurde sie von der öffentlichen Fürsorge unterstützt und erhielt Ergänzungsleistungen. Dank Erhöhung der Ergänzungsleistungen konnte sie sich von der Sozialhilfeabhängigkeit lösen. Nachdem die Vorinstanz dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV mitteilte, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf das FZA berufen könne, erliess Ersteres eine – nicht rechtskräftige - Rückerstattungsverfügung, da die Beschwerdeführerin ab April 2012 nur Anspruch auf plafonierte Leistungen habe. Die Beschwerdeführerin fiel daraufhin in die Sozialhilfeabhängigkeit zurück. Kein Aufenthaltsrecht gestützt auf das FZA (E. 2). Der Beschwerdeführerin kommt gestützt auf ihre über fünf Jahre dauernde Ehe mit einem Schweizer Bürger gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG grds. ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung zu, sofern keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist erfüllt, wenn die Ausländerin dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach gefestigter Rechtsprechung fallen Sozialversicherungsleistungen, insbesondere Ergänzungsleistungen, nicht unter den Begriff der Sozialhilfe. Entscheidend ist somit, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf unplafonierte Ergänzungsleistungen hat, was - mangels rechtskräftiger Rückerstattungsverfügung - vorfrageweise zu prüfen ist. In BGE 141 V 396 hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob der Bezügerin einer rumänischen Invalidenrente Anspruch auf Ergänzungsleistungen gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bzw. Nr. 988/2009 zukomme. Zu entscheiden war, ob Art. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Grundsatz der Gleichstellung der Leistungen der sozialen Sicherheit) dazu führen könne, dass eine versicherte Person, die eine Leistung beziehe, welche einer Rente der schweizerischen Invalidenrente im Sinn von Art. 4 Abs. 1lit. c ELG gleichwertig sei und von einem Vertragsstaat des FZA gewährt werde, wie eine Person betrachtet werden müsse, die eine Rente der IV im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG beziehe. Dies würde voraussetzen, dass die betroffenen Mitgliedstaaten den Invaliditätsgrad im Verhältnis zum andern Mitgliedstaat anerkennen. Die Schweiz hat keinen bestimmten Typ von Leistung bei Invalidität eintragen lassen, weshalb der von der rumänischen Sozialversicherung getroffene Entscheid hinsichtlich des Invaliditätsgrad für die Schweiz nicht verbindlich sei. In casu ist die Rechtsprechung grds. auch auf die deutsche Beschwerdeführerin anwendbar. Sie bezieht einzig eine ausländische Invalidenrente. In Abweichung zu BGE 141 V 396 kann sie sich jedoch auf einen Staatsvertrag berufen: Art. 20 des Abkommens vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweiz und Deutschland über Soziale Sicherheit verweist auf Art. 5 ELG. Nach dieser Norm hat sie ab April 2017 (10 Jahre Aufenthalt in der Schweiz) Anspruch auf unplafonierte Ergänzungsleistungen. Die definitive Ablösung von der öffentlichen Fürsorge tritt somit in knapp vier Monaten ein, weshalb nicht mehr von einer fortdauernden Sozialhilfeabhängigkeit gesprochen werden kann. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist somit nicht erfüllt (E. 4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Anspruch auf Sozialhilfe Bewilligungsentzug Sozialleistung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Leistung der Invalidenversicherung Zusatzversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 3 AuG
This provision establishes the right to a settlement permit based on marriage to a Swiss citizen, provided no grounds for revocation exist.
Art. 63 AuG
ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung zu, sofern keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen.
Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG
This provision was used to determine if the ground for revocation of the residence permit due to social assistance dependency was met.
Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG
Der Beschwerdeführerin kommt gestützt auf ihre über fünf Jahre dauernde Ehe mit einem Schweizer Bürger gemäss Art. 42 Abs.
Art. 5 ELG
This provision, referenced by an international agreement, determined the claimant's entitlement to supplementary benefits.
Art. 42 Abs. III AuG
· Art. 42 Abs. III AuG Art.
Art. 63 Abs. I lit. c AuG
III AuG Art. 63 Abs. I lit. c AuG Art.
Art. 3 Anhang
5 ELG Art. 3 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG

This provision was used to determine if the ground for revocation of the residence permit due to social assistance dependency was met.

Art. 42 Abs. 3 AuG

This provision establishes the right to a settlement permit based on marriage to a Swiss citizen, provided no grounds for revocation exist.

Art. 5 ELG

This provision, referenced by an international agreement, determined the claimant's entitlement to supplementary benefits.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00270

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00270 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Die deutsche Beschwerdeführerin bezieht eine deutsche Erwerbsunfähigkeitsrente; darüber hinaus wurde sie von der öffentlichen Fürsorge unterstützt und erhielt Ergänzungsleistungen. Dank Erhöhung der Ergänzungsleistungen konnte sie sich von der Sozialhilfeabhängigkeit lösen.

Nachdem die Vorinstanz dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV mitteilte, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf das FZA berufen könne, erliess Ersteres eine – nicht rechtskräftige - Rückerstattungsverfügung, da die Beschwerdeführerin ab April 2012 nur Anspruch auf plafonierte Leistungen habe. Die Beschwerdeführerin fiel daraufhin in die Sozialhilfeabhängigkeit zurück. Kein Aufenthaltsrecht gestützt auf das FZA (E. 2). Der Beschwerdeführerin kommt gestützt auf ihre über fünf Jahre dauernde Ehe mit einem Schweizer Bürger gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG grds. ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung zu, sofern keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen.

Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist erfüllt, wenn die Ausländerin dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach gefestigter Rechtsprechung fallen Sozialversicherungsleistungen, insbesondere Ergänzungsleistungen, nicht unter den Begriff der Sozialhilfe. Entscheidend ist somit, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf unplafonierte Ergänzungsleistungen hat, was - mangels rechtskräftiger Rückerstattungsverfügung - vorfrageweise zu prüfen ist. In BGE 141 V 396 hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob der Bezügerin einer rumänischen Invalidenrente Anspruch auf Ergänzungsleistungen gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bzw. Nr. 988/2009 zukomme.

Zu entscheiden war, ob Art. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Grundsatz der Gleichstellung der Leistungen der sozialen Sicherheit) dazu führen könne, dass eine versicherte Person, die eine Leistung beziehe, welche einer Rente der schweizerischen Invalidenrente im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG gleichwertig sei und von einem Vertragsstaat des FZA gewährt werde, wie eine Person betrachtet werden müsse, die eine Rente der IV im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG beziehe. Dies würde voraussetzen, dass die betroffenen Mitgliedstaaten den Invaliditätsgrad im Verhältnis zum andern Mitgliedstaat anerkennen.

Die Schweiz hat keinen bestimmten Typ von Leistung bei Invalidität eintragen lassen, weshalb der von der rumänischen Sozialversicherung getroffene Entscheid hinsichtlich des Invaliditätsgrad für die Schweiz nicht verbindlich sei. In casu ist die Rechtsprechung grds. auch auf die deutsche Beschwerdeführerin anwendbar. Sie bezieht einzig eine ausländische Invalidenrente. In Abweichung zu BGE 141 V 396 kann sie sich jedoch auf einen Staatsvertrag berufen: Art. 20 des Abkommens vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweiz und Deutschland über Soziale Sicherheit verweist auf Art. 5 ELG.

Nach dieser Norm hat sie ab April 2017 (10 Jahre Aufenthalt in der Schweiz) Anspruch auf unplafonierte Ergänzungsleistungen. Die definitive Ablösung von der öffentlichen Fürsorge tritt somit in knapp vier Monaten ein, weshalb nicht mehr von einer fortdauernden Sozialhilfeabhängigkeit gesprochen werden kann. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist somit nicht erfüllt (E. 4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN EU-VERORDNUNG FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) INVALIDITÄT IV-RENTE SOZIALE SICHERHEIT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SOZIALVERSICHERUNGSABKOMMEN VORFRAGE WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 42 Abs. III AuG Art. 63 Abs. I lit. c AuG Art. 5 ELG Art. 3 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2