Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00269 • VG ZH VB.2016.00269 KI-generiert

Revocation of Permanent Residency Upheld Based on Narcotics Conviction

Geschäftsnummer VB.2016.00269
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the revocation of a second-generation foreigner's permanent residency permit based on criminal conduct, finding that the administrative investigative principle is limited by the parties' duty to cooperate, meaning the lower court was not obligated to conduct further inquiries given the lack of substantive evidence provided by the appellant. The three-year prison sentence for a narcotics offense indicated significant culpability under immigration law, further aggravated by the nature of the crime, the appellant's demonstrated incorrigibility, and the risk of reoffending, thus establishing a weighty public interest in deportation that outweighed any established integration or reliance on a prior warning, rendering the revocation proportionate and compliant with international law despite the appellant's roots in the country.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Ausländerin der zweiten Generation aufgrund ihrer Straffälligkeit.] Das verwaltungsrechtliche Untersuchungsprinzip findet seine Begrenzung in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Die Vorinstanz musste angesichts der mangelnden Substanziierung keine weiteren Abklärungen veranlassen (E. 2.3). Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren stellt ein Widerrufsgrund dar. Auch wenn zunächst eine letzte Verwarnung ausgesprochen wurde, begründet dies kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass bei einer weiteren Verurteilung vom Widerruf der Bewilligung abgesehen würde (E. 3.2). Die Freiheitsstrafe von drei Jahren indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden (E. 5.1), welches durch die Art des Deliktes (Betäubungsmitteldelikt) noch erschwert wird (E. 5.2.1). Die Unbelehrbarkeit (E. 5.2.3) und die bestehende Rückfallgefahr (E. 5.2.3) wirken zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin (E. 5.3). Als Ausländerin der zweiten Generation ist ihr eine gewisse Verwurzelung in der Schweiz nicht abzusprechen. Dennoch liegt keine erfolgreiche Integration vor (E. 6.1.1). Demgegenüber weist die Beschwerdeführerin enge Verbindungen zu ihrem Heimatland auf (E. 6.1.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 6.1.3) und völkerrechtskonform (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Betäubungsmitteldelikt strafbares Verhalten Wiederholungsgefahr fester Wohnsitz Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 lit. b AuG
This provision is cited as the legal basis for the revocation of the residence permit.
Art. 62 Abs. II AuG
This provision is cited regarding the revocation of the residence permit.
Art. 9 BV
Art. 13 BV
Art. 29 Abs. II BV
13 BV Art. 29 Abs. II BV Art.
Art. 121 Abs. III lit. a BV
II BV Art. 121 Abs. III lit. a BV Art.
Art. 8 EMRK
Art. 61 StGB
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 62 lit. b AuG

This provision is cited as the legal basis for the revocation of the residence permit.

Art. 62 Abs. II AuG

This provision is cited regarding the revocation of the residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00269

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00269 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.09.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.03.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Ausländerin der zweiten Generation aufgrund ihrer Straffälligkeit.] Das verwaltungsrechtliche Untersuchungsprinzip findet seine Begrenzung in der Mitwirkungspflicht der Parteien.

Die Vorinstanz musste angesichts der mangelnden Substanziierung keine weiteren Abklärungen veranlassen (E. 2.3). Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren stellt ein Widerrufsgrund dar. Auch wenn zunächst eine letzte Verwarnung ausgesprochen wurde, begründet dies kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass bei einer weiteren Verurteilung vom Widerruf der Bewilligung abgesehen würde (E. 3.2). Die Freiheitsstrafe von drei Jahren indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden (E. 5.1), welches durch die Art des Deliktes (Betäubungsmitteldelikt) noch erschwert wird (E. 5.2.1).

Die Unbelehrbarkeit (E. 5.2.3) und die bestehende Rückfallgefahr (E. 5.2.3) wirken zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin (E. 5.3). Als Ausländerin der zweiten Generation ist ihr eine gewisse Verwurzelung in der Schweiz nicht abzusprechen. Dennoch liegt keine erfolgreiche Integration vor (E. 6.1.1). Demgegenüber weist die Beschwerdeführerin enge Verbindungen zu ihrem Heimatland auf (E. 6.1.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 6.1.3) und völkerrechtskonform (E. 6.2).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BETÄUBUNGSMITTELDELIKT RECHTLICHES GEHÖR STRAFFÄLLIGKEIT TREU UND GLAUBEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 lit. b AuG Art. 62 Abs. II AuG § 19 Abs. II BetmG Art. 9 BV Art. 13 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 121 Abs. III lit. a BV Art. 8 EMRK Art. 61 StGB Art. 64 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3