Residence Permit Refusal Upheld Despite Isolated Marital Violence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the refusal to grant a residence permit based on marital violence, where the appellant married the same citizen twice and left the marital home for a shelter four months after the second marriage. The court reasoned that although the appellant proved one incident of violence, the intensity of this single event, considering the very short duration of the marriage, was insufficient to establish the required consistency or intensity of coercion under the relevant statute (Art. 50 Abs. 1 lit. b) for granting a permit, and there was no significant risk of non-reintegration in the home country.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Eheliche Gewalt (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 50 Abs. 2 AuG) Die Beschwerdeführerin heiratete zweimal denselben Schweizer Bürger. Nach dem zweiten Eheschluss reiste die Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann in die Schweiz, wobei sie die eheliche Wohnung vier Monate später wieder verliess und ins Frauenhaus eintrat. Die Beschwerdeführerin vermag eheliche Gewalt bezüglich eines Vorfalls nachzuweisen, der zum Auszug aus der ehelichen Wohnung führte. Die einzig glaubhaft gemachte Tätlichkeit reicht im Licht der sehr kurzen Ehedauer in ihrer Intensität nicht aus, um einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen, setzt dieser doch hinsichtlich der Zwangsausübung eine gewisse Konstanz bzw. Intensität voraus. Auch liegt keine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland vor. Abweisung.
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KI-generiertThis provision was the main legal basis considered for determining the right to a residence permit based on marital violence.
This provision was cited as a legal basis relevant to the case concerning marital violence.
This provision was cited as a relevant legal norm concerning residence permits.
This provision was cited as a relevant legal norm concerning residence permits.
This provision was cited as a relevant legal norm concerning residence permits.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00257
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00257 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.08.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Eheliche Gewalt (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 50 Abs. 2 AuG) Die Beschwerdeführerin heiratete zweimal denselben Schweizer Bürger. Nach dem zweiten Eheschluss reiste die Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann in die Schweiz, wobei sie die eheliche Wohnung vier Monate später wieder verliess und ins Frauenhaus eintrat.
Die Beschwerdeführerin vermag eheliche Gewalt bezüglich eines Vorfalls nachzuweisen, der zum Auszug aus der ehelichen Wohnung führte. Die einzig glaubhaft gemachte Tätlichkeit reicht im Licht der sehr kurzen Ehedauer in ihrer Intensität nicht aus, um einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen, setzt dieser doch hinsichtlich der Zwangsausübung eine gewisse Konstanz bzw. Intensität voraus. Auch liegt keine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland vor. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHELICHE GEWALT FRAUENHAUS HÄUSLICHE GEWALT SOZIALE WIEDEREINGLIEDERUNG WICHTIGER GRUND · Rechtsnormen:
· Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art. 77 Abs. V VZAE Art. 77 Abs. VIbis VZAE Art. 77 Abs. vi VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3