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VB.2016.00255 • VG ZH VB.2016.00255 KI-generiert

Severe Health Hardship and Residence Permit Denial Appeal

Geschäftsnummer VB.2016.00255
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, who underwent a heart transplant in 2011 with complicated postoperative recovery, requires continuous, highly specialized, immediately available, top-tier medical care, which would be neither sufficiently timely nor continuously supplied with necessary medication in their country of origin, leading to a severe health deterioration or premature death upon return. The court found that denying a residence permit based on a severe personal hardship under the relevant article of the Foreign Nationals Act constituted a violation of law, consequently granting the appeal and awarding the applicant free legal assistance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Härtefallbewilligung] Der Beschwerdeführer wurde 2011 herztransplantiert; der postoperative und auch der weitere Verlauf gestalteten sich komplikationsreich (E. 4.5.1). Aus den Akten, namentlich den Stellungnahmen der behandelnden Fachärzte, geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht dauerhaft auf eine hochspezialisierte, kurzfristig verfügbare, spitzenmedizinische Versorgung angewiesen ist. Im Herkunftsland wäre eine solche Versorgung jedenfalls nicht genügend rasch verfügbar; auch wäre dort eine genügend kontinuierliche Erhältlichkeit der für den Beschwerdeführer teils lebensnotwendigen Medikamente nicht gewährleistet. Dem Beschwerdeführer stünde daher in seiner Heimat keine genügende medizinische Infrastruktur zur Verfügung, sodass bei einer Rückkehr dorthin mit schwerwiegenden Verschlechterungen seines Gesundheitszustands bis hin zu einem vorzeitigen Tod gerechnet werden müsste (E. 4.5.2). Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ist vorliegend rechtsverletzend (E. 4.6). Gewährung unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 6.3 ff.). Gutheissung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Verschlechterung des Gesundheitszustandes Ausländergesetz schwerwiegender persönlicher Härtefall Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen Sterbegeld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
The denial of a residence permit based on the assumption of a serious personal hardship case, according to this provision, was found to be illegal.
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
· --- · Stichworte: · HÄRTEFALL HÄRTEFALLBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2
Art. 64 LTF
Granted the request for the provision of legal aid (unentgeltlichen Rechtsbeistands).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG

The denial of a residence permit based on the assumption of a serious personal hardship case, according to this provision, was found to be illegal.

Art. 64 LTF

Granted the request for the provision of legal aid (unentgeltlichen Rechtsbeistands).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00255

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00255 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.07.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Härtefallbewilligung] Der Beschwerdeführer wurde 2011 herztransplantiert; der postoperative und auch der weitere Verlauf gestalteten sich komplikationsreich (E. 4.5.1). Aus den Akten, namentlich den Stellungnahmen der behandelnden Fachärzte, geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht dauerhaft auf eine hochspezialisierte, kurzfristig verfügbare, spitzenmedizinische Versorgung angewiesen ist.

Im Herkunftsland wäre eine solche Versorgung jedenfalls nicht genügend rasch verfügbar; auch wäre dort eine genügend kontinuierliche Erhältlichkeit der für den Beschwerdeführer teils lebensnotwendigen Medikamente nicht gewährleistet. Dem Beschwerdeführer stünde daher in seiner Heimat keine genügende medizinische Infrastruktur zur Verfügung, sodass bei einer Rückkehr dorthin mit schwerwiegenden Verschlechterungen seines Gesundheitszustands bis hin zu einem vorzeitigen Tod gerechnet werden müsste (E. 4.5.2). Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ist vorliegend rechtsverletzend (E. 4.6).

Gewährung unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 6.3 ff.). Gutheissung. · --- · Stichworte: · HÄRTEFALL HÄRTEFALLBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2