Denial of Residence Permit Extension Upheld Due to Presumption of Sham Marriage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of a residence permit extension based on strong indications of a sham marriage, citing several pieces of evidence including a significant age difference, the applicant's third-country nationality making long-term stay difficult otherwise, a language barrier between spouses, and an unusual shared living situation with the applicant's two brothers in a small apartment, coupled with a lack of shared knowledge or interests. Since the applicant failed to refute these established presumptions, the court found that the burden of proof had shifted and the applicant did not overcome the indication of abuse of law, thus dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Beweislastumkehr und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge starker Indizien für eine Scheinehe Vorliegend hat die Vorinstanz die Indizien, welche für eine Scheinehe sprechen, ausführlich dargelegt: Altersunterschied von 20 Jahren, Drittstaatangehörigkeit des Bf, welche ihm einen längeren Lebens- und Arbeitsaufenthalt in der Schweiz ausser im Falle einer Heirat praktisch verunmöglichen, die Eheleute sprechen nicht dieselbe Sprache, aussergewöhnliche Wohnsituation: Die Eheleute wohnten mit zwei Brüdern des Bf für rund zwei Jahre in einer Zweizimmerwohnung. Weiter hat der Bf kaum Kenntnisse über die familiären Verhältnisse seiner Ehefrau und sie verfügen kaum über gemeinsame Interessen (E. 3.1). Beweislastumkehr. Dem Bf gelingt es jedoch nicht, die angeführten Indizien zu entkräften (E. 3.2). Abweisung Beschwerde und Gesuch um UP/URB.
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KI-generiertThis provision concerning the refusal of residence permit renewal based on abuse of law (sham marriage) is the legal basis for the final decision to dismiss the appeal.
This provision governs the decision regarding the allocation of costs in the context of the administrative appeal procedure.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00243
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00243 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.03.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Beweislastumkehr und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge starker Indizien für eine Scheinehe Vorliegend hat die Vorinstanz die Indizien, welche für eine Scheinehe sprechen, ausführlich dargelegt:
Altersunterschied von 20 Jahren, Drittstaatangehörigkeit des Bf, welche ihm einen längeren Lebens- und Arbeitsaufenthalt in der Schweiz ausser im Falle einer Heirat praktisch verunmöglichen, die Eheleute sprechen nicht dieselbe Sprache, aussergewöhnliche Wohnsituation: Die Eheleute wohnten mit zwei Brüdern des Bf für rund zwei Jahre in einer Zweizimmerwohnung. Weiter hat der Bf kaum Kenntnisse über die familiären Verhältnisse seiner Ehefrau und sie verfügen kaum über gemeinsame Interessen (E. 3.1). Beweislastumkehr. Dem Bf gelingt es jedoch nicht, die angeführten Indizien zu entkräften (E. 3.2).
Abweisung Beschwerde und Gesuch um UP/URB. · --- · Stichworte: · ALTERSUNTERSCHIED BEWEISLASTUMKEHR INDIZIEN RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE WOHNSITUATION ZUSAMMENWOHNEN · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG Art. 42 Abs. I AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Ziff. I EMRK § 13 Abs. II VRG § 16 VRG § 17 Abs. II VRG § 28 Abs. I VRG § 65a VRG § 70 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3