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VB.2016.00242 • VG ZH VB.2016.00242 KI-generiert

Landowners v. Municipality: Neighborhood Plan Approval Appeal Admissibility

Geschäftsnummer VB.2016.00242
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Affected landowners appealed a lower court's decision that limited the suspensive effect of their appeal against a municipal approval of a neighborhood development plan (Quartierplan), arguing that under the former law, only non-approval, not positive approval, constituted a separately appealable decision for private participants. The court upheld the lower decision by reasoning that the positive approval of a neighborhood development plan, which is treated as a finding determination, was generally not subject to independent appeal by the private co-owners of the plan, and since the appeal was fundamentally inadmissible against the approval decision, no irreparable harm existed regarding the denial of the suspensive effect on the associated cost consequences, leading to a non-admission of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Quartierplan | Quartierplan: Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen den Genehmigungsentscheid. Die von einem Quartierplan der Gemeinde X betroffenen Grundeigentümer wehren sich gegen einen Zwischenentscheid des Baurekursgerichts, mit welchem die aufschiebende Wirkung des Rekurses auf die Kostenfolge des angefochtenen Genehmigungsentscheids beschränkt wurde. Das Baurekursgericht entzog die aufschiebende Wirkung, weil gemäss dem vorliegend anwendbaren alten § 159 aPBG ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Genehmigungsentscheid ohnehin nicht vorgesehen sei (E. 1). Quartierpläne müssen durch die Baudirektion genehmigt werden. Die Genehmigung eines Quartierplans gilt als Feststellungsverfügung. Der revidierte § 5 Abs. 3 PBG in der Fassung vom 28. Oktober 2013 schreibt vor, dass der Genehmigungsentscheid unmittelbar anschliessend an die Festlegung des Nutzungsplans getroffen und zusammen mit dem geprüften Akt in der Gemeinde auferlegt wird. Vorliegend kommen diese Bestimmungen jedoch nicht zur Anwendung, da sie erst nach Einleitung des Quartierplanverfahrens in Kraft traten. Entgegen dem Wortlaut von § 159 aPBG war es aber auch früher möglich, Genehmigungsentscheide anzufechten. Allerdings bildete - wie heute - nur die Nichtgenehmigung des festgelegten Quartierplans für die Betroffenen ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Der positive Genehmigungsentscheid wurde nicht als separates Anfechtungsobjekt angesehen (E. 2.1). Vorliegend handelt es sich um einen positiven Genehmigungsentscheid des rechtkräftig festgesetzten Quartierplans, welcher grundsätzlich von den privaten Quartierplangenossen nicht angefochten werden kann. Gleiches gilt in Bezug auf den im Streit liegenden Zwischenentscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Deshalb liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 2.2). Nichteintreten.

Schlagwörter

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aufschiebende Wirkung Baubeschränkungsdienstbarkeit Plangenehmigung Nutzungsplanrevision Enteignungsberechtigung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 Abs. 1 RPG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' which typically indicates the substantive law discussed, although the decision primarily rests on procedural inadmissibility regarding the final orders.

§ 159 PBG

This provision relates to the appeal procedure concerning the zoning plan approval which was central to the lower court's decision regarding the suspension of effect.

§ 159 Abs. 3 PBG

This specific subsection of the Planning and Building Act was referenced regarding the appeal options against the approval decision.

§ 2 lit. b PBG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' as part of the legal framework applied.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00242

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00242 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.09.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.01.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan · Quartierplan: Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen den Genehmigungsentscheid. Die von einem Quartierplan der Gemeinde X betroffenen Grundeigentümer wehren sich gegen einen Zwischenentscheid des Baurekursgerichts, mit welchem die aufschiebende Wirkung des Rekurses auf die Kostenfolge des angefochtenen Genehmigungsentscheids beschränkt wurde.

Das Baurekursgericht entzog die aufschiebende Wirkung, weil gemäss dem vorliegend anwendbaren alten § 159 aPBG ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Genehmigungsentscheid ohnehin nicht vorgesehen sei (E. 1). Quartierpläne müssen durch die Baudirektion genehmigt werden. Die Genehmigung eines Quartierplans gilt als Feststellungsverfügung. Der revidierte § 5 Abs. 3 PBG in der Fassung vom 28. Oktober 2013 schreibt vor, dass der Genehmigungsentscheid unmittelbar anschliessend an die Festlegung des Nutzungsplans getroffen und zusammen mit dem geprüften Akt in der Gemeinde auferlegt wird.

Vorliegend kommen diese Bestimmungen jedoch nicht zur Anwendung, da sie erst nach Einleitung des Quartierplanverfahrens in Kraft traten. Entgegen dem Wortlaut von § 159 aPBG war es aber auch früher möglich, Genehmigungsentscheide anzufechten. Allerdings bildete - wie heute - nur die Nichtgenehmigung des festgelegten Quartierplans für die Betroffenen ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Der positive Genehmigungsentscheid wurde nicht als separates Anfechtungsobjekt angesehen (E. 2.1). Vorliegend handelt es sich um einen positiven Genehmigungsentscheid des rechtkräftig festgesetzten Quartierplans, welcher grundsätzlich von den privaten Quartierplangenossen nicht angefochten werden kann.

Gleiches gilt in Bezug auf den im Streit liegenden Zwischenentscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Deshalb liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 2.2).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN GENEHMIGUNG GENEHMIGUNGSENTSCHEID KOSTENFOLGE NICHTGENEHMIGUNG QUARTIERPLAN QUARTIERPLANVERFAHREN REVISION REVISIONSBEGEHREN · Rechtsnormen: · § 2 lit. b PBG § 159 PBG § 159 Abs. 3 PBG Art. 26 Abs. 1 RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3