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VB.2016.00241 • VG ZH VB.2016.00241 KI-generiert

Municipality's Challenge to Police Reporting and Residency Registration Duties Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer VB.2016.00241
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The petitioner, a municipality, challenged a decision regarding police reporting duties and residency registration, arguing an infringement of its autonomy; however, the court found the municipality lacked standing under the criteria for protected financial or property interests because residency registration law is largely harmonized by federal statute, leaving the municipality no protected area of autonomy regarding establishment of residence on its territory, which would frustrate the federal goal of nationwide harmonized registry practice, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz | Polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz. Die Beschwerdeführerin macht keine konkreten schutzwürdigen Interessen bzw. keinen substanziierten wesentlichen Eingriff in ihr Verwaltungs- oder Finanzvermögen im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. c VRG geltend, und ein solcher ist vorliegend auch nicht offensichtlich erkennbar (E. 1.2.3). Die Beschwerdeführerin ist jedoch durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG legitimiert ist (E. 1.2.4). Bundesrecht und Kantonsrecht kennen eine übereinstimmende Begrifflichkeit hinsichtlich Niederlassung und Aufenthalt. Belässt schon das Bundesrecht dem kantonalen Gesetzgeber keinen definitorischen Spielraum, so fehlt es hieran umso mehr im Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinde. Zumal sich zum Bereich des Register- oder Schriftenpolizeirechts der Kantonsverfassung keine ausdrückliche Bestimmung entnehmen lässt und der Kanton die Registerfragen in einem kantonalen Gesetz abschliessend geregelt hat. Es ist zwar denkbar, dass das Ziel der Registerharmonisierung im Alltag auf technisch-administrativ verschiedene Weise erreicht werden kann. Dieser kommunale Spielraum im Bereich der Umsetzung der Registerpflicht begründet aber nur in einem sehr geringen Ausmass einen Autonomiebereich, welcher gerade keinen Wirkungskreis in Fragen rein rechtlicher Natur belässt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines geschützten kommunalen Autonomiebereichs, soweit es um die Frage geht, ob der Beschwerdegegner auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin registerrechtlich Niederlassung begründet hat, sind offenkundig nicht gegeben. Es wäre nicht im Sinn des Bundesgesetzgebers, wenn die Beschwerdeführerin in Bezug auf Eintragungen und Löschungen im Einwohnerregister über ein Selbstbestimmungsrecht verfügte, würde auf diese Weise doch das Ziel einer schweizweit harmonisierten Registerpraxis vereitelt. Demzufolge kommt derBeschwerdeführerin kein geschützter Autonomiebereich zu und sind damit die geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht zu prüfen (E. 2.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Legitimation der Gemeinde Polizeirapport Beschwerdelegitimation Gemeindepolizei Aufenthaltsbestimmungsrecht Gemeindeautonomie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Abs. II lit. b VRG

The court used this provision to establish the legitimacy of the appellant to file the appeal.

§ 49 VRG

The court used this provision in conjunction with § 21 Abs. II lit. b VRG to establish the legitimacy of the appellant to file the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00241

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00241 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.06.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz · Polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz. Die Beschwerdeführerin macht keine konkreten schutzwürdigen Interessen bzw. keinen substanziierten wesentlichen Eingriff in ihr Verwaltungs- oder Finanzvermögen im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. c VRG geltend, und ein solcher ist vorliegend auch nicht offensichtlich erkennbar (E. 1.2.3).

Die Beschwerdeführerin ist jedoch durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG legitimiert ist (E. 1.2.4). Bundesrecht und Kantonsrecht kennen eine übereinstimmende Begrifflichkeit hinsichtlich Niederlassung und Aufenthalt. Belässt schon das Bundesrecht dem kantonalen Gesetzgeber keinen definitorischen Spielraum, so fehlt es hieran umso mehr im Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinde. Zumal sich zum Bereich des Register- oder Schriftenpolizeirechts der Kantonsverfassung keine ausdrückliche Bestimmung entnehmen lässt und der Kanton die Registerfragen in einem kantonalen Gesetz abschliessend geregelt hat.

Es ist zwar denkbar, dass das Ziel der Registerharmonisierung im Alltag auf technisch-administrativ verschiedene Weise erreicht werden kann. Dieser kommunale Spielraum im Bereich der Umsetzung der Registerpflicht begründet aber nur in einem sehr geringen Ausmass einen Autonomiebereich, welcher gerade keinen Wirkungskreis in Fragen rein rechtlicher Natur belässt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines geschützten kommunalen Autonomiebereichs, soweit es um die Frage geht, ob der Beschwerdegegner auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin registerrechtlich Niederlassung begründet hat, sind offenkundig nicht gegeben.

Es wäre nicht im Sinn des Bundesgesetzgebers, wenn die Beschwerdeführerin in Bezug auf Eintragungen und Löschungen im Einwohnerregister über ein Selbstbestimmungsrecht verfügte, würde auf diese Weise doch das Ziel einer schweizweit harmonisierten Registerpraxis vereitelt. Demzufolge kommt derBeschwerdeführerin kein geschützter Autonomiebereich zu und sind damit die geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht zu prüfen (E. 2.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALT GEMEINDEAUTONOMIE LEGITIMATION LEGITIMATION DER GEMEINDE NIEDERLASSUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT POLIZEILICHE MELDEPFLICHT SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SUBSTANZIIERUNG WOHNSITZ · Rechtsnormen:

· Art. 50 Abs. I BV § 32 Abs. II GemeindeG § 32 Abs. III GemeindeG Art. 85 KV § 1 lit. a MERG § 1 lit. b MERG § 1 Abs. I RHG § 3 lit. b RHG § 3 lit. c RHG § 21 Abs. II lit. a VRG § 21 Abs. II lit. b VRG § 21 Abs. II lit. c VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2