Railway Company Liable for Fire Department Costs After Incident
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the cost transfer of a fire department deployment following a personal injury on a railway line to the railway company, reasoning that the company utilized a service that was fundamentally its responsibility. Despite the incident being triggered by a perpetrator, the costs incurred were for a service rendered to the company, establishing a public law fee claim under the relevant law. The court also clarified that a suicide constitutes an accident for the purposes of the law and differentiated between various fire department activities.
Legislator-Regeste
AmtlichKosten Feuerwehreinsatz | Kosten Feuerwehreinsatz: Überwälzung von Kosten für Bergungsarbeiten nach einem Personenunfall an die Betreiberin eines Eisenbahnunternehmens. Die Beschwerdeführerin als Betreiberin eines Eisenbahnunternehmens wehrt sich gegen die Überwälzung der Kosten eines Feuerwehreinsatzes nach einem Personenunfall auf einer ihrer Bahnstrecken an sie. Die Beschwerdeführerin nahm damit jedoch eine Dienstleistung in Anspruch, die ihr grundsätzlich selbst obläge. Die Kosten wurden zwar durch ein Ereignis ausgelöst, welches auf den Verursacher zurückzuführen ist, doch sie entstanden letztlich dadurch, dass die Feuerwehr ihren Einsatz als Dienstleistung für die Beschwerdeführerin erbrachte. Es liegt folglich eine öffentlich-rechtliche Gebührenforderung vor, deren gesetzliche Grundlage in § 28 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) lag (E. 4.3). Somit erfolgte die Überwälzung der Kosten an die Beschwerdeführerin zu Recht. Rechtliche Grundlagen zum Feuerwehrwesen (E. 2). Ein Suizid stellt einen Unfall im Sinn § 28 FFG von dar (E. 3). Unterscheidung der Tätigkeiten der Feuerwehr (E. 4.2). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision served as the legal basis for the public-law claim for fees, justifying the cost transfer to the plaintiff.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00230
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00230 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.10.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.05.2018 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kosten Feuerwehreinsatz · Kosten Feuerwehreinsatz: Überwälzung von Kosten für Bergungsarbeiten nach einem Personenunfall an die Betreiberin eines Eisenbahnunternehmens.
Die Beschwerdeführerin als Betreiberin eines Eisenbahnunternehmens wehrt sich gegen die Überwälzung der Kosten eines Feuerwehreinsatzes nach einem Personenunfall auf einer ihrer Bahnstrecken an sie. Die Beschwerdeführerin nahm damit jedoch eine Dienstleistung in Anspruch, die ihr grundsätzlich selbst obläge. Die Kosten wurden zwar durch ein Ereignis ausgelöst, welches auf den Verursacher zurückzuführen ist, doch sie entstanden letztlich dadurch, dass die Feuerwehr ihren Einsatz als Dienstleistung für die Beschwerdeführerin erbrachte. Es liegt folglich eine öffentlich-rechtliche Gebührenforderung vor, deren gesetzliche Grundlage in § 28 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) lag (E. 4.3).
Somit erfolgte die Überwälzung der Kosten an die Beschwerdeführerin zu Recht. Rechtliche Grundlagen zum Feuerwehrwesen (E. 2). Ein Suizid stellt einen Unfall im Sinn § 28 FFG von dar (E. 3). Unterscheidung der Tätigkeiten der Feuerwehr (E. 4.2). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer. · --- · Stichworte: · BETRIEB EISENBAHNANLAGE EISENBAHNGESETZ EISENBAHNINFRASTRUKTUR FEUERWEHR GEBÄUDEVERSICHERUNG GEBÜHREN GESETZLICHE GRUNDLAGE HALTER KOSTEN KOSTENTRAGUNGSPFLICHT PERSONENUNFALL SBB SUIZID ÜBERWÄLZUNG UNFALL VERURSACHERPRINZIP WILLKÜRVERBOT · Rechtsnormen:
· Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 40c EBG § 17 FFG § 17 Abs. 2 FFG § 27 FFG § 27 Abs. 1 FFG § 28 FFG § 28 Abs. 1 FFG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3