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VB.2016.00229 • VG ZH VB.2016.00229 KI-generiert

Petitioner v. Authority on Waiver of Debt Enforcement Officer Proficiency Exam

Geschäftsnummer VB.2016.00229
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner sought a certificate of eligibility to work as a debt enforcement officer, requesting a waiver of the required proficiency examination based on holding a Bachelor of Science degree and prior practical experience. The court dismissed the appeal because the relevant regulation explicitly allows for the examination to be waived only for applicants possessing a Swiss law university degree (Doctorate, Licentiate, Master of Law, or Bachelor of Law) coupled with required practical activity, meaning no legal basis existed to examine whether the petitioner's science degree conferred equivalent legal knowledge necessary for the waiver.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung des Wahlfähigkeitsausweises als Betreibungsbeamtin | Gegen Entscheide des Obergerichts im Zusammenhang mit der Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (E. 1). Nach § 8 der Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte vom 18. Juni 2008 kann das Obergericht die Fähigkeitsprüfung für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte insbesondere dann ganz oder teilweise erlassen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über einen schweizerischen juristischen Hochschulabschluss (Doktorat, Lizentiat, Master of Law, Bachelor of Law) verfügt und eine praktische Tätigkeit im Sinn der Verordnung absolviert hat (lit. a). Raum für den Erlass der Fähigkeitsprüfung bei anderen Hochschulabschlüssen besteht nicht und daher vorliegend auch keine Veranlassung zu prüfen, ob im Rahmen des Ausbildungsgangs zu dem von der Beschwerdeführerin erlangten Bachelor-of-Science-Titel gleichwertige Rechtskenntnisse erworben wurden, wie sie für das Bestehen der Fähigkeitsprüfung verlangt werden (E. 3.3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Vollstreckungsorgan Prüfungsreglement Rechtswissenschaft Masterabschluss materielle Voraussetzungen Bescheinigung und Zertifizierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 138 Abs. 3 lit. a ZPO

This procedural rule is cited in the dispositive concerning the application of the simplified procedure for inadmissibility.

§ 138 Abs. 3 lit. b ZPO

This procedural rule is cited in the dispositive concerning the application of the simplified procedure for inadmissibility.

§ 138 Abs. 1 ZPO

This procedural rule is cited in the dispositive concerning the application of the simplified procedure for inadmissibility.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00229

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00229 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.06.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Erteilung des Wahlfähigkeitsausweises als Betreibungsbeamtin · Gegen Entscheide des Obergerichts im Zusammenhang mit der Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (E. 1). Nach § 8 der Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte vom 18.

Juni 2008 kann das Obergericht die Fähigkeitsprüfung für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte insbesondere dann ganz oder teilweise erlassen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über einen schweizerischen juristischen Hochschulabschluss (Doktorat, Lizentiat, Master of Law, Bachelor of Law) verfügt und eine praktische Tätigkeit im Sinn der Verordnung absolviert hat (lit. a). Raum für den Erlass der Fähigkeitsprüfung bei anderen Hochschulabschlüssen besteht nicht und daher vorliegend auch keine Veranlassung zu prüfen, ob im Rahmen des Ausbildungsgangs zu dem von der Beschwerdeführerin erlangten Bachelor-of-Science-Titel gleichwertige Rechtskenntnisse erworben wurden, wie sie für das Bestehen der Fähigkeitsprüfung verlangt werden (E. 3.3.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ADRESSE FRISTBERECHNUNG KAUTIONSFRIST NICHTEINTRETEN ZUSTELLFIKTION · Rechtsnormen: · § 138 Abs. 1 ZPO § 138 Abs. 3 lit. a ZPO § 138 Abs. 3 lit. b ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2