Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00228 • VG ZH VB.2016.00228 KI-generiert

Municipality Lacks Standing to Recover Educational Stipend Without Valid Assignment

Geschäftsnummer VB.2016.00228
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a dispute concerning the recovery of educational stipends, where a municipality sought to reclaim funds from the responsible stipend authority after the recipient, who was an adult when requesting the aid, subsequently ceased their education. The court determined that the municipality lacked standing to sue because no valid assignment of the stipend claim from the adult recipient existed, especially since the initial assignment by the recipient's mother was irrelevant for an adult student, thus rendering the municipality a mere payment agent ineligible to seek reimbursement under the relevant regulation. Furthermore, even assuming a valid assignment, the stipend authority could not recover the unjustly received pro-rata stipends from the social assistance authority once the recipient transitioned off welfare and the assignment was revoked, leading to the granting of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rückforderung von Stipendien | [Rückforderung von Stipendien gegenüber der Sozialhilfebehörde] Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.2). Eine Abtretungserklärung der Person in Ausbildung - und damit der Gläubigerin der Stipendienforderung - liegt nicht vor; jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden, in welcher das "Kind" selbst um Stipendien ersuchte und sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch zu Beginn des beitragsberechtigten Ausbildungslehrgangs bereits volljährig war, konnte eine Abtretung der fraglichen Stipendienansprüche nicht allein aufgrund der einst von der Mutter des inzwischen volljährigen Kinds abgegebenen Abtretungserklärung erfolgen (E. 3.3). Die Gemeinde bzw. deren Sozialhilfebehörde erscheint als blosse Zahlstelle, weshalb eine Rückforderung gestützt auf § 67 Abs. 3 StipendienV nicht Platz greifen kann (E. 3.4). Auch bei Annahme einer gültigen Abtretung der Stipendienforderung könnte das AJB in der hier vorliegenden Konstellation, in welcher das AJB aufgrund einer Abtretung gemäss Art. 19 Abs. 1 SHG Ausbildungsbeiträge zu Beginn einer Stipendienperiode an eine Sozialhilfebehörde zu Gunsten einer von dieser im damaligen Zeitpunkt mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Person in Ausbildung ausbezahlt hat, diese Person sich in der Folge von der Sozialhilfe abgelöst hat, die (verbliebenen) Stipendiengelder seitens der Fürsorgebehörde nach Ablösung von der Sozialhilfe der (damals nach wie vor) Stipendienberechtigten ausbezahlt wurden, die Sozialhilfebehörde alsdann das AJB über die Ablösung von der Sozialhilfe und den Widerruf der Abtretung in Kenntnis gesetzt hat und die Person in Ausbildung ihre Ausbildung erst danach abgebrochen hat, den von diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Stipendienperiode nachträglich verfallenen, unberechtigt bezogenen Pro-rata-Anteil der Stipendien grundsätzlich nicht von der Sozialhilfebehörde zurückfordern (E. 4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Legitimation der Gemeinde Sozialhilfebezüger fehlende Legitimation Abtretung einer Forderung Erwachsenenbildung Erziehungszulage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19 Abs. I SHG

This provision concerning assignment of educational grants was discussed in the context of whether the municipality could claim repayment.

§ 67 Abs. III StipendienV

This provision concerning repayment was cited in relation to the municipality's standing to seek repayment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00228

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00228 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.06.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Rückforderung von Stipendien · [Rückforderung von Stipendien gegenüber der Sozialhilfebehörde] Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.2). Eine Abtretungserklärung der Person in Ausbildung - und damit der Gläubigerin der Stipendienforderung - liegt nicht vor; jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden, in welcher das "Kind" selbst um Stipendien ersuchte und sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch zu Beginn des beitragsberechtigten Ausbildungslehrgangs bereits volljährig war, konnte eine Abtretung der fraglichen Stipendienansprüche nicht allein aufgrund der einst von der Mutter des inzwischen volljährigen Kinds abgegebenen Abtretungserklärung erfolgen (E. 3.3).

Die Gemeinde bzw. deren Sozialhilfebehörde erscheint als blosse Zahlstelle, weshalb eine Rückforderung gestützt auf § 67 Abs. 3 StipendienV nicht Platz greifen kann (E. 3.4). Auch bei Annahme einer gültigen Abtretung der Stipendienforderung könnte das AJB in der hier vorliegenden Konstellation, in welcher das AJB aufgrund einer Abtretung gemäss Art. 19 Abs. 1 SHG Ausbildungsbeiträge zu Beginn einer Stipendienperiode an eine Sozialhilfebehörde zu Gunsten einer von dieser im damaligen Zeitpunkt mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Person in Ausbildung ausbezahlt hat, diese Person sich in der Folge von der Sozialhilfe abgelöst hat, die (verbliebenen) Stipendiengelder seitens der Fürsorgebehörde nach Ablösung von der Sozialhilfe der (damals nach wie vor) Stipendienberechtigten ausbezahlt wurden, die Sozialhilfebehörde alsdann das AJB über die Ablösung von der Sozialhilfe und den Widerruf der Abtretung in Kenntnis gesetzt hat und die Person in Ausbildung ihre Ausbildung erst danach abgebrochen hat, den von diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Stipendienperiode nachträglich verfallenen, unberechtigt bezogenen Pro-rata-Anteil der Stipendien grundsätzlich nicht von der Sozialhilfebehörde zurückfordern (E. 4).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · RÜCKFORDERUNG STIPENDIEN · Rechtsnormen: · § 19 Abs. I SHG Art./§ 67 Abs. III StipendienV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3