Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00217 • VG ZH VB.2016.00217 KI-generiert

Appeal Regarding Inclusion of Existing Properties in Building Permit Development Perimeter

Geschäftsnummer VB.2016.00217
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against a building permit for the construction of an apartment building under area development regulations, where the appellant argued that surrounding, already developed properties should have been included in the development perimeter. The court reasoned that the relevant provision allowing for the inclusion of existing properties is discretionary ("Kann-Bestimmung") and does not create a mandatory obligation to include specific parcels, leaving that decision to the developer, irrespective of whether the properties form a single ensemble. Furthermore, the court clarified that the issue of whether a project integrates well into the surroundings (which relates to quality of design) is distinct from determining the scope of the development perimeter, which is governed by minimum size requirements in the relevant planning laws and zoning ordinances, leading to the decision being overturned due to insufficient reasoning regarding the perimeter definition.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Errichtung eines Mehrfamilienhauses nach Massgabe der Arealüberbauungsvorschriften Bei § 71 Abs. 3 PBG handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Sie begründet keine Pflicht, bestimmte, bereits überbaute Grundstücke in den Arealüberbauungsperimeter einzubeziehen. Der Gesetzgeber überlässt es vielmehr der Bauherrschaft, ob – und wenn ja, in welchem Umfang – sie diese Möglichkeit nutzen möchte. Dies gilt unabhängig davon, ob die einbezogenen und die nichteinbezogenen Bauten Teile eines Gebäudeensembles bilden oder nicht. Der Mindestumfang eines Arealüberbauungsperimeters wird einzig durch § 69 Satz 2 PBG in Verbindung mit der kommunalen Bau- und Zonenordnung festgesetzt (E. 3.3). Vom Umfang des Arealperimeters ist die Frage der Einordnung zu unterscheiden. Nur in diesem Zusammenhang ist relevant, in welcher Beziehung das Projekt zum Ortsbild sowie zu seiner baulichen und landschaftlichen Umgebung steht. Ob ein Projekt besonders gut gestaltet ist und sich damit in qualifizierter Weise in seine landschaftliche Umgebung einordnet, hat nichts mit dem Eigentum an den angrenzenden Parzellen zu tun (E. 3.4). Rückweisung.

Schlagwörter

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Immobilienbesitz Bau- und Zonenordnung Bauordnung Baubewilligungsgültigkeit Entwicklungsgebiet Ausnahmebewilligung bei der Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 71 Abs. I PBG

This provision, concerning the discretionary nature of including already built-upon plots in the area development perimeter, is cited in the context that leads to the decision.

§ 69 Satz 2 PBG

This provision, setting the minimum scope of the area perimeter in conjunction with the municipal zoning bylaw, is referenced in the reasoning supporting the final outcome.

§ 71 Abs. II PBG

This provision is cited in the context that leads to the decision regarding area development.

§ 71 Abs. III PBG

This provision is cited in the context that leads to the decision regarding area development.

§ 72 Abs. I PBG

This provision is cited in the context that leads to the decision regarding the relationship between the project and its surroundings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00217

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00217 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.09.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Errichtung eines Mehrfamilienhauses nach Massgabe der Arealüberbauungsvorschriften Bei § 71 Abs. 3 PBG handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Sie begründet keine Pflicht, bestimmte, bereits überbaute Grundstücke in den Arealüberbauungsperimeter einzubeziehen.

Der Gesetzgeber überlässt es vielmehr der Bauherrschaft, ob – und wenn ja, in welchem Umfang – sie diese Möglichkeit nutzen möchte. Dies gilt unabhängig davon, ob die einbezogenen und die nichteinbezogenen Bauten Teile eines Gebäudeensembles bilden oder nicht. Der Mindestumfang eines Arealüberbauungsperimeters wird einzig durch § 69 Satz 2 PBG in Verbindung mit der kommunalen Bau- und Zonenordnung festgesetzt (E. 3.3). Vom Umfang des Arealperimeters ist die Frage der Einordnung zu unterscheiden. Nur in diesem Zusammenhang ist relevant, in welcher Beziehung das Projekt zum Ortsbild sowie zu seiner baulichen und landschaftlichen Umgebung steht.

Ob ein Projekt besonders gut gestaltet ist und sich damit in qualifizierter Weise in seine landschaftliche Umgebung einordnet, hat nichts mit dem Eigentum an den angrenzenden Parzellen zu tun (E. 3.4). Rückweisung. · --- · Stichworte: · AREALPERIMETER AREALÜBERBAUUNG EINORDNUNG RÜCKWEISUNG UNGENÜGENDE BEGRÜNDUNG VERDICHTUNG · Rechtsnormen: · § 69 PBG § 71 Abs. I PBG § 71 Abs. II PBG § 71 Abs. III PBG § 72 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3