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VB.2016.00215 • VG ZH VB.2016.00215 KI-generiert

Non-compliant Renovation Allowed If Not Substantially Replaced

Geschäftsnummer VB.2016.00215
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A building permit was sought to renovate an existing structure that did not comply with current building regulations. The court considered the provision allowing renovation and expansion of non-compliant existing buildings if no overriding public or neighborly interests oppose it, provided the changes do not amount to a substantial replacement of the existing structure. The court found that the planned alterations were not significant enough to be considered a new construction, focusing instead on utilizing existing substance and protecting existing investments, with no identifiable overriding interests against the project, and therefore approved the permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung betreffend Umbau eines bauvorschriftswidrigen Gebäudes; Frage der neubauähnlichen Umgestaltung. Gemäss § 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten, die den Bauvorschriften widersprechen, unter anderem umgebaut und erweitert werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen dem entgegenstehen (sogenannte erweiterte Besitzstandsgarantie). Die baulichen Änderungen dürfen nicht auf einen weitgehenden Ersatz der bisherigen Bausubstanz hinauslaufen. Neubauähnliche Umgestaltungen sprengen den Rahmen der gemäss § 357 Abs. 1 PBG zulässigen Änderungen und müssen die für Neubauten geltenden Vorschriften einhalten (E. 3.2.1). Vorliegend sind keine grundlegenden Veränderungen an der Baute geplant. Vielmehr handelt es sich in erster Linie um eine Nutzung bestehender Substanz und steht damit der Schutz bestehender Investitionen im Vordergrund. Es sind auch keine überwiegenden nachbarlichen oder öffentlichen Interessen ersichtlich, welche dem Projekt entgegenstünden (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung bauliche Änderung öffentliches Gebäude Renovationskosten Baukontrolle nicht bewilligtes Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 Abs. 1 PBG

This provision governs the renovation and expansion of existing buildings that do not comply with building regulations, allowing it unless there are overriding public or neighborly interests, provided the changes do not amount to a substantial replacement of the existing structure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00215

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00215 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.10.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung betreffend Umbau eines bauvorschriftswidrigen Gebäudes; Frage der neubauähnlichen Umgestaltung. Gemäss § 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten, die den Bauvorschriften widersprechen, unter anderem umgebaut und erweitert werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen dem entgegenstehen (sogenannte erweiterte Besitzstandsgarantie).

Die baulichen Änderungen dürfen nicht auf einen weitgehenden Ersatz der bisherigen Bausubstanz hinauslaufen. Neubauähnliche Umgestaltungen sprengen den Rahmen der gemäss § 357 Abs. 1 PBG zulässigen Änderungen und müssen die für Neubauten geltenden Vorschriften einhalten (E. 3.2.1). Vorliegend sind keine grundlegenden Veränderungen an der Baute geplant. Vielmehr handelt es sich in erster Linie um eine Nutzung bestehender Substanz und steht damit der Schutz bestehender Investitionen im Vordergrund. Es sind auch keine überwiegenden nachbarlichen oder öffentlichen Interessen ersichtlich, welche dem Projekt entgegenstünden (E. 3.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERWEITERTE BESITZSTANDSGARANTIE NEUBAUÄHNLICHE UMGESTALTUNG · Rechtsnormen: · § 357 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3