Father's Return and Residence Permit Based on Family Unity and Proportionality
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Sri Lankan father, previously ordered to leave after his family received social assistance, returned to the country after his wife and children acquired Swiss citizenship, seeking a residence permit to stay with them. The court found that while grounds for revoking the right to a residence permit existed due to past and current, albeit small, reliance on social welfare, the proportionality test favored the father because requiring the Swiss spouse and children, particularly the nearly 13-year-old son, to return to Sri Lanka would be unreasonable, and a 50% work commitment from the father would suffice to prevent further dependency, leading to the successful appeal and granting of the permit.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung Nachdem die vierköpfige sri-lankische Familie 2012 wegen Sozialhilfebezugs rechtskräftig weggewiesen wurde, reiste der Vater aus der Schweiz aus. 2015 erwarben die Ehefrau und die Kinder die Schweizer Staatsbürgerschaft. Kurz darauf reiste der Vater wieder in die Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Familie. Die Voraussetzungen für die Einreichung eines neuen Gesuchs nach rechtskräftiger Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind erfüllt (E. 2). Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Vorliegend hat die Familie in der Vergangenheit rund Fr. 100'000.- Sozialhilfe bezogen; heute weist die Familie bei der Ermittlung des sozialen Existenzminimums einen monatlichen Fehlbetrag von rund Fr. 660.- auf. Der Widerrufsgrund ist zu bejahen. Die weiter vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung fällt jedoch zugunsten des Beschwerdeführers aus, da der schweizerischen Mutter und den schweizerischen Kindern, insbesondere dem fast 13-jährigen ältesten Sohn, nicht zugemutet werden kann, nach Sri Lanka zurückzukehren. Um eine weitere Sozialhilfeabhängigkeit abzuwenden, würde ein 50%-Arbeitspensum des Vaters bereits ausreichen (E. 3). Gutheissung der Beschwerde.
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KI-generiertCited to establish that the claims under Art. 42 AuG lapse if revocation grounds under Art. 63 AuG exist.
The revocation ground of dependency on social assistance was found to be met.
The conditions for submitting a new application after a final refusal to extend the residence permit were met (though the main ruling relied on the proportionality test).
Applied in the proportionality assessment which resulted in the granting of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00214
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00214 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsbewilligung
Nachdem die vierköpfige sri-lankische Familie 2012 wegen Sozialhilfebezugs rechtskräftig weggewiesen wurde, reiste der Vater aus der Schweiz aus. 2015 erwarben die Ehefrau und die Kinder die Schweizer Staatsbürgerschaft. Kurz darauf reiste der Vater wieder in die Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Familie. Die Voraussetzungen für die Einreichung eines neuen Gesuchs nach rechtskräftiger Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind erfüllt (E. 2). Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG).
Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Vorliegend hat die Familie in der Vergangenheit rund Fr. 100'000.- Sozialhilfe bezogen; heute weist die Familie bei der Ermittlung des sozialen Existenzminimums einen monatlichen Fehlbetrag von rund Fr. 660.- auf. Der Widerrufsgrund ist zu bejahen. Die weiter vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung fällt jedoch zugunsten des Beschwerdeführers aus, da der schweizerischen Mutter und den schweizerischen Kindern, insbesondere dem fast 13-jährigen ältesten Sohn, nicht zugemutet werden kann, nach Sri Lanka zurückzukehren.
Um eine weitere Sozialhilfeabhängigkeit abzuwenden, würde ein 50%-Arbeitspensum des Vaters bereits ausreichen (E. 3). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · GUTHEISSUNG RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG SCHWEIZER EHEFRAU SCHWEIZER KINDER SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG WIDERRUFSGRUND WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AuG Art. 51 Abs. I lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. c AuG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3