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VB.2016.00211 • VG ZH VB.2016.00211 KI-generiert

Municipal Land-Use Plan View Protection Review

Geschäftsnummer VB.2016.00211
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned a municipal land-use plan provision regarding view protection and the scope of review by higher authorities, including the administrative court, over such planning decisions. The court reasoned that the lower authority correctly balanced public and private interests, finding that a compliant new construction on the opponent's property would only slightly impair the view quality, thus rendering the public interest in preserving protection in that narrow area minimal. Consequently, this minimal public interest was substantially outweighed by the private interest of the property owner to build the basement and upper floor permitted by the zoning regulations, leading to the dismissal of the challenge.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nutzungsplanung | Kommunale Nutzungsplanung: Aussichtsschutz. Kognition der Rekurs- und der Genehmigungsinstanz sowie des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung einer kommunalen Nutzungsplanung (E. 2.). Die Vorinstanz hat zu Recht eine Abwägung des öffentlichen und des privaten Interesses vorgenommen und zutreffend erwogen, dass ein zonenkonformer Neubau auf dem Grundstück des Beschwerdegegners die Qualität der Aussicht höchstens geringfügig beeinträchtigen würde. Dementsprechend ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzes im genannten, sehr schmalen Sektor am westlichen Rand des Aussichtschutzbereichs als bescheiden zu gewichten. Es wird vom privaten Interesse des Beschwerdegegners, mit einem Neubau das nach der BZO zulässige Untergeschoss und Obergeschoss erstellen zu können, bei Weitem überwogen (E. 4.4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Gemeindeland Grundstücksnutzung Schutz des öffentlichen Interesses Privateigentum Nutzungsplan Planauflage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00211

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00211 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.10.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.02.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nutzungsplanung · Kommunale Nutzungsplanung: Aussichtsschutz. Kognition der Rekurs- und der Genehmigungsinstanz sowie des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung einer kommunalen Nutzungsplanung (E. 2.).

Die Vorinstanz hat zu Recht eine Abwägung des öffentlichen und des privaten Interesses vorgenommen und zutreffend erwogen, dass ein zonenkonformer Neubau auf dem Grundstück des Beschwerdegegners die Qualität der Aussicht höchstens geringfügig beeinträchtigen würde. Dementsprechend ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzes im genannten, sehr schmalen Sektor am westlichen Rand des Aussichtschutzbereichs als bescheiden zu gewichten. Es wird vom privaten Interesse des Beschwerdegegners, mit einem Neubau das nach der BZO zulässige Untergeschoss und Obergeschoss erstellen zu können, bei Weitem überwogen (E. 4.4.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSSCHUTZ GEMEINDEAUTONOMIE KOGNITION NUTZUNGSPLANUNG ÖFFENTLICHES INTERESSE ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 36 BV Art. 36 Abs. III BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3