Welfare Recipient Appeal of Health Insurance Premium Reimbursement and Confidentiality Waiver
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA welfare recipient appealed a decision regarding the non-reimbursement of supplementary health insurance premiums deducted from their support budget and challenged a prior decision remitting the case for justification and demanding a waiver of medical confidentiality. The court dismissed the appeal against the remittance order as an inadmissible interlocutory decision since the appellant failed to demonstrate irreversible prejudice. Regarding the insurance premiums, the court affirmed that supplementary coverage is generally not covered by social assistance unless anticipated benefits outweigh the premiums, and since the facts regarding the necessity of treatments and the status of disability claims were insufficiently established, the matter was remanded to the social authority for further clarification and a new decision, partially granting the appeal while otherwise dismissing it.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Übernahme der Prämien für die Zusatzversicherung etc. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Abzüge für die Prämie der Zusatzversicherung von ihrem Unterstützungsbudget und beantragt, diese Prämien seien fortan zu übernehmen. Die von der Vorinstanz beschlossene Rückweisung zur Begründung und Verfügung der Auflage zur Entbindung vom Arztgeheimnis als auch die Entbindung selbst seien sodann aufzuheben. Die Rückweisung durch die Vorinstanz stellt einen Zwischenentscheid dar, sodass eine Beschwerde dagegen unter anderem nur zulässig ist, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr ein solcher Nachteil droht, weshalb auf die Beschwerde entsprechend nicht einzutreten ist (E. 1). Prämien für Zusatzversicherungen werden grundsätzlich von der Sozialhilfe nicht übernommen. Ein über die Grundversicherung hinausgehender Versicherungsschutz ist gemäss Rechtsprechung zu übernehmen, wenn die zu erwartenden oder erbrachten Versicherungsleistungen höher sind als die Prämien. Darauf schien die Beschwerdeführerin erstmals im vorinstanzlichen Entscheid aufmerksam geworden zu sein. Weitere Abklärungen der Sozialbehörde sind nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist in dieser Hinsicht nicht rechtsgenügend erstellt, weshalb die Beschwerdeführerin zum Stand ihrer IV-Anmeldung, der Notwendigkeit der Behandlungen etc. zu befragen und danach über den Anspruch neu zu befinden sein wird. Insofern ist die Sache zur Abklärung und zum neuen Entscheid an die Sozialbehörde zurückzuweisen (E. 4). Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen. Im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten. Hälftige Kostenauflage.
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KI-generiertThe case was remanded to the social authority for further clarification and a new decision based on the established grounds regarding the supplementary insurance premiums.
The case was remanded to the social authority for further clarification and a new decision based on the established grounds regarding the supplementary insurance premiums.
The case was remanded to the social authority for further clarification and a new decision based on the established grounds regarding the supplementary insurance premiums.
The case was remanded to the social authority for further clarification and a new decision based on the established grounds regarding the supplementary insurance premiums.
Half of the costs were imposed on the parties in the final order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00204
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00204 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.07.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Übernahme der Prämien für die Zusatzversicherung etc. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Abzüge für die Prämie der Zusatzversicherung von ihrem Unterstützungsbudget und beantragt, diese Prämien seien fortan zu übernehmen. Die von der Vorinstanz beschlossene Rückweisung zur Begründung und Verfügung der Auflage zur Entbindung vom Arztgeheimnis als auch die Entbindung selbst seien sodann aufzuheben.
Die Rückweisung durch die Vorinstanz stellt einen Zwischenentscheid dar, sodass eine Beschwerde dagegen unter anderem nur zulässig ist, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr ein solcher Nachteil droht, weshalb auf die Beschwerde entsprechend nicht einzutreten ist (E. 1). Prämien für Zusatzversicherungen werden grundsätzlich von der Sozialhilfe nicht übernommen. Ein über die Grundversicherung hinausgehender Versicherungsschutz ist gemäss Rechtsprechung zu übernehmen, wenn die zu erwartenden oder erbrachten Versicherungsleistungen höher sind als die Prämien.
Darauf schien die Beschwerdeführerin erstmals im vorinstanzlichen Entscheid aufmerksam geworden zu sein. Weitere Abklärungen der Sozialbehörde sind nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist in dieser Hinsicht nicht rechtsgenügend erstellt, weshalb die Beschwerdeführerin zum Stand ihrer IV-Anmeldung, der Notwendigkeit der Behandlungen etc. zu befragen und danach über den Anspruch neu zu befinden sein wird. Insofern ist die Sache zur Abklärung und zum neuen Entscheid an die Sozialbehörde zurückzuweisen (E. 4). Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen.
Im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten. Hälftige Kostenauflage. · --- · Stichworte: · ARZTGEHEIMNIS BEHANDLUNGSKOSTEN ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS KRANKENKASSE KRANKENKASSENPRÄMIEN PRÄMIE RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSERGÄNZUNG SOZIALHILFE UNTERSTÜTZUNGSBUDGET WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSATZVERSICHERUNG · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 14 Abs. 1 SHG § 17 SHV § 17 Abs. 1 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3