Residence Registration Dispute Involving Foreign Domicile
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed a dispute where a national, after renting an apartment, registered with the local authority but claimed only temporary residence because his domicile was abroad with his partner, having deposited his citizenship document there. The municipality, however, retroactively determined a permanent settlement in its jurisdiction and ordered a second citizenship document to be issued at the individual's expense. The court ruled that neither the municipality nor the lower instance adequately assessed whether the criteria for "settlement" or mere "stay" under the new law were met, noting that a national can establish a temporary stay in the country even if their primary residence is abroad, and that the individual was entitled to keep their original citizenship document, thus reversing the decision and remanding the case for further investigation and a new ruling on the individual's actual primary domicile or settlement location.
Legislator-Regeste
Amtlichpolizeiliche Meldepflicht | Polizeiliche Meldepflicht: Abmeldung ins Ausland und temporärer Aufenthalt in der Schweiz. Der Beschwerdeführer meldete sich, nachdem er in der Gemeinde X eine Wohnung gemietet hatte, nach entsprechender Aufforderung bei der Einwohnerkontrolle an. Er teilte mit, keine Niederlassung begründet zu haben, sondern nur Aufenthalt zu nehmen, da er seinen Heimatschein bei der Schweizer Botschaft im Ausland hinterlegt habe, wo er mit seinem Lebenspartner lebe. Die Gemeinde X verfügte jedoch, dass sich seine Niederlassung in der Gemeinde X befinde und seine Anmeldung rückwirkend erfolge sowie dass ein zweiter Heimatschein auf seine Kosten bestellt werde. Gesetzliche Grundlagen zur Führung eines Einwohnerregisters und Definition von Niederlassung und Aufenthalt (E. 2.1). Am 1. Januar 2016 trat das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG) in Kraft. Grundlagen zu Niederlassung und Aufenthalt gemäss MERG (E. 2.2). Polizeiliches Domizil und Unterscheidung zu zivilrechtlichem Wohnsitz und Spezialwohnsitzen (E. 2.3-4). Weder die Gemeinde X noch die Vorinstanz haben geprüft, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer Niederlassung oder eines Aufenthalts gemäss § 1 MERG erfüllt sind. Der Beschwerdeführer durfte seinen Heimatschein mitnehmen, und es liegt kein Fall vor, in dem ein weiterer Heimatschein auszustellen wäre (E. 4.2). Auch Schweizer mit Beziehungen zu zwei Staaten haben nur einen (Haupt-)Wohnsitz bzw. eine Niederlassung im Sinn des MERG und es ist somit möglich, dass ein Schweizer mit Wohnsitz bzw. Niederlassung im Ausland einen Aufenthalt in der Schweiz begründet (E. 4.3.4). Da sich folglich die Frage stellt, wo sich der (Haupt-)Wohnsitz bzw. die Niederlassung des Beschwerdeführers befindet und die Gemeinde X wie auch die Vorinstanz diese Frage nicht prüften, ist die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Gemeinde X zurückzuweisen (E. 4.4.2). Gutheissung. Rückweisung zur weiteren Untersuchung undNeuentscheid.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court remanded the case because the lower authorities failed to examine whether the conditions for settlement (Niederlassung) or residence (Aufenthalt) according to this article were met.
This article appears in the list of cited legal norms, although its direct application in the dispositive is implied by the context of residency/domicile determination.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00195
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00195 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · polizeiliche Meldepflicht · Polizeiliche Meldepflicht: Abmeldung ins Ausland und temporärer Aufenthalt in der Schweiz. Der Beschwerdeführer meldete sich, nachdem er in der Gemeinde X eine Wohnung gemietet hatte, nach entsprechender Aufforderung bei der Einwohnerkontrolle an.
Er teilte mit, keine Niederlassung begründet zu haben, sondern nur Aufenthalt zu nehmen, da er seinen Heimatschein bei der Schweizer Botschaft im Ausland hinterlegt habe, wo er mit seinem Lebenspartner lebe. Die Gemeinde X verfügte jedoch, dass sich seine Niederlassung in der Gemeinde X befinde und seine Anmeldung rückwirkend erfolge sowie dass ein zweiter Heimatschein auf seine Kosten bestellt werde. Gesetzliche Grundlagen zur Führung eines Einwohnerregisters und Definition von Niederlassung und Aufenthalt (E. 2.1). Am 1. Januar 2016 trat das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11.
Mai 2015 (MERG) in Kraft. Grundlagen zu Niederlassung und Aufenthalt gemäss MERG (E. 2.2). Polizeiliches Domizil und Unterscheidung zu zivilrechtlichem Wohnsitz und Spezialwohnsitzen (E. 2.3-4). Weder die Gemeinde X noch die Vorinstanz haben geprüft, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer Niederlassung oder eines Aufenthalts gemäss § 1 MERG erfüllt sind. Der Beschwerdeführer durfte seinen Heimatschein mitnehmen, und es liegt kein Fall vor, in dem ein weiterer Heimatschein auszustellen wäre (E. 4.2). Auch Schweizer mit Beziehungen zu zwei Staaten haben nur einen (Haupt-)Wohnsitz bzw. eine Niederlassung im Sinn des MERG und es ist somit möglich, dass ein Schweizer mit Wohnsitz bzw. Niederlassung im Ausland einen Aufenthalt in der Schweiz begründet (E. 4.3.4).
Da sich folglich die Frage stellt, wo sich der (Haupt-)Wohnsitz bzw. die Niederlassung des Beschwerdeführers befindet und die Gemeinde X wie auch die Vorinstanz diese Frage nicht prüften, ist die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Gemeinde X zurückzuweisen (E. 4.4.2). Gutheissung. Rückweisung zur weiteren Untersuchung und Neuentscheid. · --- · Stichworte: · AUFENTHALT AUSLAND DOMIZIL HAUPTWOHNSITZ HEIMATSCHEIN NIEDERLASSUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT POLIZEILICHES DOMIZIL WOHNSITZ WOHNSITZ IM AUSLAND · Rechtsnormen:
· § 32 GemeindeG § 1 MERG § 2 MERG § 2 Abs. 2 MERG § 3 MERG § 3 lit. a MERG § 3 lit. b MERG § 4 MERG § 4 lit. a MERG § 4 lit. b MERG § 5 MERG § 1 RHG § 6 RHG Art. 23 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3