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VB.2016.00191 • VG ZH VB.2016.00191 KI-generiert

Public Procurement Exclusion for Incomplete Bid

Geschäftsnummer VB.2016.00191
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A submission authority properly excluded a bidder from a public procurement procedure because its offer was incomplete, specifically by failing to complete one of the two bill of quantities documents provided in the tender documents, which constituted a serious defect justifying exclusion. The court reasoned that this exclusion did not violate the principle of equal treatment because the bidders' slight deficiencies were significantly less severe than the appellant's omission, and the authority's decision to exclude was well within its discretion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Ausschluss vom Submissionsverfahren wegen Unvollständigkeit des Angebots. Die Beschwerdeführerin hat nur eines der beiden den Ausschreibungsunterlagen beigelegten Leistungsverzeichnisse ausgefüllt, was einen schweren Mangel ihres Angebots darstellt und den Verfahrensausschluss zu rechtfertigen vermag (E. 4.3.3 f.). Der Ausschluss verletzt das Gleichbehandlungsgebot nicht, da allfällige geringfügige Mängel im Angebot der Mitbeteiligten deutlich weniger schwer wiegen als der Mangel im Angebot der Beschwerdeführerin. Das gewählte Vorgehen lag jedenfalls im Ermessen der Vergabebehörde (E. 4.4; E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschluss vom Vergabeverfahren Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Gleichbehandlungsgebot Staatsorgane Einzelruf abgewiesener Bieter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00191

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00191 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.07.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ausschluss vom Submissionsverfahren wegen Unvollständigkeit des Angebots. Die Beschwerdeführerin hat nur eines der beiden den Ausschreibungsunterlagen beigelegten Leistungsverzeichnisse ausgefüllt, was einen schweren Mangel ihres Angebots darstellt und den Verfahrensausschluss zu rechtfertigen vermag (E. 4.3.3 f.).

Der Ausschluss verletzt das Gleichbehandlungsgebot nicht, da allfällige geringfügige Mängel im Angebot der Mitbeteiligten deutlich weniger schwer wiegen als der Mangel im Angebot der Beschwerdeführerin. Das gewählte Vorgehen lag jedenfalls im Ermessen der Vergabebehörde (E. 4.4; E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS AUSSCHLUSSGRUND EIGNUNGSKRITERIEN GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT LEISTUNGSVERZEICHNIS SUBMISSIONSRECHT UNVOLLSTÄNDIGKEIT DES ANGEBOTS · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. I lit. a IVöB Art. 16 Abs. II IVöB § 4a Abs. I lit. a IVöB-BeitrittsG § 4a Abs. I lit. b IVöB-BeitrittsG § 22 SubmV § 24 Abs. I SubmV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3