Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00190 • VG ZH VB.2016.00190 KI-generiert

Deportation Stay Due to Severe Medical Condition (AIDS/HIV Encephalopathy)

Geschäftsnummer VB.2016.00190
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant, suffering from AIDS (HIV infection in CDC stage C3) and diagnosed HIV-encephalopathy, challenged a decision regarding his residence permit and subsequent deportation order. The court reasoned that while the previous authority correctly timed the enforceability of the deportation order to the conclusion of the current outpatient measure, the potential for an unbearable situation upon return due to medical grounds under relevant alien law needed review. Considering the AIDS diagnosis combined with diagnosed brain dysfunction, the court found that the concrete situation in the home country regarding treatment availability and the appellant's need for continuous support made it impossible to rule out a medical emergency, thus partially granting the appeal and instructing the opposing party to apply for temporary admission based on the impediment to deportation enforcement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund medizinischer Gründe (AIDS-Ausbruch; HIV-Enzephalopathie) Der Beschwerdeführer leidet an einer HIV-Infektion im CDC-Stadium C3 und ist somit an AIDS erkrankt. Zudem wurde bei ihm eine HIV-Enzephalopathie diagnostiziert. Eine Verletzung von Art. 70 VZAE durch die Vorinstanz, welche trotz laufender ambulanter Massnahme einen Entscheid getroffen hat, liegt nicht vor. Vielmehr hat sie die Wirkungen der aufenthaltsbeendenden Massnahme zu Recht auf den Zeitpunkt gelegt, in welchem der Beschwerdeführer aus der ambulanten Massnahme entlassen wird (E. 2). Insoweit als gegen die Wegweisung Beschwerde geführt wird, kann darauf mangels zureichender Begründung nicht eingetreten werden (E. 3). Das Verwaltungsgericht prüft Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG von Amtes wegen. Unzumutbar kann der Vollzug sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund einer medizinischen Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Nach der Rechtsprechung gilt der Vollzug der Wegweisung i.d.R. als unzumutbar, wenn die HIV-Infektion das Stadium C erreicht hat bzw. AIDS ausgebrochen ist. Neben dem Krankheitsstadium ist auch die konkrete Situation der betreffenden Person im Zielland entscheidend. Abzuklären ist, ob eine adäquate Behandlung im Zielland möglich ist (objektive Verfügbarkeit) sowie ob die betroffene Person eine realistische Möglichkeit hat, diese Behandlung in Anspruch nehmen zu können (subjektive Verfügbarkeit). Vorliegend ist unklar, ob der verbeiständete Beschwerdeführer, der laut Arztberichten dauerhaft unterstützungsbedürftig ist, in Nigeria wird einer existenzsichernden Tätigkeit nachgehen können bzw. die nötige Betreuung wird organisieren können. Die Vorinstanz liess denn auch der Einfluss der Folgeerkrankung (HIV-Enzephalopathie) unberücksichtigt. Aufgrund des AIDS-Ausbruchs im Verbund mit der diagnostizierten Funktionsstörung des Gehirns kann nicht ausgeschlossen werden, dass derBeschwerdeführer in seinem Heimatland in eine medizinische Notlage gerät. Der Beschwerdegegner wird daher angewiesen, dem SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.

Schlagwörter

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Aussetzung des Wegweisungsvollzugs medizinische Gründe ambulante Behandlung Landesverweisung trotz Krankheitszustand vorübergehende Einfuhr Aufenthaltsbewilligungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 70 VZAE
This provision was cited in the context of examining whether the lower court erred by making a decision despite an ongoing outpatient measure, although the court ultimately found no violation regarding its timing.
Art. 83 AuG
Das Verwaltungsgericht prüft Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG von Amtes wegen.
Art. 83 Abs. 4 AuG
Unzumutbar kann der Vollzug sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund einer medizinischen Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Art. 83 Abs. I AuG
· --- · Stichworte: · AIDS AMBULANTE MASSNAHME BEISTANDSCHAFT HIV-ENZEPHALOPATHIE HIV-ERKRANKUNG MEDIZINISCHE NOTLAGE UNZUMUTBARKEIT VOLLZUGSHINDERNISSE VORLÄUFIGE AUFNAHME · Rechtsnormen: · Art. 83 Abs. I AuG Art.
Art. 83 Abs. III AuG
I AuG Art. 83 Abs. III AuG Art.
Art. 83 Abs. IV AuG
The court partially granted the appeal based on the criterion that enforcing deportation would be unreasonable due to the appellant's concrete medical emergency in the country of origin.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 83 Abs. IV AuG

The court partially granted the appeal based on the criterion that enforcing deportation would be unreasonable due to the appellant's concrete medical emergency in the country of origin.

Art. 70 VZAE

This provision was cited in the context of examining whether the lower court erred by making a decision despite an ongoing outpatient measure, although the court ultimately found no violation regarding its timing.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00190

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00190 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.08.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.12.2016 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund medizinischer Gründe (AIDS-Ausbruch; HIV-Enzephalopathie) Der Beschwerdeführer leidet an einer HIV-Infektion im CDC-Stadium C3 und ist somit an AIDS erkrankt.

Zudem wurde bei ihm eine HIV-Enzephalopathie diagnostiziert. Eine Verletzung von Art. 70 VZAE durch die Vorinstanz, welche trotz laufender ambulanter Massnahme einen Entscheid getroffen hat, liegt nicht vor. Vielmehr hat sie die Wirkungen der aufenthaltsbeendenden Massnahme zu Recht auf den Zeitpunkt gelegt, in welchem der Beschwerdeführer aus der ambulanten Massnahme entlassen wird (E. 2). Insoweit als gegen die Wegweisung Beschwerde geführt wird, kann darauf mangels zureichender Begründung nicht eingetreten werden (E. 3). Das Verwaltungsgericht prüft Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG von Amtes wegen.

Unzumutbar kann der Vollzug sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund einer medizinischen Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Nach der Rechtsprechung gilt der Vollzug der Wegweisung i.d.R. als unzumutbar, wenn die HIV-Infektion das Stadium C erreicht hat bzw. AIDS ausgebrochen ist. Neben dem Krankheitsstadium ist auch die konkrete Situation der betreffenden Person im Zielland entscheidend. Abzuklären ist, ob eine adäquate Behandlung im Zielland möglich ist (objektive Verfügbarkeit) sowie ob die betroffene Person eine realistische Möglichkeit hat, diese Behandlung in Anspruch nehmen zu können (subjektive Verfügbarkeit).

Vorliegend ist unklar, ob der verbeiständete Beschwerdeführer, der laut Arztberichten dauerhaft unterstützungsbedürftig ist, in Nigeria wird einer existenzsichernden Tätigkeit nachgehen können bzw. die nötige Betreuung wird organisieren können. Die Vorinstanz liess denn auch der Einfluss der Folgeerkrankung (HIV-Enzephalopathie) unberücksichtigt. Aufgrund des AIDS-Ausbruchs im Verbund mit der diagnostizierten Funktionsstörung des Gehirns kann nicht ausgeschlossen werden, dass derBeschwerdeführer in seinem Heimatland in eine medizinische Notlage gerät.

Der Beschwerdegegner wird daher angewiesen, dem SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. · --- · Stichworte: · AIDS AMBULANTE MASSNAHME BEISTANDSCHAFT HIV-ENZEPHALOPATHIE HIV-ERKRANKUNG MEDIZINISCHE NOTLAGE UNZUMUTBARKEIT VOLLZUGSHINDERNISSE VORLÄUFIGE AUFNAHME · Rechtsnormen: · Art. 83 Abs. I AuG Art. 83 Abs. III AuG Art. 83 Abs. IV AuG § 56 Abs. I VRG Art. 70 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3