Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00189 • VG ZH VB.2016.00189 KI-generiert

Cedent's Loss of Standing Post-Assignment of Claim

Geschäftsnummer VB.2016.00189
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute concerning compensation for damages, the court addressed the standing of a party who had assigned a claim (cedent) to another entity (assignee) while also serving as the assignee's Chairman of the Board and majority shareholder. The court determined that, according to the regulations governing appeal proceedings, once a claim is assigned, the cedent loses the right to participate as a party in administrative proceedings concerning that claim. The court reasoned that the cedent was not affected by the alleged recourse against the assignee corporation and, neither as Chairman nor as a majority shareholder, was the individual entitled to represent the corporation's interests in their own name, ultimately leading to the dismissal of the appeal due to a lack of standing and protectable interest.

Legislator-Regeste

Amtlich

Schadensvergütung (Eintretensvoraussetzungen) | [Einsprachelegitimation des Zedenten, der zugleich Verwaltungsratspräsident und Mehrheitsaktionär der Zessionarin ist] Im Einspracheverfahren richten sich die Eintretensvoraussetzungen nach den Bestimmungen über das Rekursverfahren. Wird eine Forderung zediert, ist der Zedent nicht mehr berechtigt, sich an einem die abgetretene Forderung betreffenden Verwaltungsverfahren als Partei zu beteiligen. Vom mit der Einsprache gerügten Regress der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführer sodann nicht betroffen, da jener sich einzig gegen die Aktiengesellschaft richtet (E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist weder als (einzelzeichnungsberechtigter) Verwaltungsratspräsident noch als Mehrheitsaktionär berechtigt, die Interessen der Aktiengesellschaft in eigenem Namen wahrzunehmen (E. 2.3). Über die Einsprache der Aktiengesellschaft war bei Einreichung des Rekurses noch nicht entschieden, weshalb es sowohl an einem Anfechtungsobjekt als auch an einem schutzwürdigen Interesse gefehlt hätte, wäre der Rekurs im Namen der Aktiengesellschaft erhoben worden (E. 2.4). Abweisung.

Schlagwörter

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fehlende Legitimation Abtretung einer Forderung Rechte des Gesellschafters Leitverfahren administrative Entlassung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 164 OR

This provision is listed in the Rechtsnormen section associated with the final decision of dismissal, indicating its underlying relevance to the matter adjudicated.

§ 21 Abs. 1 VRG

This provision likely governs the conditions for appeal/objection that were central to the dismissal of the case based on standing issues.

§ 10b VRG

This provision, listed under relevant legal norms, likely governs procedural requirements or standing in the context of administrative proceedings which led to the dismissal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00189

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00189 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.04.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Schadensvergütung (Eintretensvoraussetzungen) · [Einsprachelegitimation des Zedenten, der zugleich Verwaltungsratspräsident und Mehrheitsaktionär der Zessionarin ist] Im Einspracheverfahren richten sich die Eintretensvoraussetzungen nach den Bestimmungen über das Rekursverfahren.

Wird eine Forderung zediert, ist der Zedent nicht mehr berechtigt, sich an einem die abgetretene Forderung betreffenden Verwaltungsverfahren als Partei zu beteiligen. Vom mit der Einsprache gerügten Regress der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführer sodann nicht betroffen, da jener sich einzig gegen die Aktiengesellschaft richtet (E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist weder als (einzelzeichnungsberechtigter) Verwaltungsratspräsident noch als Mehrheitsaktionär berechtigt, die Interessen der Aktiengesellschaft in eigenem Namen wahrzunehmen (E. 2.3).

Über die Einsprache der Aktiengesellschaft war bei Einreichung des Rekurses noch nicht entschieden, weshalb es sowohl an einem Anfechtungsobjekt als auch an einem schutzwürdigen Interesse gefehlt hätte, wäre der Rekurs im Namen der Aktiengesellschaft erhoben worden (E. 2.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTIENGESELLSCHAFT EINSPRACHE EINSPRACHEVORAUSSETZUNG LEGITIMATION VERWALTUNGSRATSPRÄSIDENT ZESSION · Rechtsnormen: · Art. 164 OR § 10b VRG § 21 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3