Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00187 • VG ZH VB.2016.00187 KI-generiert

Self-Inflicted Changes Do Not Warrant Renewed Listed Building Protection Review

Geschäftsnummer VB.2016.00187
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that an individual is not entitled to a renewed review of the protection scope of a listed building based on changes in circumstances if those changes are self-inflicted through unauthorized construction. The court reasoned that such unauthorized actions do not constitute a significant alteration of facts or law justifying a revision of the original protection order. Furthermore, the court held that the authorities' willingness to negotiate a minor relaxation of the protection scope as part of a settlement for previously executed unauthorized work did not invalidate the proportionality of the original, legally binding protection order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Ein Anspruch auf erneute Überprüfung des Schutzumfangs käme dem Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung nur bei Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse zu, wobei die geänderten Verhältnisse glaubhaft gemacht werden müssen und mit geeigneten Beweismitteln darzulegen ist, worin die massgebliche Änderung besteht und weshalb ihretwegen die angefochtene Anordnung zu ändern ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ohne baurechtliche Bewilligung bauliche Massnahmen in Abweichung vom Schutzumfang ausgeführt hat, stellt keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar, welche einen Anspruch auf erneute Überprüfung des Umfangs der Unterschutzstellung zu begründen vermöchten (E. 4.1). Der Umstand, dass die Behörden im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung mit dem Beschwerdeführer zur Beilegung des jahrelangen Rechtsstreits bereit gewesen wären, den Schutzumfang hinsichtlich zweier bereits ausgeführter baulicher Massnahmen an der Nordfassade des Gebäudes geringfügig zu lockern, stellt die Verhältnismässigkeit der rechtskräftigen Schutzanordnung als solche nicht infrage (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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unbewilligter Bau veränderte Verhältnisse Schutzbereich des Patents Änderung der Baubewilligung Baukontrolle Haftung des Architekten
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00187

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00187 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.02.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Ein Anspruch auf erneute Überprüfung des Schutzumfangs käme dem Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung nur bei Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse zu, wobei die geänderten Verhältnisse glaubhaft gemacht werden müssen und mit geeigneten Beweismitteln darzulegen ist, worin die massgebliche Änderung besteht und weshalb ihretwegen die angefochtene Anordnung zu ändern ist.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ohne baurechtliche Bewilligung bauliche Massnahmen in Abweichung vom Schutzumfang ausgeführt hat, stellt keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar, welche einen Anspruch auf erneute Überprüfung des Umfangs der Unterschutzstellung zu begründen vermöchten (E. 4.1). Der Umstand, dass die Behörden im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung mit dem Beschwerdeführer zur Beilegung des jahrelangen Rechtsstreits bereit gewesen wären, den Schutzumfang hinsichtlich zweier bereits ausgeführter baulicher Massnahmen an der Nordfassade des Gebäudes geringfügig zu lockern, stellt die Verhältnismässigkeit der rechtskräftigen Schutzanordnung als solche nicht infrage (E. 4.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · RECHTLICHES GEHÖR SCHUTZUMFANGÜBERPRÜFUNG UNTERSCHUTZSTELLUNG VERTRAG, ÖFFENTLICH-RECHTLICHER · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3