Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00184 • VG ZH VB.2016.00184 KI-generiert

Appeal Dismissed: Building Permit for Residential/Commercial Conversion and New Apartments Upheld

Geschäftsnummer VB.2016.00184
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal challenging a building permit for the conversion and addition to a residential and commercial building, as well as the construction of new apartment buildings with underground parking, finding that the existing group construction style did not need to be preserved due to a lack of prior protective ancillary provisions in the original 1963 permit. Appellants lacked standing to challenge the parking situation because the project would remain permissible even if the disputed mandatory parking spots were removed, and the project did not materially alter the existing delivery situation to trigger new substantial review requirements. Furthermore, the planned addition did not increase the existing maximum additional length surcharge due to an existing setback violation on one building, and the anticipated traffic noise from the access to the underground garage was deemed an environmental law de minimis case given the prior noise reduction achieved by a signaled speed reduction to 30 km/h.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Umbau und Aufstockung Wohn- und Gewerbegebäude sowie Neubau von 4 Mehrfamilienhäusern mit Unterniveaugarage: Bewahrung der bestehenden Gruppenbauweise (E. 2)? Legitimation zur Rüge betr. Parkplätze (E. 3); Anpassung der bestehenden Anlieferungssituation (E. 4); Unterschreitung des Grenzabstands (E. 5); verkehrsmässige Erschliessung (E. 6). Vorliegend hat die Baubehörde in der Baubewilligung von 1963 keine sichernden Nebenbestimmungen erlassen, mit welchen die Merkmale der Gesamtüberbauung bewahrt werden sollten, weshalb nicht verlangt werden kann, die bestehende differenzierte Gruppenbauweise zu bewahren (E. 2.4.3 f.). Die Beschwerdeführenden haben weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren dargetan, welcher Nachteil ihnen widerfahren würde, falls das Bauvorhaben ohne die Pflichtparkplätze realisiert würde. Demzufolge sind sie nicht legitimiert, die Frage klären zu lassen, ob diese im korrekten Verfahren bewilligt wurden, da das Bauvorhaben selbst bei einem Wegfall der Pflichtparkplätze bewilligungsfähig wäre (E. 3.4). Das Bauvorhaben ändert an der bestehenden Anlieferungssituation nichts. Der Umbau des Erdgeschosses sowie die veränderte Kundenparkplatzsituation haben keine direkten Auswirkungen auf die Anlieferungssituation, weshalb keine die Baureife infrage stellende wesentliche Änderung im Sinn von § 233 Abs. 2 PBG vorliegt und kein Mehrverkehr zu befürchten ist (E. 4.4). Eines der bestehenden Gebäude unterschreitet bereits heute den Grenzabstand zur südlich angrenzenden Parzelle (E. 5.1). Vorliegend ist der maximale Mehrlängenzuschlag von 3 m anzurechnen. Der geplante Anbau hat daher keine Erhöhung des Mehrlängenzuschlags zur Folge (E. 5.4). Gemäss Art. 11 Abs. 1 USG sind Lärmbelastungen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen. Bereits die Platzierung der notwendigen Parkplätze in eine Tiefgarage dient der vorsorglichen Emissionsbegrenzung. Mit einer Verlegung der dazugehörigen Einfahrt würden die Emissionen zudem nicht begrenzt, sondernlediglich verschoben (E. 6.3). Messungen haben gezeigt, dass die Temporeduktion von 50 auf 30 km/h zu einer deutlichen Senkung der Maximalpegel führt und gleichzeitig die Schalldruckpegel einer Fahrzeugvorbeifahrt weniger steil ansteigen, wodurch sich eine geringere Belästigung ergibt. In Anbetracht dessen, dass aufgrund der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h der Verkehrslärm bereits erheblich reduziert wurde, kann die aus der streitigen Verkehrsführung zur Tiefgarage zu erwartende Immissionsbelastung als umweltschutzrechtlicher Bagatellfall qualifiziert werden, der weder gegen lärmschutzrechtliche Vorschriften noch gegen das Vorsorgeprinzip verstösst (E. 6.4). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Legitimation gegen Baubewilligung Grenzabstandsverletzung Beschwerdelegitimation Baulänge Parkplatzpflicht Verletzung von Bewilligungsauflagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 11 Abs. I USG

Cited as a basis for limiting noise pollution by measures at the source in relation to traffic planning.

§ 233 Abs. II PBG

Cited in relation to the non-existence of a substantial change in the sense of this provision concerning the existing delivery situation.

Art. 6 Abs. I VerkehrssicherheitsV

Cited in the context of the assessment of the expected impact of the traffic route to the underground garage.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00184

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00184 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Umbau und Aufstockung Wohn- und Gewerbegebäude sowie Neubau von 4 Mehrfamilienhäusern mit Unterniveaugarage: Bewahrung der bestehenden Gruppenbauweise (E. 2)? Legitimation zur Rüge betr. Parkplätze (E. 3); Anpassung der bestehenden Anlieferungssituation (E. 4);

Unterschreitung des Grenzabstands (E. 5); verkehrsmässige Erschliessung (E. 6). Vorliegend hat die Baubehörde in der Baubewilligung von 1963 keine sichernden Nebenbestimmungen erlassen, mit welchen die Merkmale der Gesamtüberbauung bewahrt werden sollten, weshalb nicht verlangt werden kann, die bestehende differenzierte Gruppenbauweise zu bewahren (E. 2.4.3 f.). Die Beschwerdeführenden haben weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren dargetan, welcher Nachteil ihnen widerfahren würde, falls das Bauvorhaben ohne die Pflichtparkplätze realisiert würde.

Demzufolge sind sie nicht legitimiert, die Frage klären zu lassen, ob diese im korrekten Verfahren bewilligt wurden, da das Bauvorhaben selbst bei einem Wegfall der Pflichtparkplätze bewilligungsfähig wäre (E. 3.4).

Das Bauvorhaben ändert an der bestehenden Anlieferungssituation nichts. Der Umbau des Erdgeschosses sowie die veränderte Kundenparkplatzsituation haben keine direkten Auswirkungen auf die Anlieferungssituation, weshalb keine die Baureife infrage stellende wesentliche Änderung im Sinn von § 233 Abs. 2 PBG vorliegt und kein Mehrverkehr zu befürchten ist (E. 4.4).

Eines der bestehenden Gebäude unterschreitet bereits heute den Grenzabstand zur südlich angrenzenden Parzelle (E. 5.1). Vorliegend ist der maximale Mehrlängenzuschlag von 3 m anzurechnen. Der geplante Anbau hat daher keine Erhöhung des Mehrlängenzuschlags zur Folge (E. 5.4). Gemäss Art. 11 Abs. 1 USG sind Lärmbelastungen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen. Bereits die Platzierung der notwendigen Parkplätze in eine Tiefgarage dient der vorsorglichen Emissionsbegrenzung. Mit einer Verlegung der dazugehörigen Einfahrt würden die Emissionen zudem nicht begrenzt, sondernlediglich verschoben (E. 6.3).

Messungen haben gezeigt, dass die Temporeduktion von 50 auf 30 km/h zu einer deutlichen Senkung der Maximalpegel führt und gleichzeitig die Schalldruckpegel einer Fahrzeugvorbeifahrt weniger steil ansteigen, wodurch sich eine geringere Belästigung ergibt. In Anbetracht dessen, dass aufgrund der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h der Verkehrslärm bereits erheblich reduziert wurde, kann die aus der streitigen Verkehrsführung zur Tiefgarage zu erwartende Immissionsbelastung als umweltschutzrechtlicher Bagatellfall qualifiziert werden, der weder gegen lärmschutzrechtliche Vorschriften noch gegen das Vorsorgeprinzip verstösst (E. 6.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANLIEFERUNG AREALÜBERBAUUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAGATELLFALL, UMWELTRECHTLICHER BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESTANDESSCHUTZ ERSCHLIESSUNG GRENZABSTAND LÄRMBELASTUNG LEGITIMATION MEHRLÄNGENZUSCHLAG NEBENBESTIMMUNG PARKPLÄTZE UNTERSCHREITUNG VERKEHRSLÄRM VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 21 Abs. I aBV Art. 23 Abs. I aBV Art. 24 Abs. I aBV Art. 7 Abs. I lit. a LSV § 69 PBG § 233 Abs. II PBG § 243 Abs. II PBG § 260 Abs. I PBG § 321 PBG Art. 11 Abs. I USG Art. 11 Abs. II USG Art. 6 Abs. I VerkehrssicherheitsV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2