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VB.2016.00183 • VG ZH VB.2016.00183 KI-generiert

Building Permit Appeal Involving Shared Boundary Wall Aesthetic Impact

Geschäftsnummer VB.2016.00183
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a building permit appeal concerning the underground expansion of an existing single-family home that shared a boundary wall with the neighboring property. The court reasoned that while private agreements concerning boundary or proximity rights are binding on building authorities, the existing agreement for the shared wall extension did not explicitly restrict underground construction, nor did the proposed basement expansion negatively impact the neighbors' original interests regarding hygiene or fire safety usually addressed by setback rules. However, the appeal was ultimately granted because the aesthetic impact of the planned expansion on the appellants' neighboring house was deemed excessively detrimental, failing to meet the required standard for a satisfactory overall visual impression under planning law, effectively reducing their existing structure to an appendage of the new main building.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | [Bauliche Erweiterung eines bestehenden, im Grenzbau mit demjenigen der Beschwerdeführenden zusammengebauten Einfamilienhauses.] Es steht dem Nachbarn bzw. der Nachbarin frei, seine bzw. ihre Zustimmung zum Grenzbau mit Einschränkungen zu verbinden oder mit Bedingungen und Auflagen zu verknüpfen. Die privaten Grenz- bzw. Näherbaurechtsvereinbarungen sind für die Baubehörden verbindlich. Verbindlich sind somit auch die verschiedenen Einschränkungen, Bedingungen oder Auflagen, mit welchen die benachbarte Eigentümerschaft ihre Zustimmung verbunden hat (E. 4.2). Vorliegend finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsvorgänger der Parteien, in deren Eigentum sich die betroffenen Grundstücke im Zeitpunkt der Errichtung des Grenzbaus befanden, ihre Zustimmung hierzu ausdrücklich an Bedingungen geknüpft oder mit Einschränkungen verbunden hätten, welche sich auf unterirdische Gebäudeteile bezogen hätten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Bedürfnisse der beiden vom gegenseitigen Grenzbau betroffenen Grundstücke durch die Ergänzung eines der beiden oder beider bestehenden Einfamilienhäuser um ein weiteres Untergeschoss im Abstandsbereich geschmälert würden und eine diesbezügliche Einschränkung des jeweiligen Grenzbaurechts dem Interesse der seinerzeit beteiligten Nachbarn entsprochen hätte. So ist etwa eine Tangierung der mit den Abstandsvorschriften verfolgten wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Interessen in aller Regel von vornherein ausgeschlossen, wenn sich ein Gebäudeteil im Boden befindet. Die Erweiterung des beschwerdegegnerischen Einfamilienhauses um ein weiteres Untergeschoss bedarf daher keiner erneuten Zustimmung (E. 4.3 f.). Das Wohnhaus der Beschwerdeführenden wird jedoch durch die geplanten baulichen Massnahmen buchstäblich erdrückt und verkommt in seiner ästhetischen Bedeutung insbesondere bei einer Betrachtung von Süden bzw. Südwesten zu einer Schopfanbaute eines neuen Hauptgebäudes. Die mangelnde Sensibilität undfehlende gestalterische Rücksichtnahme auf die vorbestehende Bausubstanz und deren Baustil vermögen die Anforderungen an eine befriedigende Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG nicht zu erreichen. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz erscheint nicht haltbar (E. 5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Bauzeitverlängerung Immobilienbesitz Legitimation gegen Baubewilligung Zonenbeschränkungen Sicherheit von Gebäuden Gesamteindruck

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. 1 PBG

The court used this provision to rule that the planned construction measures failed to meet the requirements for a satisfactory overall effect.

§ 260 Abs. 1 PBG

This provision is listed in the section detailing the legal norms applied, although its specific role in the final order text is not explicitly detailed as the main ground.

§ 270 Abs. 1 PBG

This provision is listed in the section detailing the legal norms applied, although its specific role in the final order text is not explicitly detailed as the main ground.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00183

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00183 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.09.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · [Bauliche Erweiterung eines bestehenden, im Grenzbau mit demjenigen der Beschwerdeführenden zusammengebauten Einfamilienhauses.] Es steht dem Nachbarn bzw. der Nachbarin frei, seine bzw. ihre Zustimmung zum Grenzbau mit Einschränkungen zu verbinden oder mit Bedingungen und Auflagen zu verknüpfen.

Die privaten Grenz- bzw. Näherbaurechtsvereinbarungen sind für die Baubehörden verbindlich. Verbindlich sind somit auch die verschiedenen Einschränkungen, Bedingungen oder Auflagen, mit welchen die benachbarte Eigentümerschaft ihre Zustimmung verbunden hat (E. 4.2). Vorliegend finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsvorgänger der Parteien, in deren Eigentum sich die betroffenen Grundstücke im Zeitpunkt der Errichtung des Grenzbaus befanden, ihre Zustimmung hierzu ausdrücklich an Bedingungen geknüpft oder mit Einschränkungen verbunden hätten, welche sich auf unterirdische Gebäudeteile bezogen hätten.

Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Bedürfnisse der beiden vom gegenseitigen Grenzbau betroffenen Grundstücke durch die Ergänzung eines der beiden oder beider bestehenden Einfamilienhäuser um ein weiteres Untergeschoss im Abstandsbereich geschmälert würden und eine diesbezügliche Einschränkung des jeweiligen Grenzbaurechts dem Interesse der seinerzeit beteiligten Nachbarn entsprochen hätte. So ist etwa eine Tangierung der mit den Abstandsvorschriften verfolgten wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Interessen in aller Regel von vornherein ausgeschlossen, wenn sich ein Gebäudeteil im Boden befindet.

Die Erweiterung des beschwerdegegnerischen Einfamilienhauses um ein weiteres Untergeschoss bedarf daher keiner erneuten Zustimmung (E. 4.3 f.).

Das Wohnhaus der Beschwerdeführenden wird jedoch durch die geplanten baulichen Massnahmen buchstäblich erdrückt und verkommt in seiner ästhetischen Bedeutung insbesondere bei einer Betrachtung von Süden bzw. Südwesten zu einer Schopfanbaute eines neuen Hauptgebäudes. Die mangelnde Sensibilität undfehlende gestalterische Rücksichtnahme auf die vorbestehende Bausubstanz und deren Baustil vermögen die Anforderungen an eine befriedigende Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG nicht zu erreichen. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz erscheint nicht haltbar (E. 5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · EINORDNUNG GRENZBAURECHT NÄHERBAURECHT UNTERIRDISCHES GEBÄUDE VEREINBARUNG · Rechtsnormen: · § 238 Abs. 1 PBG § 260 Abs. 1 PBG § 270 Abs. 1 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3