Public Procurement Challenge: Permit Application vs. Actual Permit in Medical Gas Tender
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a public procurement for medical gases, the court addressed an appeal challenging the award decision where the appellant, despite meeting a formal requirement for a hospital pharmacy operating permit application, was excluded while the successful bidder, who only submitted the application form but lacked the actual permit evidence (which was not explicitly required as proof of current suitability), was admitted. The court reasoned that since the tendering documents only required the submission of the easily obtainable application form for the permit, rather than proof of meeting the underlying requirements, the failure to submit this form did not constitute a defect warranting exclusion, as both parties were deemed capable of performance, and the awarding authority was justified in considering the formal criterion met, especially since the successful bidder offered a significantly lower price which, absent evidence of inability to perform, did not violate tendering rules, and the separate awarding of lots did not breach transparency.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Vergabe von medizinischen Gasen: Fehlende Bewilligung zur Führung einer Spitalapotheke. Grundsätzlich ist die Vergabebehörde an ihre in der Ausschreibung festgelegten Eignungskriterien gebunden und führt das Fehlen der geforderten Nachweise zum Ausschluss vom Verfahren (E. 3.4 und 3.5). Da vorliegend lediglich ein Antrag zur Bewilligung für die Führung einer Spitalapotheke verlangt war, wozu bloss das allgemein zugängliche Formular ausgefüllt werden, jedoch kein Nachweis über die tatsächliche Erfüllung der Anforderungen beigebracht werden musste, erweist sich das Kriterium als untauglich für die Beurteilung der Eignung der Anbietenden. Beim fehlenden Antragsformular zum Betrieb einer Spitalapotheke handelt es sich damit nicht um einen Mangel, aufgrund dessen das Angebot der Mitbeteiligten auszuschliessen gewesen wäre (E. 3.5). Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin, welche durch das Ausfüllen des Formulars lediglich einer Formalität nachgekommen ist, für die Erbringung der nachgefragten Leistungen besser geeignet sein sollte als die Mitbeteiligte und erweisen sich beide für die Erbringung der nachgefragten Leistungen als geeignet (E. 3.6). Obwohl der Angebotspreis der Mitbeteiligten massiv tiefer ausfiel, liegen keine Anhaltspunkte vor, dass diese die nachgefragten Dienstleistungen nicht erbringen bzw. den Auftrag nicht erfüllen könnte und durfte die Vergabebehörde die Musskriterien als erfüllt betrachten (E. 4.2). Im Übrigen sind die Anbietenden bei der Kalkulation ihrer Angebotspreise frei und es steht ihnen offen, nicht kostendeckend zu offerieren, sofern das Angebot den gestellten Anforderungen genügt (E. 4.3). Schliesslich widersprach die separate Vergabe der Lose 1 und 3 den Ausschreibungsunterlagen nicht und liegt kein Verstoss gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot vor (E. 5). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00180
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00180 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.08.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe von medizinischen Gasen: Fehlende Bewilligung zur Führung einer Spitalapotheke. Grundsätzlich ist die Vergabebehörde an ihre in der Ausschreibung festgelegten Eignungskriterien gebunden und führt das Fehlen der geforderten Nachweise zum Ausschluss vom Verfahren (E. 3.4 und 3.5).
Da vorliegend lediglich ein Antrag zur Bewilligung für die Führung einer Spitalapotheke verlangt war, wozu bloss das allgemein zugängliche Formular ausgefüllt werden, jedoch kein Nachweis über die tatsächliche Erfüllung der Anforderungen beigebracht werden musste, erweist sich das Kriterium als untauglich für die Beurteilung der Eignung der Anbietenden. Beim fehlenden Antragsformular zum Betrieb einer Spitalapotheke handelt es sich damit nicht um einen Mangel, aufgrund dessen das Angebot der Mitbeteiligten auszuschliessen gewesen wäre (E. 3.5).
Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin, welche durch das Ausfüllen des Formulars lediglich einer Formalität nachgekommen ist, für die Erbringung der nachgefragten Leistungen besser geeignet sein sollte als die Mitbeteiligte und erweisen sich beide für die Erbringung der nachgefragten Leistungen als geeignet (E. 3.6). Obwohl der Angebotspreis der Mitbeteiligten massiv tiefer ausfiel, liegen keine Anhaltspunkte vor, dass diese die nachgefragten Dienstleistungen nicht erbringen bzw. den Auftrag nicht erfüllen könnte und durfte die Vergabebehörde die Musskriterien als erfüllt betrachten (E. 4.2).
Im Übrigen sind die Anbietenden bei der Kalkulation ihrer Angebotspreise frei und es steht ihnen offen, nicht kostendeckend zu offerieren, sofern das Angebot den gestellten Anforderungen genügt (E. 4.3).
Schliesslich widersprach die separate Vergabe der Lose 1 und 3 den Ausschreibungsunterlagen nicht und liegt kein Verstoss gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot vor (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG AUSSCHLUSS BEWILLIGUNG EIGNUNG EIGNUNGSKRITERIEN KALKULATIONSFREIHEIT LEISTUNGSFÄHIGKEIT LEISTUNGSNACHWEIS NACHWEIS SUBMISSIONSRECHT TEILANGEBOT TRANSPARENZGEBOT UNGEWÖHNLICH NIEDRIGES ANGEBOT VERZICHT · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. III lit. c IVöB Art. 4a Abs. I IVöB § 17 SubmV § 22 SubmV § 32 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3