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VB.2016.00178 • VG ZH VB.2016.00178 KI-generiert

Dental Fee Dispute Over Partial Wisdom Tooth Extraction Payment

Geschäftsnummer VB.2016.00178
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant partially paid an invoice for the two-stage extraction of a lower wisdom tooth at a dental center, withholding the remaining amount until the planned extraction of an upper wisdom tooth, which the complainant had subsequently decided against, was performed, arguing that the payment was tied to the original cost estimate for both procedures. The court rejected the appeal, reasoning that since no malpractice or breach of duty of care by the dental center was established, and the invoice was based on the applicable fee schedule, the billing was appropriate, noting that the cost overrun was within an acceptable range and the complainant had previously declined subsequent offers for the remaining extraction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Taxen für zahnärztliche Behandlung | Taxen für zahnärztliche Behandlung: Rechnung für die Extraktion eines Weisheitszahnes. Der Beschwerdeführer liess sich beim Zentrum für Zahnmedizin einen unteren Weisheitszahn extrahieren. Da dessen Entfernung in zwei Etappen zu erfolgen hatte, verzichtete der Beschwerdeführer in der Folge auf die Extraktion des oberen Weisheitszahnes. Von der darauf für die erfolgten Leistungen gestellten Rechnung für die Extraktion des unteren Weisheitszahnes bezahlte der Beschwerdeführer nur die Hälfte des ihm vorgängig gemachten Kostenvoranschlags für die Extraktion beider Weisheitszähne auf einer Seite. Er macht geltend, die restliche Forderung erst zu bezahlen, wenn die Restbehandlung erfolgt sei, zu welcher er sich jedoch bisher nicht entschliessen konnte. Da kein Behandlungsfehler oder eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Zentrums für Zahnmedizin auszumachen ist und die Rechnung auf den Tarifpositionen für ärztliche Leistungen gemäss Gebührenverordnung des Zentrums für Zahnmedizin basiert, ist die Rechnungsstellung nicht zu beanstanden. Das Überschreiten des Kostenvoranschlages liegt zudem im zulässigen Rahmen. Dem Beschwerdeführer wurden zudem mehrere Angebote betreffend der Extraktion des oberen Weisheitszahnes gemacht, welche er jedoch nicht in Anspruch nahm. Die Forderung besteht somit zu Recht. Abweisung.

Schlagwörter

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Gebührenzahlung Zahnschaden Kostenvoranschlag Pflichtverletzung Teilklage Erlass von Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 46 Abs. 5 UniversitätsG
This provision is cited in the case summary, indicating it was the basis for the court's decision to dismiss the appeal.
§ 46 Abs. 2 UniversitätsG
This provision is cited in the case summary, indicating it relates to the substantive issue addressed by the court.
§ 46 UniversitätsG
This general provision of the University Law is cited in the case summary, relating to the regulation governing the center's fees.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 46 Abs. 5 UniversitätsG

This provision is cited in the case summary, indicating it was the basis for the court's decision to dismiss the appeal.

§ 46 Abs. 2 UniversitätsG

This provision is cited in the case summary, indicating it relates to the substantive issue addressed by the court.

§ 46 UniversitätsG

This general provision of the University Law is cited in the case summary, relating to the regulation governing the center's fees.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00178

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00178 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.08.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Taxen für zahnärztliche Behandlung · Taxen für zahnärztliche Behandlung: Rechnung für die Extraktion eines Weisheitszahnes. Der Beschwerdeführer liess sich beim Zentrum für Zahnmedizin einen unteren Weisheitszahn extrahieren. Da dessen Entfernung in zwei Etappen zu erfolgen hatte, verzichtete der Beschwerdeführer in der Folge auf die Extraktion des oberen Weisheitszahnes.

Von der darauf für die erfolgten Leistungen gestellten Rechnung für die Extraktion des unteren Weisheitszahnes bezahlte der Beschwerdeführer nur die Hälfte des ihm vorgängig gemachten Kostenvoranschlags für die Extraktion beider Weisheitszähne auf einer Seite. Er macht geltend, die restliche Forderung erst zu bezahlen, wenn die Restbehandlung erfolgt sei, zu welcher er sich jedoch bisher nicht entschliessen konnte. Da kein Behandlungsfehler oder eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Zentrums für Zahnmedizin auszumachen ist und die Rechnung auf den Tarifpositionen für ärztliche Leistungen gemäss Gebührenverordnung des Zentrums für Zahnmedizin basiert, ist die Rechnungsstellung nicht zu beanstanden.

Das Überschreiten des Kostenvoranschlages liegt zudem im zulässigen Rahmen. Dem Beschwerdeführer wurden zudem mehrere Angebote betreffend der Extraktion des oberen Weisheitszahnes gemacht, welche er jedoch nicht in Anspruch nahm. Die Forderung besteht somit zu Recht. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFKLÄRUNG BEHANDLUNGSKOSTEN BETREIBUNG KOSTENVORANSCHLAG OFFERTE RECHNUNG RECHTSÖFFNUNG REDUKTION SORGFALTSPFLICHT ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT UNIVERSITÄT UNIVERSITÄT ZÜRICH ZAHNMEDIZIN · Rechtsnormen: · § 46 UniversitätsG § 46 Abs. 2 UniversitätsG § 46 Abs. 5 UniversitätsG · Publikationen:

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