Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00176 • VG ZH VB.2016.00176 KI-generiert

Firearms Dealer Exception Permit Scope Modification

Geschäftsnummer VB.2016.00176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner sought a "general exception permit" related to a firearms dealer's license, which the initial authority and appeal authority denied based on a lack of statutory grounds for such a general permit. However, the court found that by subsequently agreeing to temporal and technical limitations on the request during the appeal and complaint proceedings, the petitioner effectively reduced the scope of the original application, a modification that the lower bodies failed to consider. Given that the petitioner already held a dealer's license and met the requirements for an exception permit under the relevant article, and considering that such exception permits under that article allow for multiple exceptions, potentially limited by time, weapon type, or customer, the court partially upheld the appeal, finding the factual basis insufficiently established regarding potential restrictions, and remanded the matter to the appealing authority for further clarification.

Legislator-Regeste

Amtlich

Waffenhandelsbewilligung | Waffenhandelsbewilligung Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz behafteten den Beschwerdeführer auf seinem formellen Antrag um eine "generelle Ausnahmebewilligung", wofür keine gesetzliche Grundlage bestehe. Der Beschwerdeführer erklärte aber im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren, dass er mit einer Einschränkung in zeitlicher und waffentechnischer Hinsicht einverstanden wäre. Dies stellt eine Reduktion des ursprünglichen Antrags dar, was weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz berücksichtigten (E. 2). Der Beschwerdeführer verfügt über eine Waffenhandelsbewilligung und erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 71 Abs. 3 WV (E. 4.2). Gestützt auf Art. 71 Abs. 3 WV ist die Erteilung einer Mehrfachausnahmebewilligung möglich. Einschränkungen sind in zeitlicher, nach Waffenarten und in kundenspezifischer Hinsicht möglich (E. 4.3-4.4). Dies wäre im Hinblick auf die beantragte Erteilung einer Mehrfachausnahmebewilligung abzuklären. Insofern liegt ein ungenügend festgestellter Sachverhalt vor (E. 4.5). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.

Schlagwörter

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Widerhandlung gegen das Waffengesetz gesetzliche Voraussetzung konnexe Verfahren Rahmenbewilligung Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts Änderung der Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 71 Abs. 3 WAFFENV

Cited as the legal basis for the possibility of granting a multi-exception permit for arms dealing.

Art. 71 WAFFENV

Cited in the context of the requirements for issuing an exception permit.

Art. 71 Abs. 1 WAFFENV

Cited in the context of the requirements for issuing an exception permit.

Art. 28b WG

Cited in the list of legal norms relevant to the case concerning arms dealing.

Art. 17 WG

Cited in the list of legal norms relevant to the case concerning arms dealing.

Art. 5 WG

Cited in the list of legal norms relevant to the case concerning arms dealing.

Art. 27 BV

Cited in the list of legal norms relevant to the case concerning economic freedom.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00176

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00176 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.01.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Waffenhandelsbewilligung · Waffenhandelsbewilligung Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz behafteten den Beschwerdeführer auf seinem formellen Antrag um eine "generelle Ausnahmebewilligung", wofür keine gesetzliche Grundlage bestehe. Der Beschwerdeführer erklärte aber im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren, dass er mit einer Einschränkung in zeitlicher und waffentechnischer Hinsicht einverstanden wäre.

Dies stellt eine Reduktion des ursprünglichen Antrags dar, was weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz berücksichtigten (E. 2). Der Beschwerdeführer verfügt über eine Waffenhandelsbewilligung und erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 71 Abs. 3 WV (E. 4.2). Gestützt auf Art. 71 Abs. 3 WV ist die Erteilung einer Mehrfachausnahmebewilligung möglich. Einschränkungen sind in zeitlicher, nach Waffenarten und in kundenspezifischer Hinsicht möglich (E. 4.3-4.4). Dies wäre im Hinblick auf die beantragte Erteilung einer Mehrfachausnahmebewilligung abzuklären.

Insofern liegt ein ungenügend festgestellter Sachverhalt vor (E. 4.5). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin. · --- · Stichworte: · AUFLAGEN AUSNAHMEBEWILLIGUNG BEFRISTUNG GESETZLICHE GRUNDLAGE SPEZIFIKATION STREITGEGENSTAND WAFFENHANDEL WIRTSCHAFTSFREIHEIT · Rechtsnormen: · Art. 27 BV Art. 5 WG Art. 17 WG Art. 28b WG Art. 71 WAFFENV Art. 71 Abs. 1 WAFFENV Art. 71 Abs. 3 WAFFENV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3