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VB.2016.00174 • VG ZH VB.2016.00174 KI-generiert

Denial of Conditional Release Based on Psychiatric Assessment Upheld

Geschäftsnummer VB.2016.00174
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner appealed a decision denying conditional release under Article 86 of the Criminal Code, with the court dismissing a late evidentiary motion and upholding the original refusal based primarily on a psychiatric assessment. The court found the expert opinion to be well-reasoned and conclusive, indicating a moderate risk of reoffending, particularly for relationship-related offenses, which was not sufficiently mitigated by the petitioner's expected living conditions. Consequently, the court determined that the prior authority acted within its discretionary power by concluding that a favorable prognosis for future good conduct could not be established, while also granting the petitioner the benefit of free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers erweist sich als verspätet und ist abzuweisen (E. 1.2.3). Das psychiatrische Gutachten ist nachvollziehbar und schlüssig und hinsichtlich der getroffenen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden, weshalb sich der Beschwerdegegner und die Vorinstanz ohne Weiteres darauf stützen durften (E. 3.3). Gemäss dem Gutachten ist – selbst wenn man nicht auf die Beurteilung des Rückfallrisikos ausserhalb von Beziehungsdelikten abstellen wollte, da sie auf den von diesem selbst infrage gestellten Angaben des Beschwerdeführers beruhen – wenigstens für erneute Delikte innerhalb von Beziehungen weiterhin von einem moderaten Rückfallrisiko auszugehen (E. 5.2.2). Die zu erwartenden Lebensverhältnisse vermögen die Legalprognose nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen (E. 5.2.3). Die Vorinstanz setzte sich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers angemessen auseinander. Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, ihm könne keine günstige Prognose gestellt werden, und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte. Der Gutachter bezeichnet den Beschwerdeführer immerhin als therapiefähig. Im Rahmen professioneller Bearbeitung sämtlicher Delikte und Ableitung von rückfallbegünstigenden Massnahmen liesse sich ein deutlich besseres Rückfallmanagement erwirken, das auch Einfluss auf die Legalprognose haben würde (E. 5.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 6.2.2). Abweisung.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung psychiatrisches Gutachten Rechtsgutachten Wiederholungsgefahr Vorleben Risikobewertung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 Abs. I StGB

This article concerns conditional release, which is the subject matter of the decision regarding the appeal.

Art. 64 BGG

This provision was cited in the dispositive regarding the granting of free legal aid (unentgeltliche Rechtsverbeiständung).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00174

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00174 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.09.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers erweist sich als verspätet und ist abzuweisen (E. 1.2.3). Das psychiatrische Gutachten ist nachvollziehbar und schlüssig und hinsichtlich der getroffenen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden, weshalb sich der Beschwerdegegner und die Vorinstanz ohne Weiteres darauf stützen durften (E. 3.3).

Gemäss dem Gutachten ist – selbst wenn man nicht auf die Beurteilung des Rückfallrisikos ausserhalb von Beziehungsdelikten abstellen wollte, da sie auf den von diesem selbst infrage gestellten Angaben des Beschwerdeführers beruhen – wenigstens für erneute Delikte innerhalb von Beziehungen weiterhin von einem moderaten Rückfallrisiko auszugehen (E. 5.2.2). Die zu erwartenden Lebensverhältnisse vermögen die Legalprognose nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen (E. 5.2.3). Die Vorinstanz setzte sich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers angemessen auseinander.

Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, ihm könne keine günstige Prognose gestellt werden, und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte. Der Gutachter bezeichnet den Beschwerdeführer immerhin als therapiefähig. Im Rahmen professioneller Bearbeitung sämtlicher Delikte und Ableitung von rückfallbegünstigenden Massnahmen liesse sich ein deutlich besseres Rückfallmanagement erwirken, das auch Einfluss auf die Legalprognose haben würde (E. 5.3).

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 6.2.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG BEWEISANTRAG DIFFERENZIALPROGNOSE GUTACHTEN LEGALPROGNOSE RÜCKFALLGEFAHR UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · Art. 86 Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3