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VB.2016.00170 • VG ZH VB.2016.00170 KI-generiert

Supervisory Commission Decision on Insurance Disclosure Upheld; Procedural Costs Overturned Due to Lack of Notice

Geschäftsnummer VB.2016.00170
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A party requested that the supervisory commission compel a former legal representative to disclose their professional liability insurance details, or failing that, to mandate disclosure by the insurer, claiming this was necessary to secure potential claims after a dispute. The commission rejected the request because the former representative credibly asserted that they had promptly notified their insurer of the alleged claim, thereby negating the immediate risk of losing coverage. While the court affirmed the commission's decision to deny the disclosure based on the timely notification, it overturned the imposition of procedural costs by the commission, finding that the commission had violated the complaining party's right to be heard by basing its decision, in part, on new information from the opposing party that had not been formally served to the appellant; consequently, the costs for the appeal proceedings were assessed against the supervisory commission.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bekanntgabe der Berufshaftpflicht | Bekanntgabe der Berufshaftpflicht (Kostenauflage). Die Beschwerdeführerin ersuchte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte um Bekanntgabe der Berufshaftpflichtversicherungsgesellschaft ihrer früheren Rechtsvertreterin bzw. dass diese eventualiter zu verpflichten sei, die Versicherung bekanntzugeben. Die Aufsichtskommission wies das Begehren ab, da die Beschwerdegegnerin ausdrücklich versichert habe, ihre Berufshaftpflichtversicherung über den behaupteten Schadenfall informiert zu haben, womit keine Gefahr mehr bestehe, dass ein allfälliger Versicherungsanspruch verloren gehen könne. Die Beschwerdeführerin rügt die ihr auferlegten Verfahrenskosten, da die Aufsichtskommission nur aufgrund der im Aufsichtsverfahren erfolgten Mitteilung der Beschwerdegegnerin, sie habe die Schadenmeldung bei ihrer Versicherungsgesellschaft gemacht, keinen Anlass mehr gesehen habe, das Auskunftsbegehren gutzuheissen. Ziel des Gesuchs war die Sicherstellung der allfälligen Schadenersatzansprüche. Aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Beschwerdegegnerin über die Anmeldung des Schadenfalls, wonach dieser rechtzeitig gemeldet wurde, erwies sich eine Bekanntgabe der Versicherungsgesellschaft als nicht nötig. Eine Mitwirkungspflicht der Beschwerdegegnerin zur Offenlegung der Versicherungsdetails in diesem Zeitpunkt ist ebenfalls nicht ersichtlich (E. 5.1-4). Die Abweisung erfolgte zu Recht, weshalb die Kostenfolge nicht zu beanstanden ist (E. 5.5). Grundlagen zur Berufshaftpflichtversicherung (E. 5.2). Indem die Vorinstanz auf ein in einer Eingabe der Beschwerdegegnerin vorgebrachtes Novum abstellte, welches den Entscheid materiell beeinflusste, ohne diese Eingabe vorgängig der Beschwerdeführerin zuzustellen, verletzte sie deren rechtliches Gehör (E. 2). Demzufolge rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens der Aufsichtskommission aufzuerlegen (E. 6.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Recht des Versicherers Eröffnung des Entscheids Offenlegung von Daten Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrenskosten Berufshaftpflichtversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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E. 6.1

The court decided to impose the procedural costs of the appeal proceedings on the supervisory commission due to a violation of the right to be heard.

E. 2

This section established the violation of the right to be heard which justified the cost order against the supervisory commission.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00170

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00170 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.07.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Bekanntgabe der Berufshaftpflicht · Bekanntgabe der Berufshaftpflicht (Kostenauflage). Die Beschwerdeführerin ersuchte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte um Bekanntgabe der Berufshaftpflichtversicherungsgesellschaft ihrer früheren Rechtsvertreterin bzw. dass diese eventualiter zu verpflichten sei, die Versicherung bekanntzugeben.

Die Aufsichtskommission wies das Begehren ab, da die Beschwerdegegnerin ausdrücklich versichert habe, ihre Berufshaftpflichtversicherung über den behaupteten Schadenfall informiert zu haben, womit keine Gefahr mehr bestehe, dass ein allfälliger Versicherungsanspruch verloren gehen könne. Die Beschwerdeführerin rügt die ihr auferlegten Verfahrenskosten, da die Aufsichtskommission nur aufgrund der im Aufsichtsverfahren erfolgten Mitteilung der Beschwerdegegnerin, sie habe die Schadenmeldung bei ihrer Versicherungsgesellschaft gemacht, keinen Anlass mehr gesehen habe, das Auskunftsbegehren gutzuheissen.

Ziel des Gesuchs war die Sicherstellung der allfälligen Schadenersatzansprüche. Aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Beschwerdegegnerin über die Anmeldung des Schadenfalls, wonach dieser rechtzeitig gemeldet wurde, erwies sich eine Bekanntgabe der Versicherungsgesellschaft als nicht nötig. Eine Mitwirkungspflicht der Beschwerdegegnerin zur Offenlegung der Versicherungsdetails in diesem Zeitpunkt ist ebenfalls nicht ersichtlich (E. 5.1-4). Die Abweisung erfolgte zu Recht, weshalb die Kostenfolge nicht zu beanstanden ist (E. 5.5). Grundlagen zur Berufshaftpflichtversicherung (E. 5.2).

Indem die Vorinstanz auf ein in einer Eingabe der Beschwerdegegnerin vorgebrachtes Novum abstellte, welches den Entscheid materiell beeinflusste, ohne diese Eingabe vorgängig der Beschwerdeführerin zuzustellen, verletzte sie deren rechtliches Gehör (E. 2). Demzufolge rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens der Aufsichtskommission aufzuerlegen (E. 6.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANWALT ANWALTSRECHT AUFSICHTSKOMMISSION AUSKUNFTSPFLICHT BEKANNTGABE BERUFS- UND GEWERBERECHT BERUFSHAFTPFLICHT BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG BERUFSREGELN KLIENT KOSTENAUFLAGE RECHTLICHES GEHÖR SCHADEN SCHADENSMELDUNG SCHADENSVERSICHERUNG VERSICHERUNG · Rechtsnormen:

· § 37 AnwG § 37 Abs. 1 AnwG Art. 12 BGFA Art. 12 lit. f BGFA Art. 60 VVG Art. 60 Abs. 1 VVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3