Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00166 • VG ZH VB.2016.00166 KI-generiert

Appeal Dismissed for Missed Social Assistance Deadline Due to Illness

Geschäftsnummer VB.2016.00166
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an appeal regarding social assistance after the statutory deadline had expired, implicitly requesting reinstatement of the appeal period due to illness. The court reasoned that while the appellant claimed incapacity due to depression, prior proceedings suggested the appellant was aware of the deadline rules even without legal training, and established case law dictates that depression alone generally does not justify reinstating a missed deadline; furthermore, it was not demonstrated that the appellant's mental state made it impossible or unreasonable to have authorized someone else to file the appeal, leading the court to dismiss the appeal as inadmissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: krankheitsbedingter Fristwiederherstellungsgrund. Zu der erst nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist und damit verspätet eingereichten Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er sei zur Erhebung bzw. Begründung einer Beschwerde gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, womit er sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellt (E. 2.2). Praxis zur Fristwiederherstellung (E. 2.3). Aus den vorinstanzlichen Verfahren ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer die Fristenregelung und der Fristenlauf von Rechtsmitteln bekannt gewesen waren, selbst ohne juristische Ausbildung (E. 2.4). Das Vorliegen einer Depression genügt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Fristwiederherstellungsgrund. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustands unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll, zumindest jemanden mit der Erhebung der Beschwerde zu beauftragen (E. 2.5). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Sozialhilfe psychische Erkrankung Urteilsunfähigkeit verspätetes Asylgesuch Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 Abs. 1 VRG

This provision likely pertains to the reasons for reopening the appeal period, as the court decided not to enter into the merits of the appeal due to its lateness.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00166

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00166 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.07.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: krankheitsbedingter Fristwiederherstellungsgrund. Zu der erst nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist und damit verspätet eingereichten Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er sei zur Erhebung bzw. Begründung einer Beschwerde gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, womit er sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellt (E. 2.2).

Praxis zur Fristwiederherstellung (E. 2.3). Aus den vorinstanzlichen Verfahren ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer die Fristenregelung und der Fristenlauf von Rechtsmitteln bekannt gewesen waren, selbst ohne juristische Ausbildung (E. 2.4). Das Vorliegen einer Depression genügt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Fristwiederherstellungsgrund. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustands unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll, zumindest jemanden mit der Erhebung der Beschwerde zu beauftragen (E. 2.5).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BESCHWERDEFRIST DEPRESSION FRISTWIEDERHERSTELLUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRUND FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE KRANKHEIT NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSMITTELFRIST WIEDERHERSTELLUNG DER BESCHWERDEFRIST WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 12 VRG § 12 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4