Mowing Services Contract Award Upheld: Post-Tender Exclusion Based on Reference Work Evaluation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case concerning the award of a mowing services contract, the court upheld the awarding authority's decision, which involved the post-tender exclusion of a bidder due to perceived lack of suitability, primarily based on reference work evaluation. The court reasoned that the awarding authority has broad discretion in defining, weighting, and assessing suitability criteria, including determining the comparability of reference works, and that this discretion was not overstepped even when accepting references that were smaller in scope (time or area) than the tendered service, provided they indicated the bidder's capability to meet the required daily output. Furthermore, the authority was not obliged to verify the accuracy of the provided references, and in the absence of evidence to the contrary, it could rely on the information provided and include experience from prior contracts in its assessment.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Vergabe von Mäharbeiten: Nachträglicher Ausschluss wegen fehlender Eignung? Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind. Bei der Festlegung, Gewichtung und Bewertung der einzelnen Eignungskriterien steht der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift. Dies gilt insbesondere auch beim Entscheid darüber, ob sie eine Referenzarbeit als mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachtet (E. 3.1). Auch wenn ein vergleichbares Ausmass der Arbeiten gefordert wurde, durfte sich die Vergabebehörde mit Referenzen begnügen, welche zeitlich bzw. flächenmässig einen kleineren Umfang als die nachgefragte Leistung aufweisen. Massgebend ist, dass sie daraus schliessen konnte, ob die Anbieterin fähig ist, die erforderliche Tagesleistung zu erbringen, was vorliegend der Fall ist. Bei ihrer Beurteilung durfte sie sich im Rahmen ihres Ermessens auf die Referenzangaben der Anbieterin verlassen. Es besteht zudem weder eine Pflicht, die Richtigkeit der Referenzangaben zu überprüfen, noch sich bei den Referenzgebern nach der Leistung zu erkundigen. Im Übrigen dürfte sie grundsätzlich auch Erfahrungen aus einem früheren Auftragsverhältnis in die Bewertung mit einbeziehen. Die Vergabebehörde hat vorliegend bei der Beurteilung der Referenzen den ihr zustehenden Ermessensspielraum jedenfalls nicht überschritten (E. 3.3). Sodann ist mangels gegenteiliger Hinweise mit der Vergabebehörde davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte wahrheitsgemässe Angaben gemacht hat und in der Lage ist, die nachgefragte Leistung zu erbringen (E. 3.4 und 3.5). Abweisung.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00164
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00164 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.06.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe von Mäharbeiten: Nachträglicher Ausschluss wegen fehlender Eignung? Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind. Bei der Festlegung, Gewichtung und Bewertung der einzelnen Eignungskriterien steht der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift.
Dies gilt insbesondere auch beim Entscheid darüber, ob sie eine Referenzarbeit als mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachtet (E. 3.1). Auch wenn ein vergleichbares Ausmass der Arbeiten gefordert wurde, durfte sich die Vergabebehörde mit Referenzen begnügen, welche zeitlich bzw. flächenmässig einen kleineren Umfang als die nachgefragte Leistung aufweisen. Massgebend ist, dass sie daraus schliessen konnte, ob die Anbieterin fähig ist, die erforderliche Tagesleistung zu erbringen, was vorliegend der Fall ist. Bei ihrer Beurteilung durfte sie sich im Rahmen ihres Ermessens auf die Referenzangaben der Anbieterin verlassen.
Es besteht zudem weder eine Pflicht, die Richtigkeit der Referenzangaben zu überprüfen, noch sich bei den Referenzgebern nach der Leistung zu erkundigen. Im Übrigen dürfte sie grundsätzlich auch Erfahrungen aus einem früheren Auftragsverhältnis in die Bewertung mit einbeziehen. Die Vergabebehörde hat vorliegend bei der Beurteilung der Referenzen den ihr zustehenden Ermessensspielraum jedenfalls nicht überschritten (E. 3.3). Sodann ist mangels gegenteiliger Hinweise mit der Vergabebehörde davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte wahrheitsgemässe Angaben gemacht hat und in der Lage ist, die nachgefragte Leistung zu erbringen (E. 3.4 und 3.5).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS EIGNUNG EIGNUNGSPRÜFUNG ERMESSEN ERMESSENSSPIELRAUM REFERENZ VERGLEICHBARKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIRTSCHAFTLICHKEIT · Rechtsnormen: · Art. 4a Abs. I lit. a IVöB Art. 4a Abs. I lit. c IVöB Art. 4a Abs. I lit. i IVöB § 22 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3