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VB.2016.00162 • VG ZH VB.2016.00162 KI-generiert

Residency Revocation Upheld Due to Presumed Sham Marriage

Geschäftsnummer VB.2016.00162
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the revocation of a residency permit based on strong evidence suggesting a sham marriage entered into primarily for immigration purposes, where the burden of proof shifted to the foreigner to disprove the presumption of a sham marriage. The key facts supporting this included the couple maintaining separate residences despite financial constraints, the applicant being unaware of his spouse's location during a police check, and other atypical aspects like the applicant maintaining an extramarital relationship, combined with evidence of a short courtship, segregated social circles, and disparate accounts of their relationship initiation. The court reasoned that the accumulated indicators pointed with high probability to a simulated marital community, and the applicant's counter-evidence only supported an early phase of the relationship, thus justifying the revocation under relevant immigration law provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Beweislastumkehr und Widerruf der Aufenthaltsbewilligung infolge starker Indizien für eine Scheinehe. Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist durch den betroffenen Ausländer zu widerlegen, falls die Indizien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hindeuten (Beweislastumkehr). Hierbei kann und darf auch eine anonyme Denunziation Anstoss für weitere Abklärungen geben, wenngleich die Motivlage und Glaubwürdigkeit des Denunzianten nicht überprüfbar und die anonyme Denunziation selbst insofern von beschränktem Beweiswert ist. Vorliegend wurde die Aufenthaltsbewilligung des serbischen Beschwerdeführers widerrufen, nachdem ein anonymer Hinweis betreffend Scheinehe eingegangen war und sich der entsprechende Verdacht nach weiteren Abklärungen erhärtete. Insbesondere mieteten die Eheleute trotz engen finanziellen Verhältnissen zwei getrennte Wohnungen an und konnten anlässlich mehrerer polizeilicher Wohnungskontrollen nicht gemeinsam am ehelichen Wohnsitz angetroffen werden. Der Beschwerdeführer wusste überdies nicht, dass sich seine Ehefrau zum Zeitpunkt der ersten Kontrolle urlaubshalber in Serbien aufhielt. Auch die von den Eheleuten angegebenen (vorübergehenden) Trennungsgründe vermögen nicht zu überzeugen und erklären insbesondere auch nicht, weshalb sie anlässlich der polizeilichen Kontrollen nicht zusammen in der ehelichen Wohnung angetroffen werden konnten, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt das eheliche Zusammenwohnen bereits wieder aufgenommen haben wollen. Die Ehe weist zudem auch für tolerante Beziehungen objektiv atypische Elemente auf, unterhält der Beschwerdeführer doch gemäss eigenem Bekunden eine aussereheliche Fernbeziehung. Auch weitere Indizien – wie der Eheschluss nach kurzer Bekanntschaft, ein sich kaum überschneidender Kollegenkreis, die separierte Verbringung von Ferien, die finanziellen Probleme der Ehefrau sowieunterschiedliche Angaben zum Kennenlernen und Zusammenziehen – deuten auf eine Scheinehe hin. Da die vorhandenen Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven (erneut) eingegangene Wohngemeinschaft und eine seither lediglich vorgetäuschte Ehegemeinschaft hindeuten, obliegt der Gegenbeweis einer echten, gelebten Ehegemeinschaft dem Beschwerdeführer. Die von ihm offerierten Beweise sind jedoch höchstens geeignet, eine gelebte Ehegemeinschaft in der Anfangsphase der Beziehung nachzuweisen, womit sowohl sein ehelicher als auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch entfällt. Zudem begründet die zum Zeitpunkt der Wohnungskontrollen offenkundig vorgetäuschte Wohngemeinschaft und die aufgrund der Indizienlage weiterhin vorgespielte Ehebeziehung auch einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. a AuG, welcher auch der Bejahung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG entgegensteht. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Feststellung einer Scheinehe Ehegatte Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Beweislast Ehefähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 lit. a AuG
This provision is cited as the ground for revocation (Widerrufsgrund) justifying the final decision against the appellant.
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
This provision is cited as preventing the affirmation of a post-marital hardship case (nachehelicher Härtefall) due to the fraudulent conduct established under Art. 62 lit. a AuG.
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 43 Abs. I AuG
b AuG Art. 43 Abs. I AuG Art.
Art. 49 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
49 AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art.
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 50 Abs. II AuG
b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 lit. a AuG

This provision is cited as the ground for revocation (Widerrufsgrund) justifying the final decision against the appellant.

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG

This provision is cited as preventing the affirmation of a post-marital hardship case (nachehelicher Härtefall) due to the fraudulent conduct established under Art. 62 lit. a AuG.

§ 65a VRG

This procedural rule governs the cost and compensation consequences ordered in the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00162

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00162 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.06.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.09.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Beweislastumkehr und Widerruf der Aufenthaltsbewilligung infolge starker Indizien für eine Scheinehe. Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist durch den betroffenen Ausländer zu widerlegen, falls die Indizien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hindeuten (Beweislastumkehr).

Hierbei kann und darf auch eine anonyme Denunziation Anstoss für weitere Abklärungen geben, wenngleich die Motivlage und Glaubwürdigkeit des Denunzianten nicht überprüfbar und die anonyme Denunziation selbst insofern von beschränktem Beweiswert ist. Vorliegend wurde die Aufenthaltsbewilligung des serbischen Beschwerdeführers widerrufen, nachdem ein anonymer Hinweis betreffend Scheinehe eingegangen war und sich der entsprechende Verdacht nach weiteren Abklärungen erhärtete. Insbesondere mieteten die Eheleute trotz engen finanziellen Verhältnissen zwei getrennte Wohnungen an und konnten anlässlich mehrerer polizeilicher Wohnungskontrollen nicht gemeinsam am ehelichen Wohnsitz angetroffen werden.

Der Beschwerdeführer wusste überdies nicht, dass sich seine Ehefrau zum Zeitpunkt der ersten Kontrolle urlaubshalber in Serbien aufhielt. Auch die von den Eheleuten angegebenen (vorübergehenden) Trennungsgründe vermögen nicht zu überzeugen und erklären insbesondere auch nicht, weshalb sie anlässlich der polizeilichen Kontrollen nicht zusammen in der ehelichen Wohnung angetroffen werden konnten, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt das eheliche Zusammenwohnen bereits wieder aufgenommen haben wollen. Die Ehe weist zudem auch für tolerante Beziehungen objektiv atypische Elemente auf, unterhält der Beschwerdeführer doch gemäss eigenem Bekunden eine aussereheliche Fernbeziehung.

Auch weitere Indizien – wie der Eheschluss nach kurzer Bekanntschaft, ein sich kaum überschneidender Kollegenkreis, die separierte Verbringung von Ferien, die finanziellen Probleme der Ehefrau sowie unterschiedliche Angaben zum Kennenlernen und Zusammenziehen – deuten auf eine Scheinehe hin. Da die vorhandenen Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven (erneut) eingegangene Wohngemeinschaft und eine seither lediglich vorgetäuschte Ehegemeinschaft hindeuten, obliegt der Gegenbeweis einer echten, gelebten Ehegemeinschaft dem Beschwerdeführer.

Die von ihm offerierten Beweise sind jedoch höchstens geeignet, eine gelebte Ehegemeinschaft in der Anfangsphase der Beziehung nachzuweisen, womit sowohl sein ehelicher als auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch entfällt. Zudem begründet die zum Zeitpunkt der Wohnungskontrollen offenkundig vorgetäuschte Wohngemeinschaft und die aufgrund der Indizienlage weiterhin vorgespielte Ehebeziehung auch einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. a AuG, welcher auch der Bejahung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG entgegensteht.

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANONYMITÄT ATYPISCH AUSLÄNDERRECHTSEHE AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG BEWEISLAST BEWEISLASTUMKEHR BEWEISWERT BEWEISWÜRDIGUNG DENUNZIATION DREIJAHRESFRIST EHEGEMEINSCHAFT EHELICHE GEMEINSCHAFT EHELICHES ZUSAMMENLEBEN FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN GETRENNTE WOHNSITZE GETRENNTLEBEN INTIMSPHÄRE LIVING APART TOGETHER SCHEINEHE SEITENSPRUNG WICHTIGE GRÜNDE WOHNGEMEINSCHAFT · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 43 Abs. I AuG Art. 49 AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art. 51 Abs. I lit. a AuG Art. 51 Abs. II lit. b AuG Art. 62 AuG Art. 62 lit. a AuG Art. 90 AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 82 BGG Art. 113 BGG Art. 119 Abs. I BGG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. II VRG § 7 Abs. IV VRG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 65a VRG Art. 31 VZAE Art. 76 VZAE · Publikationen:

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