Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00161 • VG ZH VB.2016.00161 KI-generiert

Denial of Semi-Detention Upheld Due to Insufficient Employment and Lack of Commitment

Geschäftsnummer VB.2016.00161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the denial of a convicted person's request for serving their short custodial sentence under semi-detention conditions, reasoning that while short sentences generally favor semi-detention, the applicant failed to satisfy mandatory requirements, specifically by providing contradictory and unclear information regarding their employment (required to be at least 50% of a full-time position) and demonstrating insufficient commitment to the necessary discipline and cooperation required for this form of sentence enforcement. The court concluded that the applicant's lack of transparency indicated an inability or unwillingness to adhere to the strict behavioral rules and contractual obligations essential for semi-detention, justifying the imposition of a new date for commencing the full-time sentence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Halbgefangenschaft | Straf- und Massnahmenvollzug: Halbgefangenschaft. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft setzt unter anderem voraus, dass die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent nachgehen kann (§ 39 Abs. 1 lit. c JVV). Ausserdem erfordert die Zulassung zur Halbgefangenschaft nach § 39 Abs. 1 lit. d JVV, dass die verurteilte Person Gewähr für die Einhaltung der Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft, wie z.B. Einrückzeiten, bietet (E. 2.2). Obwohl kurze Freiheitsstrafen in der Regel in Halbgefangenschaft zu erstehen sind, entbindet dies die verurteilte Person nicht von ihren Mitwirkungspflichten, insbesondere auch nicht vom Nachweis ihrer Erwerbstätigkeit. Im vorliegenden Fall lässt sich aus den Akten zwar darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Erwerbstätigkeit weisen indessen verschiedene Widersprüche und Unklarheiten auf, die er trotz mehrmaliger Gelegenheit nicht zu beseitigen vermochte. Die Strafverbüssung in der Halbgefangenschaft bedarf einer besonderen Einhaltung der Verhaltensregeln durch die verurteilte Person und erfordert ein hohes Mass an Selbstdisziplin. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere seiner fehlenden Transparenz im Rahmen der Sachverhaltsabklärung, zum Schluss gelangte, dieser sei nicht willens oder in der Lage zu kooperieren bzw. sich an Abmachungen zu halten und bringe die für die Halbgefangenschaft nötige Vertragsfähigkeit nicht auf (E. 4.2 und 4.3). Festlegung eines neuen Termins für den Strafantritt (E. 5.1). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Halbgefangenschaft Freiheitsstrafe Beschäftigungsbedingungen Vollstreckung Strafaufschub Rechte der inhaftierten Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00161

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00161 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.06.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 25.01.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Halbgefangenschaft · Straf- und Massnahmenvollzug: Halbgefangenschaft.

Der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft setzt unter anderem voraus, dass die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent nachgehen kann (§ 39 Abs. 1 lit. c JVV). Ausserdem erfordert die Zulassung zur Halbgefangenschaft nach § 39 Abs. 1 lit. d JVV, dass die verurteilte Person Gewähr für die Einhaltung der Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft, wie z.B. Einrückzeiten, bietet (E. 2.2). Obwohl kurze Freiheitsstrafen in der Regel in Halbgefangenschaft zu erstehen sind, entbindet dies die verurteilte Person nicht von ihren Mitwirkungspflichten, insbesondere auch nicht vom Nachweis ihrer Erwerbstätigkeit.

Im vorliegenden Fall lässt sich aus den Akten zwar darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Erwerbstätigkeit weisen indessen verschiedene Widersprüche und Unklarheiten auf, die er trotz mehrmaliger Gelegenheit nicht zu beseitigen vermochte. Die Strafverbüssung in der Halbgefangenschaft bedarf einer besonderen Einhaltung der Verhaltensregeln durch die verurteilte Person und erfordert ein hohes Mass an Selbstdisziplin. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere seiner fehlenden Transparenz im Rahmen der Sachverhaltsabklärung, zum Schluss gelangte, dieser sei nicht willens oder in der Lage zu kooperieren bzw. sich an Abmachungen zu halten und bringe die für die Halbgefangenschaft nötige Vertragsfähigkeit nicht auf (E. 4.2 und 4.3).

Festlegung eines neuen Termins für den Strafantritt (E. 5.1). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ERWERBSTÄTIGKEIT HALBGEFANGENSCHAFT HAUSORDNUNG STRAFANTRITT STRAFVOLLZUG · Rechtsnormen: · § 39 Abs. I lit. c JVV § 39 Abs. I lit. d JVV § 47 Abs. I JVV § 48 JVV Art. 77b StGB Art. 79 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4