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VB.2016.00156 • VG ZH VB.2016.00156 KI-generiert

Deportation of foreign national following serious offenses and five-year prison sentence.

Geschäftsnummer VB.2016.00156
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A foreign national was ordered to leave the country after being convicted of serious offenses, including deprivation of liberty and assault against his second wife, resulting in a five-year prison sentence and the revocation of his residency permit. The court determined that the prolonged prison sentence constituted a valid ground for revocation, and the nature of the offenses aligned with the intent of constitutional provisions for deportation. The decision to revoke the permit was deemed proportionate and compatible with the right to private and family life, considering the limited contact the individual would have with his children and the expectation that his marital relationship could only continue from a distance or in his home country.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge schwerer Straffälligkeit. [Der tunesische Beschwerdeführer wurde wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung zum Nachteil seiner zweiten Ehefrau sowie weiterer Delikte zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, worauf seine Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Hernach hat er seine Beziehung zu seiner ersten (Schweizer) Ehefrau wiederaufgenommen und diese inzwischen allenfalls wieder geheiratet.] Der Beschwerdeführer hat eine überjährige Freiheitsstrafe erwirkt und damit einen entsprechenden Widerrufsgrund gesetzt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte gehören zudem zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungsgebers zu einer Wegweisung des Täters führen sollen. Der Bewilligungswiderruf erscheint sodann verhältnismässig und mit dem konventionsrechtlich geschützten Recht auf Privat- und Familienleben vereinbar, zumal der Beschwerdeführer mit seinen hier lebenden Kindern auch in absehbarer Zukunft nur eingeschränkt im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts in Kontakt wird treten dürfen und er aufgrund seiner schwerden Delinquenz damit rechnen musste, seine (eheliche) Beziehung nach seiner Entlassung aus den Strafvollzug nur in seiner Heimat oder über die Distanz leben zu können. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des UP/URB-Gesuchs wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Familienwegweisung Strafurteil Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige Aberkennung von Rechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Cited in the context of assessing the proportionality of the revocation.
Art. 62 lit. b AuG
Cited as the legal basis for revoking the residence permit due to criminal offenses.
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Cited as the legal basis for revocation due to a prison sentence of more than one year.
Art. 83 AuG
Art. 96 AuG
Art. 13 Abs. I BV
96 AuG Art. 13 Abs. I BV Art.
Art. 36 BV
Art. 121 Abs. III BV
36 BV Art. 121 Abs. III BV Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 lit. b AuG

Cited as the legal basis for revoking the residence permit due to criminal offenses.

Art. 63 Abs. I lit. b AuG

Cited as the legal basis for revocation due to a prison sentence of more than one year.

Art. 30 Abs. I lit. b AuG

Cited in the context of assessing the proportionality of the revocation.

Art. 8 Abs. II EMRK

Cited to justify the interference with the right to private and family life as proportionate.

§ 16 VRG

Cited for the costs and compensation ruling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00156

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00156 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.05.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.06.2016 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) · Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge schwerer Straffälligkeit. [Der tunesische Beschwerdeführer wurde wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung zum Nachteil seiner zweiten Ehefrau sowie weiterer Delikte zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, worauf seine Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde.

Hernach hat er seine Beziehung zu seiner ersten (Schweizer) Ehefrau wiederaufgenommen und diese inzwischen allenfalls wieder geheiratet.] Der Beschwerdeführer hat eine überjährige Freiheitsstrafe erwirkt und damit einen entsprechenden Widerrufsgrund gesetzt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte gehören zudem zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungsgebers zu einer Wegweisung des Täters führen sollen. Der Bewilligungswiderruf erscheint sodann verhältnismässig und mit dem konventionsrechtlich geschützten Recht auf Privat- und Familienleben vereinbar, zumal der Beschwerdeführer mit seinen hier lebenden Kindern auch in absehbarer Zukunft nur eingeschränkt im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts in Kontakt wird treten dürfen und er aufgrund seiner schwerden Delinquenz damit rechnen musste, seine (eheliche) Beziehung nach seiner Entlassung aus den Strafvollzug nur in seiner Heimat oder über die Distanz leben zu können.

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des UP/URB-Gesuchs wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSINITIATIVE BESUCHSRECHT DREIJAHRESGRENZE FAMILIENLEBEN FREIHEITSBERAUBUNG GENERALPRÄVENTION GEWALTDELIKT HÄUSLICHE GEWALT HEIRAT KONTAKTVERBOT LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE PRIVATLEBEN RENEJA-PRAXIS RÜCKFALLGEFAHR SEXUALDELIKT · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 62 lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. b AuG Art. 83 AuG Art. 96 AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 121 Abs. III BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 66a Abs. I StGB § 391 Abs. II StPO § 16 VRG · Publikationen:

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