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VB.2016.00143 • VG ZH VB.2016.00143 KI-generiert

Driving Permit Scope in Recreational Area Access Road Dispute

Geschäftsnummer VB.2016.00143
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed a dispute regarding the scope of a driving permit granted by a municipality for an agricultural access road within a recreational area, which was otherwise subject to a general driving ban. The court found that while municipalities possess significant discretion in local police matters, the reviewing authority erred by failing to conduct the required value judgment, which balances the public interest in the measure against the private interests affected by the permit's scope, thereby violating administrative law principles. Consequently, the appeal was allowed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (Fahrbewilligung) | Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (Auszug aus VB.2016.00143). Strittig ist der Umfang der von der beschwerdeführenden Gemeinde erteilten Fahrbewilligung für einen mit einem allgemeinen Fahrverbot belegten Flurweg, der sich in der Landwirtschaftszone in einem Naherholungsgebiet befindet. In diesem ortspolizeilichen Bereich kommt der Gemeinde eine erhebliche Gestaltungs- bzw. Entscheidungsfreiheit zu, welche von der Rekursbehörde zu respektieren ist. Die Rekursinstanz darf nicht ohne Weiteres eine eigene, gleichermassen vertretbare Beurteilung der Streitangelegenheit vornehmen. Im Schnittbereich der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Gemeindeautonomie ist eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch ihre Wirkungen beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (E. 4.2). Dies hat die Rekursinstanz unterlassen, was eine Rechtsverletzung darstellt. Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Zufahrtsstrasse Polizeibewilligung Streitwert bürgernahe Justiz Fahrverbot als Massnahme Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00143

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00143 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.02.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (Fahrbewilligung) · Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (Auszug aus VB.2016.00143). Strittig ist der Umfang der von der beschwerdeführenden Gemeinde erteilten Fahrbewilligung für einen mit einem allgemeinen Fahrverbot belegten Flurweg, der sich in der Landwirtschaftszone in einem Naherholungsgebiet befindet.

In diesem ortspolizeilichen Bereich kommt der Gemeinde eine erhebliche Gestaltungs- bzw. Entscheidungsfreiheit zu, welche von der Rekursbehörde zu respektieren ist. Die Rekursinstanz darf nicht ohne Weiteres eine eigene, gleichermassen vertretbare Beurteilung der Streitangelegenheit vornehmen. Im Schnittbereich der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Gemeindeautonomie ist eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch ihre Wirkungen beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (E. 4.2).

Dies hat die Rekursinstanz unterlassen, was eine Rechtsverletzung darstellt. Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN BEWILLIGUNG ERMESSEN FAHRVERBOT GEMEINDEAUTONOMIE ÖFFENTLICHE SACHE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT POLIZEIBEWILLIGUNG/-ERLAUBNIS SONDERZWECK · Rechtsnormen: · Art. 50 BV Art. 85 Abs. I KV § 39 StrassG Art. 3 Abs. II SVG § 20 Abs. I lit. a VRG § 21 Abs. II lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3