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VB.2016.00142 • VG ZH VB.2016.00142 KI-generiert

Appeal Regarding Community Work Obligation for Property Access

Geschäftsnummer VB.2016.00142
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal concerning the imposition of a community work obligation for establishing rear access, where the property in question could otherwise be adequately developed. The court reasoned that for a community work obligation under the relevant planning and building law to be valid, a sufficient public interest must outweigh the private interests of the affected property owner. In this case, the asserted public interest supported rear access for a third-party property, not the appellant's plot, which was already sufficiently accessible, and the public interest was not currently pressing; therefore, the statutory prerequisites for imposing the community work were not met, leading to the annulment of the imposed obligation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gemeinschaftswerk | Gemeinschaftswerk. § 222 ff. PBG. Mit dem Gemeinschaftswerk (§ 222 ff. PBG) hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, mit dem die Erstellung und Benützung von Gemeinschaftsanlagen gegen den Widerstand einzelner Grundeigentümer erzwungen werden kann. Voraussetzung für ein Gemeinschaftswerk ist, dass ein hinreichendes öffentliches Interesse daran besteht, welches die privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer überwiegt (E. 3.2). Vorliegend betrifft das geltend gemachte öffentliche Interesse an der Schaffung einer rückwärtigen Erschliessung nicht das Baugrundstück selber, sondern ein Drittgrundstück. Das Baugrundstück kann eine ausreichende Erschliessung unbestrittenermassen aus eigener Kraft bewerkstelligen. Ausserdem ist das (berechtigte) öffentliche Interesse an der Schaffung einer rückwärtigen Erschliessung für das Drittgrundstück nicht aktuell. Insgesamt vermag das öffentliche Interesse das entgegenstehende private Interesse des Bauherrn an einem beförderlichen Baubewilligungsverfahren nicht zu überwiegen. Somit sind die Voraussetzungen von § 222 PBG nicht erfüllt. Eine gemeinschaftliche Lösung im Sinn von § 222 ff. PBG darf im Übrigen nur soweit verlangt werden, als für die betreffende Aufgabe als solche eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Dies trifft vorliegend weder auf das Baugrundstück noch auf das Drittgrundstück zu (E. 4.2). Das festgesetzte Gemeinschaftswerk ist aufzuheben, da es für die angestrebte Zielsetzung des Beschwerdegegners angesichts der konkreten Umstände nicht zur Verfügung steht (E. 5.1). Gutheissung.

Schlagwörter

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Erschliessung des Grundstücks Baupflicht Öffentliche Arbeiten Obligationenrecht öffentliches Gebäude Baugelände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 222 PBG

The condition for a community work was not met as the public interest did not outweigh the private interest.

§ 240 Abs. III PBG

This provision relates to the appeal decision regarding the community work.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00142

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00142 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.10.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gemeinschaftswerk · Gemeinschaftswerk. § 222 ff. PBG. Mit dem Gemeinschaftswerk (§ 222 ff. PBG) hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, mit dem die Erstellung und Benützung von Gemeinschaftsanlagen gegen den Widerstand einzelner Grundeigentümer erzwungen werden kann.

Voraussetzung für ein Gemeinschaftswerk ist, dass ein hinreichendes öffentliches Interesse daran besteht, welches die privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer überwiegt (E. 3.2). Vorliegend betrifft das geltend gemachte öffentliche Interesse an der Schaffung einer rückwärtigen Erschliessung nicht das Baugrundstück selber, sondern ein Drittgrundstück. Das Baugrundstück kann eine ausreichende Erschliessung unbestrittenermassen aus eigener Kraft bewerkstelligen. Ausserdem ist das (berechtigte) öffentliche Interesse an der Schaffung einer rückwärtigen Erschliessung für das Drittgrundstück nicht aktuell.

Insgesamt vermag das öffentliche Interesse das entgegenstehende private Interesse des Bauherrn an einem beförderlichen Baubewilligungsverfahren nicht zu überwiegen. Somit sind die Voraussetzungen von § 222 PBG nicht erfüllt. Eine gemeinschaftliche Lösung im Sinn von § 222 ff. PBG darf im Übrigen nur soweit verlangt werden, als für die betreffende Aufgabe als solche eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Dies trifft vorliegend weder auf das Baugrundstück noch auf das Drittgrundstück zu (E. 4.2). Das festgesetzte Gemeinschaftswerk ist aufzuheben, da es für die angestrebte Zielsetzung des Beschwerdegegners angesichts der konkreten Umstände nicht zur Verfügung steht (E. 5.1).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ERSATZVORNAHME ERSCHLIESSUNG, RÜCKWÄRTIGE GEMEINSCHAFTSWERK ÖFFENTLICHES INTERESSE TEILQUARTIERPLAN · Rechtsnormen: · § 147 PBG § 222 PBG § 223 PBG § 224 PBG § 236 PBG § 237 Abs. I PBG § 240 Abs. III PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3