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VB.2016.00132 • VG ZH VB.2016.00132 KI-generiert

Social Assistance Housing Cost Calculation: Minimal Presence of Military Son

Geschäftsnummer VB.2016.00132
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An appellant challenged a social assistance authority's decision to calculate housing costs based on a two-person household budget, arguing that their son, who was a full-time military service member (Durchdiener) and only spent about two weekends per month at home, did not benefit from the residence enough to warrant a deduction of half the rent. The court reasoned that the living arrangement did not constitute a typical two-person household or a family-like cohabitation but rather a shared arrangement for convenience (Zweck-Wohngemeinschaft) due to the son's minimal presence, thus justifying an adjustment to the housing cost allocation, which the lower court appropriately set at one-fifth of the total rent based on the actual living situation, leading to the dismissal of the appeal in the aspects that were deemed admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Übernahme der Wohnkosten unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Sohnes (Durchdiener im Militär). Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die von der Sozialbehörde in seinem Unterstützungsbudget aufgrund eines Zwei-Personen-Haushalts erfolgte Anrechnung des hälftigen Mietzinses und macht geltend, da sein Sohn Durchdiener im Militär gewesen sei, habe dieser keinen Nutzen an der Wohnung gehabt, weshalb sich ein Abzug bei den Wohnkosten nicht rechtfertige. Es ist zu differenzieren, ob in der Zeitspanne, in welcher der Sohn Wohnsitz beim Beschwerdeführer hatte, eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft oder eine Zweck-Wohngemeinschaft vorlag. Aus der getrennten Erledigung der Haushaltsfunktionen schloss die Vorinstanz zu Recht auf eine Zweck-Wohngemeinschaft. Da jedoch nur von durchschnittlich zwei Wochenenden pro Monat, welche der Sohn in der Wohnung verbrachte, auszugehen ist, entsprechen die Verhältnisse nicht einem gewöhnlichen Zwei-Personen-Haushalt. Es ist deshalb von den tatsächlich gelebten Verhältnissen auszugehen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Wohnkosten auf einen Fünftel ist als angemessen zu bezeichnen (E. 7). Fristwiederherstellungsgesuch (E. 2). Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in aufsichtsrechtlichen Belangen (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten. Gewährung UP, Abweisung URB.

Schlagwörter

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Unterstützungskosten Wohnkosten Zuweisung der Familienwohnung Familienleistungsausgleich Kostenberechnung Wehrpflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

This provision pertains to the substantive ground for the court's decision regarding social assistance, specifically the calculation of housing costs.

§ 17 SHV

This provision pertains to the substantive ground for the court's decision regarding social assistance, specifically related to the application of the ordinance.

§ 12 Abs. 2 VRG

This procedural provision was applied in the final orders regarding the granting of legal aid (UP).

Art. 66 Abs. 1 lit. a BGG

This provision was cited in the dispositive regarding the allocation of court costs (Abweisung URB).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00132

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00132 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.07.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Übernahme der Wohnkosten unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Sohnes (Durchdiener im Militär). Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die von der Sozialbehörde in seinem Unterstützungsbudget aufgrund eines Zwei-Personen-Haushalts erfolgte Anrechnung des hälftigen Mietzinses und macht geltend, da sein Sohn Durchdiener im Militär gewesen sei, habe dieser keinen Nutzen an der Wohnung gehabt, weshalb sich ein Abzug bei den Wohnkosten nicht rechtfertige.

Es ist zu differenzieren, ob in der Zeitspanne, in welcher der Sohn Wohnsitz beim Beschwerdeführer hatte, eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft oder eine Zweck-Wohngemeinschaft vorlag. Aus der getrennten Erledigung der Haushaltsfunktionen schloss die Vorinstanz zu Recht auf eine Zweck-Wohngemeinschaft. Da jedoch nur von durchschnittlich zwei Wochenenden pro Monat, welche der Sohn in der Wohnung verbrachte, auszugehen ist, entsprechen die Verhältnisse nicht einem gewöhnlichen Zwei-Personen-Haushalt. Es ist deshalb von den tatsächlich gelebten Verhältnissen auszugehen.

Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Wohnkosten auf einen Fünftel ist als angemessen zu bezeichnen (E. 7). Fristwiederherstellungsgesuch (E. 2). Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in aufsichtsrechtlichen Belangen (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten. Gewährung UP, Abweisung URB. · --- · Stichworte: · MIETE MIETZINSANTEIL MILITÄR WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNGEMEINSCHAFT WOHNKOSTEN ZWECKGEMEINSCHAFT · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 17 SHV § 12 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4