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VB.2016.00130 • VG ZH VB.2016.00130 KI-generiert

Appeal Regarding Mandatory Probation Assistance After Conditional Release

Geschäftsnummer VB.2016.00130
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal against the imposition of probation assistance during the probationary period following conditional release under criminal law, where the appellant's release was conditioned on objectives like promoting social competence and integration. The court reasoned that according to relevant statutes, the duration of the probation period must correspond to the remainder of the sentence, with a minimum of one year, and the executive authority may subject the conditionally released person to probation assistance. The court found that requiring the probation assistance did not constitute a severe intrusion on the appellant's personal freedom and was proportionate to the goal of managing the residual sentence and potential risk of reoffending, thus dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bewährungshilfe während Probezeit. Nach Art. 87 Abs. 1 StGB wird dem bedingt Entlassenen eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht, jedoch mindestens ein Jahr beträgt. Für die Dauer der Probezeit kann die Vollzugsbehörde den zu bedingt Entlassenden der Bewährungshilfe unterstellen. Vorliegend ist mit der Bewährungshilfe insbesondere die Förderung der sozialen Kompetenz und Integration bezweckt. Die Durchführung der Bewährungshilfe stellt keinen starken Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers dar und ist verhältnismässig. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Bewährungshilfe Probezeit Mindeststrafe Wiederholungsgefahr Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 87 Abs. I StGB

The court used this article as the basis for imposing a probationary period for the conditional release.

Art. 86 Abs. I StGB

This article concerns conditional release, which is the subject matter of the decision.

Art. 87 Abs. II StGB

This article likely justifies the possibility for the execution authority to place the conditionally released person under probation assistance.

Art. 93 Abs. I StGB

This article was cited, suggesting it pertains to the legal framework of the conditional release or appeal process handled by the court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00130

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00130 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.06.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 02.11.2016 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bewährungshilfe während Probezeit. Nach Art. 87 Abs. 1 StGB wird dem bedingt Entlassenen eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht, jedoch mindestens ein Jahr beträgt.

Für die Dauer der Probezeit kann die Vollzugsbehörde den zu bedingt Entlassenden der Bewährungshilfe unterstellen. Vorliegend ist mit der Bewährungshilfe insbesondere die Förderung der sozialen Kompetenz und Integration bezweckt. Die Durchführung der Bewährungshilfe stellt keinen starken Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers dar und ist verhältnismässig. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG BEWÄHRUNGSHILFE INTEGRATION PERSÖNLICHE FREIHEIT PROBEZEIT RÜCKFALLGEFAHR STRAFVOLLZUG · Rechtsnormen:

· Art. 86 Abs. I StGB Art. 87 Abs. I StGB Art. 87 Abs. II StGB Art. 93 Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4