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VB.2016.00128 • VG ZH VB.2016.00128 KI-generiert

Contaminated Land Remediation Cost Allocation Appeal

Geschäftsnummer VB.2016.00128
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning the distribution of costs following the remediation of contaminated land from a dry-cleaning operation, finding that the administrative proceedings could proceed irrespective of underlying civil law disputes, and that the appellant had the opportunity to request the joinder of potentially liable parties, thus not violating the right to be heard. The court upheld the prior determination that the operator of the dry-cleaning business was the primary polluter (80% responsibility) based on the evidentiary standard of overwhelming probability, and the property owner was also liable as a state storer (20% responsibility), while excluding costs related to subsequent construction activities from the apportionable remediation expenses.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenverteilung | Chemische Reinigung: Kostenverteilung nach altlastenrechtlicher Sanierung des Grundstücks. Eine Beteiligung aller möglicherweise Kostenpflichtigen am Sanierungsverfahren ist zwar in der Regel sinnvoll, um zu verhindern, dass allfällige kostenpflichtige Verursacher im späteren Verfahren auf Erlass der Kostenverteilungsverfügung die Notwendigkeit der Sanierungsmassnahme gemäss Sanierungsprojekt bestreiten. Eine eigentliche Verpflichtung zur Beiladung kann dem Gesetz jedoch nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer hätte vorliegend die Möglichkeit gehabt, die Beiladung zu verlangen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3.3). Das vorliegende Verfahren kann ungeachtet der zivilrechtlichen Verhältnisse durchgeführt werden und es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Ausübung ihres Ermessens bezüglich strittiger zivilrechtlicher Fragen aus dem Mietvertrag auf den Zivilweg verweist. Zivilrechtliche Ansprüche können trotz eines rechtskräftigen Kostenverteilungsentscheids vor dem Zivilgericht verfolgt werden (E. 5.3 f.). Die Kostentragungspflicht trifft in erster Linie denjenigen, der die Sanierung durch sein Verhalten verursacht hat, wobei sowohl der Verhaltens- als auch der Zustandsstörer kostenpflichtig sind. Die Verantwortlichkeit setzt kein Verschulden voraus (E. 6.2). Da die Ursache für eine Verschmutzung häufig nur schwierig festzustellen ist, genügt im Altlastenrecht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 4.4). Die Vorinstanzen kommen aufgrund der historischen und technischen Untersuchung zum Schluss, dass der Eigentümer der chemischen Reinigung als unmittelbarer Verursacher der Schadstoffe zu qualifizieren ist. Hinweise auf eine Drittquelle wurden als unwahrscheinlich ausgeschlossen. Diese Schlussfolgerung ist aufgrund der Akten nachvollziehbar (E. 7.1). Die Standortinhaberin ist ebenso als Verursacherin zu betrachten. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht danach, ob der Standortinhaber das Eigentum vor oder nach Eintritt derBelastung erworben hat (E. 7.2). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Sanierungskosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. Praxisgemäss werden die Kostenanteile in erster Linie nach dem Mass der Verantwortung für die Entstehung der Altlast, in zweiter Linie aber auch nach Gesichtspunkten der Billigkeit wie die wirtschaftliche Interessenlage und die wirtschaftliche Zumutbarkeit festgesetzt (E. 8.2). Der von den Vorinstanzen festgelegte Anteil von 80 % für den Betriebsinhaber sowie von 20 % für die Standortinhaberin erweist sich unter Berücksichtigung ihres Ermessensspielraums als noch nicht rechtsverletzend (E. 8.3). Erst mit der anlässlich der Bautätigkeit festgestellten Schadstoffbelastung wurde der Standort als sanierungsbedürftig qualifiziert. Daraus folgt, dass die Kosten für das Bauprojekt und die Ausführung sowie die Detailuntersuchung nicht verteilungsfähige Kosten sind. Die Kosten für die Voruntersuchung und die Überwachung bleiben (altrechtlich) verteilungsfähig (E. 9.5 f.). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Bodenrecht staatliche Güter Verbreitungsrecht konnexe Verfahren Altlast

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 54 GSchG

This provision is cited as part of the legal basis for the decision regarding cost allocation, although the core ground for partially granting the appeal is not explicitly linked solely to it in the summary.

Art. 59 USG

This provision is cited as part of the legal basis for the decision regarding cost allocation, although the core ground for partially granting the appeal is not explicitly linked solely to it in the summary.

Art. 32c USG

Cited as part of the legal basis for the decision regarding cost allocation.

Art. 32d USG

Cited as part of the legal basis for the decision regarding cost allocation.

Art. 32e USG

Cited as part of the legal basis for the decision regarding cost allocation.

Art. 15 Abs. IV EG GSchG

Cited as part of the legal basis for the decision regarding cost allocation.

AltlV § 7

Cited as part of the legal basis for the decision regarding cost allocation.

AltlV § 20

Cited as part of the legal basis for the decision regarding cost allocation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00128

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00128 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Kostenverteilung · Chemische Reinigung: Kostenverteilung nach altlastenrechtlicher Sanierung des Grundstücks. Eine Beteiligung aller möglicherweise Kostenpflichtigen am Sanierungsverfahren ist zwar in der Regel sinnvoll, um zu verhindern, dass allfällige kostenpflichtige Verursacher im späteren Verfahren auf Erlass der Kostenverteilungsverfügung die Notwendigkeit der Sanierungsmassnahme gemäss Sanierungsprojekt bestreiten.

Eine eigentliche Verpflichtung zur Beiladung kann dem Gesetz jedoch nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer hätte vorliegend die Möglichkeit gehabt, die Beiladung zu verlangen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3.3). Das vorliegende Verfahren kann ungeachtet der zivilrechtlichen Verhältnisse durchgeführt werden und es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Ausübung ihres Ermessens bezüglich strittiger zivilrechtlicher Fragen aus dem Mietvertrag auf den Zivilweg verweist. Zivilrechtliche Ansprüche können trotz eines rechtskräftigen Kostenverteilungsentscheids vor dem Zivilgericht verfolgt werden (E. 5.3 f.).

Die Kostentragungspflicht trifft in erster Linie denjenigen, der die Sanierung durch sein Verhalten verursacht hat, wobei sowohl der Verhaltens- als auch der Zustandsstörer kostenpflichtig sind. Die Verantwortlichkeit setzt kein Verschulden voraus (E. 6.2). Da die Ursache für eine Verschmutzung häufig nur schwierig festzustellen ist, genügt im Altlastenrecht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 4.4). Die Vorinstanzen kommen aufgrund der historischen und technischen Untersuchung zum Schluss, dass der Eigentümer der chemischen Reinigung als unmittelbarer Verursacher der Schadstoffe zu qualifizieren ist.

Hinweise auf eine Drittquelle wurden als unwahrscheinlich ausgeschlossen. Diese Schlussfolgerung ist aufgrund der Akten nachvollziehbar (E. 7.1). Die Standortinhaberin ist ebenso als Verursacherin zu betrachten. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht danach, ob der Standortinhaber das Eigentum vor oder nach Eintritt derBelastung erworben hat (E. 7.2). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Sanierungskosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. Praxisgemäss werden die Kostenanteile in erster Linie nach dem Mass der Verantwortung für die Entstehung der Altlast, in zweiter Linie aber auch nach Gesichtspunkten der Billigkeit wie die wirtschaftliche Interessenlage und die wirtschaftliche Zumutbarkeit festgesetzt (E. 8.2).

Der von den Vorinstanzen festgelegte Anteil von 80 % für den Betriebsinhaber sowie von 20 % für die Standortinhaberin erweist sich unter Berücksichtigung ihres Ermessensspielraums als noch nicht rechtsverletzend (E. 8.3). Erst mit der anlässlich der Bautätigkeit festgestellten Schadstoffbelastung wurde der Standort als sanierungsbedürftig qualifiziert. Daraus folgt, dass die Kosten für das Bauprojekt und die Ausführung sowie die Detailuntersuchung nicht verteilungsfähige Kosten sind. Die Kosten für die Voruntersuchung und die Überwachung bleiben (altrechtlich) verteilungsfähig (E. 9.5 f.).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ALLGEMEIN ALTLASTENSANIERUNG BEFANGENHEIT BEWEISMASS BODENBELASTUNG CHEMISCHE REINIGUNG CKW-BELASTUNG ERMESSEN KANALISATION KOSTENPFLICHTIG KOSTENTRAGUNG KOSTENVERTEILUNG PER-BELASTUNG RECHTLICHES GEHÖR SANIERUNGSVERFAHREN VERHALTENSSTÖRER ZIVILRECHTLICHE ANSPRÜCHE ZUSTANDSSTÖRER · Rechtsnormen: · AltlV § 7 AltlV § 20 AltlV Art. 15 Abs. IV EG GSchG Art. 54 GSchG Art. 32c USG Art. 32d USG Art. 32e USG Art. 59 USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3