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VB.2016.00124 • VG ZH VB.2016.00124 KI-generiert

Zurich Administrative Court Upholds Solitary Confinement in High-Security Unit Due to Escape Risk

Geschäftsnummer VB.2016.00124
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of the Canton of Zurich dismissed an appeal regarding the placement of an individual in solitary confinement within a high-security unit during the execution of a sentence, first finding that an appeal directly to the Administrative Court against the initial decision was impermissible under the relevant procedural law. The court reasoned that while solitary confinement is a severe infringement on liberty rights, the significant public interest stemming from strong evidence of a risk of violent escape and repeated danger posed to third parties outweighed the individual's private interest in serving the sentence under normal closed-ward conditions. The court further noted that the continuation of this placement was subject to regular review and that the individual retained the ability to influence a potential transfer back to group confinement through better cooperation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafvollzug (Einzelhaft) | Strafvollzug: Einzelhaft in der Sicherheitsabteilung. Eine Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht ist nicht möglich; der im Rekursverfahren geltende § 19b Abs. 4 VRG bietet hierfür keine Grundlage. Entsprechend ist auf die Beschwerde, soweit sie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Februar 2016 betrifft, nicht einzutreten (E. 1.2). Rechtliche Grundlagen der Einzelhaft (E. 2). Zwar stellt die Einzelhaft in der Sicherheitsabteilung einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers dar. Angesichts der starken Indizien für eine (gewaltsame) Flucht und namentlich der von ihm ausgehenden, wiederholt gezeigten Gefahr für Dritte erscheint das öffentliche Interesse an der Massnahme allerdings so bedeutsam, dass es vom privaten Interesse des Beschwerdeführers, die Strafe zurzeit im Normalregime einer geschlossenen Abteilung zu verbüssen, nicht aufgewogen wird. Der Beschwerdeführer hat es selbst in der Hand, mittels besserer Kooperation aussagekräftige Rückschlüsse auf sein Zustandsbild bzw. die Dritt- und Fluchtgefahr zu ermöglichen und so auf eine Verlegung in den Gruppenvollzug hinzuwirken. Tatsächlich kann er zwar nicht "ewig" in der Sicherheitsabteilung bleiben. Diesen Bedenken wird aber dadurch Rechnung getragen, dass das Haftregime regelmässig einer Kontrolle zu unterwerfen ist (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Isolationshaft Verwaltungseinheiten Recht auf Freiheit und Sicherheit Bedrohung der inneren Sicherheit Verfahrensrechte Gemeingefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19b Abs. 4 VRG

Cited as the procedural basis that does not allow for a direct appeal (Sprungbeschwerde) regarding the contested decision.

Art. 75 Abs. I StGB

Cited as a legal basis for the imposition of the measure (Einzelhaft).

Art. 78 lit. b StGB

Cited as a legal basis for the imposition of the measure (Einzelhaft).

§ 10 Abs. VI JVV

Cited as a legal basis regarding the conditions of detention.

§ 236 Abs. IV StPO CH

Cited as a legal basis regarding procedural aspects.

§ 5 Abs. II VRG

Cited in the context of the legal framework reviewed by the court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00124

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00124 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.04.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug (Einzelhaft) · Strafvollzug: Einzelhaft in der Sicherheitsabteilung. Eine Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht ist nicht möglich; der im Rekursverfahren geltende § 19b Abs. 4 VRG bietet hierfür keine Grundlage. Entsprechend ist auf die Beschwerde, soweit sie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5.

Februar 2016 betrifft, nicht einzutreten (E. 1.2). Rechtliche Grundlagen der Einzelhaft (E. 2). Zwar stellt die Einzelhaft in der Sicherheitsabteilung einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers dar. Angesichts der starken Indizien für eine (gewaltsame) Flucht und namentlich der von ihm ausgehenden, wiederholt gezeigten Gefahr für Dritte erscheint das öffentliche Interesse an der Massnahme allerdings so bedeutsam, dass es vom privaten Interesse des Beschwerdeführers, die Strafe zurzeit im Normalregime einer geschlossenen Abteilung zu verbüssen, nicht aufgewogen wird.

Der Beschwerdeführer hat es selbst in der Hand, mittels besserer Kooperation aussagekräftige Rückschlüsse auf sein Zustandsbild bzw. die Dritt- und Fluchtgefahr zu ermöglichen und so auf eine Verlegung in den Gruppenvollzug hinzuwirken. Tatsächlich kann er zwar nicht "ewig" in der Sicherheitsabteilung bleiben. Diesen Bedenken wird aber dadurch Rechnung getragen, dass das Haftregime regelmässig einer Kontrolle zu unterwerfen ist (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG DRITTGEFÄHRDUNG EINZELHAFT FLUCHTGEFAHR RÜCKFALLGEFAHR SICHERHEITSABTEILUNG SICHERHEITSMASSNAHMEN SPRUNGBESCHWERDE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VOLLZUGSVERHALTEN WEITERLEITUNGSPFLICHT · Rechtsnormen:

· § 10 Abs. VI JVV Art. 75 Abs. I StGB Art. 78 lit. b StGB § 236 Abs. IV StPO CH § 5 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3